Norm
ABGB §924Rechtssatz
§ 924 Satz 2 ABGB berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache (beziehungsweise Leistung aus Werkvertrag) überhaupt mangelhaft ist, trägt somit (weiterhin) der Übernehmer der Sache (Leistung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124354Im RIS seit
13.12.2008Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022