RS OGH 2008/11/13 8Ob124/08f, 4Ob157/09f, 6Ob120/10f, 4Ob147/10m, 2Ob34/11f, 4Ob234/10f, 1Ob43/12y,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2008
beobachten
merken

Norm

ABGB §924

Rechtssatz

§ 924 Satz 2 ABGB berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache (beziehungsweise Leistung aus Werkvertrag) überhaupt mangelhaft ist, trägt somit (weiterhin) der Übernehmer der Sache (Leistung).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 124/08f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 Ob 124/08f
    Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der in der Entscheidung 1 Ob 199/07g vertretenen gegenteiligen Meinung. (T1)
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Judikatur und der Lehre zu diesem Problemkreis. (T2)
  • 4 Ob 157/09f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 157/09f
  • 6 Ob 120/10f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 120/10f
    Vgl auch
  • 4 Ob 147/10m
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 147/10m
    Veröff: SZ 2011/16
  • 2 Ob 34/11f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 34/11f
    Vgl; Bem: Hier: Frage des Widerspruchs zwischen den Entscheidungen 1 Ob 199/07y und 8 Ob 124/08f offen gelassen, weil im vorliegenden Fall gar nicht zweifelhaft war, dass der aufgetretene Fehler ein Mangel des gekauften Gebrauchtwagens war. (T3)
  • 4 Ob 234/10f
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 234/10f
    Auch; Beisatz: Bei zwei getrennten Leistungen und Vertragsverhältnissen dasselbe (Bau?)Werk betreffend hat der Kläger zu beweisen, aus welcher der beiden ein später aufgetretener Mangel des (Bau?)Werks resultiert. (T4)
    Beisatz: Eine Judikaturdifferenz besteht nicht, weil die Entscheidungen 6 Ob 272/05a und 1 Ob 199/07g auf Kaufverträge abstellen, die Entscheidungen 8 Ob 124/08f und 4 Ob 157/09f aber auf Werkleistungen, die an einer Stelle erbracht wurden, und wo es daher nicht zwingend ist, aus der zeitlichen Abfolge zwischen Leistung und Auftreten eines Mangels an der Sache auf einen inhaltlichen Zusammenhang zu schließen. (T5)
  • 1 Ob 43/12y
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 43/12y
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 123/15d
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 123/15d
    Beisatz: Will sich der Übernehmer auf die widerlegliche Gesetzesvermutung berufen, hat er die (nunmehrige) Mangelhaftigkeit der Sache und das Hervorkommen des Mangels innerhalb der Frist von sechs Monaten zu beweisen. (T6)
  • 5 Ob 65/18x
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 65/18x
    Beis wie T6
  • 5 Ob 7/19v
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 7/19v
    Beis wie T6
  • 6 Ob 22/19g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 22/19g
  • 3 Ob 34/20a
    Entscheidungstext OGH 17.06.2020 3 Ob 34/20a
    Beis wie T6; Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 924 ABGB ist also, dass der Übernehmer Beweis führt, dass sich die gelieferte Sache (oder sonstige Leistung) innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist in einem Zustand befunden hat, der als Mangel zu qualifizieren wäre, wenn er schon bei Übergabe vorhanden gewesen wäre. (T7)
  • 6 Ob 240/19s
    Entscheidungstext OGH 24.09.2020 6 Ob 240/19s
  • 7 Ob 97/20w
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 97/20w
    Beis wie T6
  • 6 Ob 105/20i
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 105/20i
    Beis wie T6; Beisatz: Bei einer Werkleistung im Sinne des Werkvertragsrechts ist ein „Mangel“ im Sinne des § 922 ABGB das Abweichen des Geleisteten vom Geschuldeten, das sich nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung bestimmt. (T8)
    Beisatz: Ein Beweis der Mangelhaftigkeit der Leistung des Übergebers wird vom Übernehmer nicht verlangt. (T9)
    Beisatz: Dass für den (nunmehrigen) vertragswidrigen Zustand auch eine andere Ursache in Betracht kommt, steht der Anwendung der Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB nicht entgegen. (T10)
    Beisatz: Hier: Werkvertrag über den Wechsel der Räder an einem Fahrzeug. (T11)
  • 9 Ob 3/22i
    Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 Ob 3/22i
    Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Das Vorliegen des Mangels selbst, also den vom Vertrag abweichenden Zustand muss der Übernehmer beweisen. Nicht notwendig ist zu beweisen, dass dieser vom Vertrag abweichende Zustand auf ein Verschulden oder eine mangelhafte Leistung des Übergebers zurückzuführen ist. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124354

Im RIS seit

13.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten