RS OGH 2008/11/25 9ObA111/08a

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Norm

VBG §32 Abs2 Z6

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass eine von einer Kindergärtnerin gesetzte Tätlichkeit (Ohrfeige) gegen ein schutzbefohlenes verhaltensauffälliges Kind den Interessen des Dienstes abträglich sei und das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines städtischen Kindergartens erschüttere, ist daher auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls keineswegs unvertretbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124269

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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