RS OGH 2008/11/19 3Ob173/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2008
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Norm

EStG 1988 §86
KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

1.

Bei der gemäß § 86 Abs 1 EStG 1988 gemeinsam durchgeführten Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung ist das Prüforgan des Finanzamts Organ des Krankenversicherungsträgers. Diesem ist das Wissen seines Organs über eine mögliche Insolvenzgefahr zuzurechnen.

2.

Der Umstand, dass eine vom Strafgericht wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung angeordnete Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen durchgeführt wurde, ist ein Indiz für eine künftige Insolvenz des Unternehmens und löst eine Erkundungspflicht des Krankenversicherungsträgers aus.

3.

Wenn zumutbare Erkundigungen unterlassen werden, mit denen Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit (insolvenzrechtliche Überschuldung der Kapitalgesellschaft) erlangt hätte werden können, ist der Tatbestand des „Kennenmüssens" im Sinn des § 31 Abs 1 Z 2 KO erfüllt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherungsträger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124296

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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