Norm
ZPO §502 Abs4 LRechtssatz
Für die Frage der Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs 4 ZPO liegt eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des §49 Abs2 Z2 JN auch dann vor, wenn über eine Oppositionsklage zwischen in gerader Linie verwandten Personen über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt zu entscheiden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124288Im RIS seit
19.12.2008Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017