Norm
ZPO §474 Abs1Rechtssatz
Auch im Außerstreitverfahren hat das unzuständige Rechtsmittelgericht, dem ein Rechtsmittel vorgelegt wird, in analoger Anwendung des §474 Abs1 ZPO dieses dem zuständigen Rechtsmittelgericht zu überweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124289Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009