Norm
KSchG §27fRechtssatz
Die bei Abwesenheit eines Heimbewohners jedenfalls eintretende - wenn auch noch so geringe konkrete - Ersparnis muss nach § 27f zweiter Satz KSchG zumindest in Form eines Pauschales dem Heimbewohner gutgeschrieben werden. Der Umfang dieser Kostenersparnis beziehungsweise deren Berechnung ist eine Einzelfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124338Im RIS seit
19.12.2008Zuletzt aktualisiert am
12.08.2010