RS OGH 2008/12/16 11Os139/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2008
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Norm

MRK Art6 Abs3
StPO §61 Abs2 Z4

Rechtssatz

Die Nichtbeherrschung der Gerichtssprache alleine ist kein Grund, einem Angeklagten unabhängig von der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und der Bedeutung des Strafvorwurfs zusätzlich zum Dolmetscher einen Verteidiger beizugeben (Art6 Abs3 litc und lite MRK sind nicht in jedem Fall kumulativ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124386

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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