Norm
KSchG §28Rechtssatz
Ist im Rahmen eines Verbandsprozesses gemäß § 28 KSchG zu beurteilen, ob eine (formularmäßige) Vereinbarung, mit der bestehende Verträge abgeändert werden, die Rechtsposition der betroffenen Vertragspartner in ungerechtfertigtem Ausmaß verschlechtert, unterliegt nicht nur die Änderungsvereinbarung selbst, sondern auch der ursprüngliche Vertrag den im Verbandsprozess anzuwendenden Auslegungsregeln. Ist danach eine bestimmte Klausel (hier: eine Zinserhöhungsklausel einer Bausparkasse) wegen ihrer Unausgewogenheit (Einseitigkeit) unwirksam, kann sich der klagende Verband nicht darauf berufen, dass sich bei einer einzelvertraglichen Betrachtung für zahlreiche Vertragsverhältnisse im Wege ergänzender Auslegung eine andere Rechtsfolge ergäbe, aus der eine Bedenklichkeit der Änderungsabrede folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124365Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009