Index
21/06 Wertpapierrecht;Norm
AVG §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des Rechtsanwaltes Dr. Bernhard Eder als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F GmbH, vertreten durch Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 10. September 2004, Zl. WA 2004-0028/4, betreffend Akteneinsicht in Aufsichtsakten der Finanzmarktaufsicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 stellte der Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F GmbH an die Finanzmarktaufsicht den Antrag "auf Gewährung von Akteneinsicht, insbesondere in den zugrunde liegenden Aufsichtsakt". Begründet war dieser Antrag mit der Verpflichtung des Masseverwalters zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen auf Grund allfälliger nicht ordnungsgemäßer Ausübung der Aufsichtsverpflichtung der Finanzmarktaufsicht.
1.2. Mit Schreiben der Finanzmarktaufsicht vom 1. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Akteneinsicht gemäß § 17 AVG nur den Parteien, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind, zustehe, aufgefordert, sein Begehren zu präzisieren. Der Beschwerdeführer habe lediglich beantragt, Akteneinsicht in alle die F GmbH betreffenden Verwaltungsakten, insbesondere den zu Grunde liegenden Aufsichtsakt, nehmen zu können. Er habe damit nicht dargetan, auf welches konkrete Verwaltungsverfahren, welche "Sache" im Sinne des § 8 AVG, betreffend die F GmbH sich der Antrag beziehe.
1.3. Mit Schreiben vom 4. August 2004 verwies der Beschwerdeführer auf § 81a KO, dem zufolge sich der Masseverwalter unverzüglich über die wirtschaftliche Lage, die bisherige Geschäftsführung, die Ursachen des Vermögensverfalles und alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände Kenntnis zu verschaffen habe. Gemäß § 81a Abs. 2 KO habe der Masseverwalter unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln und für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiva zu sorgen. Diese Aktiva umfassten aus der Sicht des Beschwerdeführers insbesondere die Prüfung und Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen die Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin und allfälliger Schadenersatzforderungen gegenüber der FMA auf Grund mangelhafter Ausübung der hoheitlichen Befugnisse.
Davon abgesehen werde die Gesellschaft im Konkurs rechtswirksam ausschließlich durch den Masseverwalter vertreten.
Inhaltlich habe sich sein Antrag auf drei konkret mit der Geschäftszahl bezeichnete Verfahren bezogen.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Einsicht in die durch die genannten Aktenzahlen bezeichneten Akten ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG nur den Parteien zustehe, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt seien; ohne ein solches Verfahren stehe niemandem ein Recht auf Akteneinsicht zu (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 1979, Zl. 1585/77, und vom 5. April 1989, Zl. 89/03/0092). Das Recht auf Akteneinsicht stehe im engsten Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör und solle den Parteien ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2000/12/0110). Die Akteneinsicht stelle ein subjektives prozessuales Recht der Partei dar, um ihre Interessen in einem Verfahren zu wahren. Dies gelte auch bezüglich bereits abgeschlossener Verfahren (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0212).
Die Parteistellung und damit das Recht auf Akteneinsicht sei gemäß § 8 AVG daran geknüpft, dass jemand an "der Sache" vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sei. Unter der "Sache" im Sinne des § 8 AVG sei dabei der Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens (das sei die die Hauptfrage bildende Angelegenheit, über die im Spruch des Bescheides entschieden werden solle) zu verstehen. Bezogen auf den zu entscheidenden Fall sei daher festzuhalten, dass der Antragsteller als Masseverwalter der F GmbH nicht an jedem Verfahren, in dem die F GmbH Partei gewesen sei, ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch im Sinne des § 8 AVG haben könne. Ein allgemeines Recht eines Masseverwalters auf Akteneinsicht in sämtliche die Gemeinschuldnerin betreffenden Verwaltungsakten könne nicht angenommen werden. Dem Antragsteller sei es nicht gelungen, ein rechtliches Interesse darzulegen, weshalb er als Partei in die bereits abgeschlossenen Verfahren der Gemeinschuldnerin Akteneinsicht begehre. Die Prüfung allfälliger Amtshaftungsansprüche und die Information der Konkursgläubiger über eine allfällige "mangelhafte Ausübung der hoheitlichen Befugnisse" der Finanzmarktaufsicht kämen im Ergebnis nämlich weder der vom Masseverwalter vertretenen Gemeinschuldnerin noch dem Masseverwalter selbst zugute, sondern ausschließlich den Konkursgläubigern. Der Antragsteller stelle somit im Ergebnis den Antrag auf Akteneinsicht ausschließlich im Interesse Dritter. Dies sei aber kein rechtliches Interesse, das einen Anspruch auf Akteneinsicht begründen könnte. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung im einfach-gesetzlichen Recht auf Akteneinsicht.
1.6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG), Art. I des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde und über die
Änderung ... (verschiedener anderer Gesetze)
(Finanzmarktaufsichtsgesetz - FMAG), BGBl. I Nr. 97/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2002, 100/2002, 33/2003, 35/2003, 80/2003 und 70/2004, eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht eingerichtet ist. Der Umfang der Aufsichtsverpflichtung der FMA ergibt sich aus § 2 FMABG, in dem näher umschrieben ist, was zur Bankenaufsicht, zur Versicherungsaufsicht, zur Wertpapieraufsicht bzw. zur Pensionskassenaufsicht zählt. Zur Wertpapieraufsicht zählt demnach gemäß § 2 Abs. 3 FMABG die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBl. Nr. 753/1996, im Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, und im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, geregelt und der FMA zugewiesen sind.
2.2. Mit dem FMAG, BGBl. I Nr. 97/2001, wurden auch § 1 und § 2 Abs. 1 und 2 WAG mit Wirkung vom 1. April 2002 an die neue Rechtslage hinsichtlich der Organisation und Zuständigkeit angepasst (Aufhebung der Einrichtungsbestimmung für die Bundes-Wertpapieraufsicht und Bezugnahme auf die FMA an Stelle der Bundes-Wertpapieraufsicht in der Zuständigkeitsbestimmung).
Die Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) war gemäß § 1 Abs. 1 WAG zur Durchführung der in § 2 des genannten Gesetzes bezeichneten Aufgaben ebenfalls als eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Aufgaben der BWA waren in § 2 Abs. 1 WAG umschrieben. Der 2. Abschnitt des WAG enthielt die Aufsichtsbestimmungen. Diese Bestimmungen gelten (nunmehr zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2004, für den Beschwerdefall in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2003) auch für die FMA und sind nunmehr von dieser zu vollziehen.
2.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht bezieht sich auf Akten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) bzw. der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in Angelegenheiten der Wertpapieraufsicht. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nimmt nach dem Vorgesagten jene Aufgaben wahr, die bis zum Inkrafttreten des FMABG von der BWA wahrzunehmen waren. Mit dem Inkrafttreten des FMABG traten die Regelungen über die Einrichtung und die Zuständigkeit der BWA außer Kraft. Diese Behörde existiert somit nicht mehr. Es liegt daher im vorliegenden Fall nicht die gleiche Sach- und Rechtslage vor, die dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2004, Zl. 2003/17/0293, zu Grunde lag, in dem es um einen Antrag auf Akteneinsicht in Akten des Bundesministeriums für Finanzen ging. Die BWA besteht nicht mehr, sodass die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Akteneinsicht in Akten dieser Behörde jener Behörde zukommt, die nunmehr die Aufgaben, die die BWA besorgte, wahrnimmt. Die belangte Behörde war daher zur Erlassung eines Bescheides über die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Akteneinsicht zuständig.
2.4. Das FMABG enthält in § 22 unter der Überschrift "Verfahrensbestimmungen" einzelne verfahrensrechtliche Regelungen für die Tätigkeit der FMA, so einerseits eine Zuständigkeitsbestimmung betreffend die Vollstreckung der von der FMA erlassenen Bescheide, den Ausschluss der Berufung gegen Bescheide der FMA, eine Bestimmung über die Kundmachung von Verordnungen der FMA und in § 22 Abs. 4 eine Regelung betreffend die Aufbewahrung von "Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung".
Im Übrigen hat die FMA gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 28a EGVG, "soweit sie behördliche Aufgaben" besorgt, das AVG anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher im Zusammenhang mit Anträgen auf die Einsicht in Aufsichtsakten grundsätzlich von der Anwendbarkeit des § 17 AVG ausgegangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2004, Zl. 2003/17/0293).
§ 17 Abs. 1 AVG idF BGBl. I Nr. 10/2004 lautet auszugsweise:
"§ 17. (1) Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
..."
2.5. Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers darauf gestützt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, "ein rechtliches Interesse darzulegen, weshalb er als Partei in die bereits abgeschlossenen Verfahren der Gemeinschuldnerin Akteneinsicht begehrt". Die Prüfung allfälliger Amtshaftungsansprüche und die Information der Konkursgläubiger über eine allfällige mangelhafte Ausübung der Aufsicht kämen "im Ergebnis" nämlich weder der vom Masseverwalter vertretenen Gemeinschuldnerin noch dem Masseverwalter selbst zu Gute, sondern ausschließlich den Konkursgläubigern.
Der belangten Behörde ist grundsätzlich beizutreten, wenn sie das Bestehen des Anspruches auf Akteneinsicht als von der Eigenschaft des Antragstellers als Partei in einem bestimmten Verwaltungsverfahren abhängig angesehen hat. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang jedoch die in der Begründung des angefochtenen Bescheides (implizit) vertretene Auffassung, dass der Antragsteller als Masseverwalter gleichsam ein eigenes Interesse darzulegen hätte, "weshalb er als Partei in die bereits abgeschlossenen Verfahren der Gemeinschuldnerin Akteneinsicht" begehre. Es ist vielmehr dem Beschwerdeführer dahingehend zu folgen, dass im Konkurs der Masseverwalter die Gemeinschuldnerin hinsichtlich aller zur Konkursmasse gehörigen Ansprüche vertritt und demnach zur Verfolgung der Rechte der Gemeinschuldnerin als Partei in Verwaltungsverfahren berufen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 5. März 1965, Slg. 3239/F, und zu Abgabenverfahren z.B. die hg. Beschlüsse vom 26. April 1996, Zl. 96/17/0083, und vom 20. März 2003, Zl. 98/17/0319). Die Vertretungsmacht des Masseverwalters erstreckt sich nach herrschender Lehre auch auf Verwaltungsverfahren, "wenn die Masse betroffen ist" (Heil, Insolvenzrecht, 1989, Rz 78). (Nur) der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt (Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 470). Während der Anhängigkeit des Konkurses können gemäß § 6 Abs. 3 KO nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, vom Gemeinschuldner selbst anhängig gemacht werden und fortgesetzt werden. Bereits anhängige Verwaltungsverfahren werden nach herrschender Lehre zwar nicht von der Unterbrechungswirkung des § 7 Abs. 1 KO (betreffend alle "anhängigen Rechtsstreitigkeiten", worunter nur zivilrechtliche Verfahren verstanden werden) erfasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 90/18/0031, Slg. Nr. 13.145/A, sowie Hellbling, Insolvenz und Verwaltungsverfahren, Österreichisches Verwaltungsarchiv 1964, 65 (66)), doch endet die Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners auch für diese Verfahren mit der Eröffnung des Konkurses, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die im vorstehenden Sinn die Masse nicht betreffen ("das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen"). Partei in solchen Verfahren ist ebenfalls der Masseverwalter. Damit kommt aber auch die Vertretungsbefugnis hinsichtlich einer allfälligen Akteneinsicht in solchen Verwaltungsverfahren dem Masseverwalter zu.
Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten wird, brachte der Beschwerdeführer seinen Antrag "in seiner Funktion als Masseverwalter der F GmbH" ein. Er leitet demnach das Recht auf Akteneinsicht nicht aus einer Stellung als "Dritter" gegenüber der Gemeinschuldnerin her, sondern hat ausdrücklich als Vertreter der Gemeinschuldnerin deren Verfahrensrechte geltend gemacht.
Da sich die Aufsichtstätigkeit der BWA bzw. der FMA insbesondere auf die Einhaltung der (öffentlich-rechtlichen) Vorschriften des WAG bei der Tätigkeit der beaufsichtigten Unternehmen bezieht, betrifft sie grundsätzlich die wirtschaftliche Tätigkeit der der Aufsicht unterliegenden Unternehmen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass es sich um Verfahren handle, die "das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen". Die Vertretungsmacht des Masseverwalters ist somit auch im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit der FMA (bzw. der BWA) gegeben.
Es ist daher nicht erforderlich, dass der Masseverwalter im Konkurs einer Gemeinschuldnerin in Verwaltungsverfahren betreffend die Gemeinschuldnerin "eigene" Rechte geltend machen müsste, um als Partei in diesen Verfahren auftreten zu können. Der Masseverwalter vertritt die Gemeinschuldnerin und tritt für diese auf. Dies ist im Beschwerdefall auch erfolgt.
2.6. Stellt eine Partei des Verfahrens (wenn auch nach Abschluss des Verfahrens) den Antrag auf Akteneinsicht, so ist sie - entgegen der ebenfalls implizit von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Rechtsansicht - nicht gehalten, eine Begründung für ihren Antrag zu geben. Es ist daher nicht entscheidend, ob eine bestimmte Information der Gemeinschuldnerin (der Verfahrenspartei) "zu Gute" käme, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid formuliert. Die Behörde hat, wenn die Parteistellung gegeben ist, nicht weiter zu prüfen, aus welchen Gründen Akteneinsicht begehrt wird. Hiezu ist insbesondere auf den Entfall der Wortfolge "deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist" in § 17 Abs. 1 durch die Novelle BGBl. Nr. 199/1982, hinzuweisen. In den EB zur Aufhebung dieser Wortfolge, 160 BlgNR, 15. GP, heißt es:
"Es ist dies eine Frage, die nicht der Beurteilung durch die Behörde obliegen soll. Die Partei soll vielmehr das Recht haben, die Akten und Aktenteile, die sich auf ihre Sache beziehen, unabhängig davon, ob ihre Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist oder nicht - in der Regel wird diese Voraussetzung ohnehin gegeben sein -, einzusehen."
2.7. Die belangte Behörde hat somit die Rechtslage verkannt, wenn sie die Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht darauf gestützt hat, der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass er als Partei gemäß § 8 AVG einen Rechtsanspruch gemäß § 17 Abs. 1 AVG auf Akteneinsicht in die Gemeinschuldnerin betreffende Akte besitze.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Hinsichtlich des zum Kostenersatz verpflichteten Rechtsträgers wird auf die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2001, Zl. 2000/17/0135, und vom 26. Jänner 2004, Zl. 2003/17/0293, verwiesen.
2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes
nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 21. Februar 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170173.X00Im RIS seit
23.03.2005Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014