Norm
MedienG §34 Abs2Rechtssatz
Beim Ausspruch über die Strafe durch das Rechtsmittelgericht besteht kein Neuerungsverbot, es können (auch noch im Gerichtstag) neue (auch nach dem Urteil erster Instanz entstandene) Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht hat alle nach dem angefochtenen Urteil eingetretenen Änderungen - auch nicht vom Berufungswerber geltend gemachte Umstände (§ 3 Abs 2 StPO) - zu berücksichtigen. Eine Beschränkung dieser Neuerungserlaubnis auf Strafzumessungstatsachen im engeren Sinn (Erschwerungs- und Milderungsgründe) lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Sie gilt somit - lege non distinguente - auch für das Erfordernis der Zustimmung der verletzten Person (§ 34 Abs 2 MedienG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124361Im RIS seit
14.01.2009Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016