Norm
ABGB §365 ARechtssatz
Auch wenn eine Enteignung steuerrechtlich zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zu einer (zusätzlichen beziehungsweise zeitlich vorgezogenen) Körperschaftssteuerpflicht führt, hat der Enteignete keinen Anspruch, im Rahmen der Enteignungsentschädigung auch den anfallenden Steuerbetrag vergütet zu bekommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124367Im RIS seit
25.12.2008Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013