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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;Norm
LAO NÖ 1977 §206 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über den Antrag 1. des AH und 2. der MH, beide in G, beide vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Dinstlstraße 6, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen eine Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gföhl vom 2. Juli 2002, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0152-3, verwiesen. Die Antragsteller hatten gegen eine Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gföhl vom 2. Juli 2002, welche gemäß § 206 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400-0 (im Folgenden: NÖ AO 1977), in einer Angelegenheit einer Kanaleinmündungsabgabe ergangen war, eine als "Vorstellung" bezeichnete Eingabe erhoben.
Diese Eingabe wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Dezember 2002 als unzulässig zurückgewiesen.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2003, Zl. 2003/17/0089, als unbegründet abgewiesen.
Weiters hatten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2003 bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters vom 2. Juli 2002 eingebracht.
Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gföhl vom 1. April 2004 wurde dieser Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen. Eine dagegen erhobene Vorstellung an die Niederösterreichische Landesregierung wies diese mit Bescheid vom 10. August 2004 als unbegründet ab.
Mit dem vorzitierten Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0152, wurde die von den Antragstellern gegen den Vorstellungsbescheid vom 10. August 2004 erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit dem vorliegenden, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, auf § 46 Abs. 1, 3 und 5 VwGG gestützten Antrag begehren die Antragsteller (neuerlich) mit näherer Begründung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gföhl vom 2. Juli 2002.
§ 46 VwGG ist Teil des mit "Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes" übertitelten II. Abschnittes dieses Gesetzes sowie des mit "Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden" übertitelten ersten Unterabschnittes desselben. Seine Abs. 1 und 3 lauten:
"§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
...
(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen."
§ 229 Abs. 3 und § 231 Abs. 1 NÖ AO 1977 lauten:
"3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 229
...
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Wegfall des Hindernisses bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, bei der die Frist wahrzunehmen war. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
...
§ 231
(1) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Abgabenbehörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist die Abgabenbehörde erster Instanz berufen."
Aus der Zugehörigkeit des § 46 VwGG zum II. Abschnitt dieses Gesetzes "Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes" folgt, dass unter dem Begriff "Frist" im ersten Absatz der zitierten Bestimmung eine solche zu verstehen ist, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen ist. Dies ergibt sich gleichfalls aus dem letzten Satz des § 46 Abs. 3 VwGG, wonach die versäumte Prozesshandlung gleichzeitig mit dem beim Verwaltungsgerichtshof einzubringenden Antrag nachzuholen ist. Diese versäumte Handlung muss also gleichfalls eine solche sein, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzunehmen ist.
Bei der hier versäumten Prozesshandlung (Stellung eines Vorlageantrages gegen eine Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gföhl) handelt es sich aber nicht um eine solche, die beim Verwaltungsgerichtshof vorzunehmen ist.
Der hier in Rede stehende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher nicht auf § 46 VwGG gestützt werden.
In Ansehung von Wiedereinsetzungsanträgen, die sich gegen die Versäumung einer in der NÖ AO 1977 geregelten Frist (hier: der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages gegen eine Berufungsvorentscheidung) richten, gilt, dass sie bei der in § 229 Abs. 3 NÖ AO 1977 genannten Abgabenbehörde einzubringen sind und für ihre Entscheidung die in § 231 Abs. 1 leg. cit. genannte Abgabenbehörde zuständig ist. Über einen diesbezüglichen Antrag der Antragsteller haben die Abgabenbehörden der Stadtgemeinde Gföhl im Übrigen bereits entschieden.
Aus diesen Erwägungen war der vorliegende Antrag in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 21. Februar 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005170026.X00Im RIS seit
02.06.2005