Norm
VBG §32 Abs2 Z6Rechtssatz
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass eine von einer Kindergärtnerin gesetzte Tätlichkeit (Ohrfeige) gegen ein schutzbefohlenes verhaltensauffälliges Kind den Interessen des Dienstes abträglich sei und das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines städtischen Kindergartens erschüttere, ist daher auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls keineswegs unvertretbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124269Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009