Norm
ZPO §27 Abs1Rechtssatz
Die zivilprozessualen Sonderbestimmungen für die in § 29 KSchG genannten Verbände sind auch dann anzuwenden, wenn sie die ihnen von Konsumenten abgetretenen Ansprüche im Rahmen ihres Verbandszwecks geltend machen, auch wenn es keine „Musterprozesse" sind. Damit besteht absolute Anwaltspflicht nach § 27 Abs 1 ZPO. Durch sie wird auch in Verfahren, die keine „Musterprozesse" sind, die Waffengleichheit gesichert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124402Im RIS seit
09.01.2009Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019