Norm
USVB 1995 Art3 Pkt1Rechtssatz
Die in Art 3.1. USVB 1995 normierte „Unfreiwilligkeit" bezieht sich auf die Verletzung. Steht nicht fest, dass sich der Versicherte zumindest bedingt vorsätzlich verletzen wollte, die Verletzung also freiwillig (zwecks Selbstbeschädigung) erfolgte, ist vom Vorliegen eines Versicherungsfalls auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124394Im RIS seit
09.01.2009Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018