Norm
MRK Art6 Abs3Rechtssatz
Die Nichtbeherrschung der Gerichtssprache alleine ist kein Grund, einem Angeklagten unabhängig von der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und der Bedeutung des Strafvorwurfs zusätzlich zum Dolmetscher einen Verteidiger beizugeben (Art6 Abs3 litc und lite MRK sind nicht in jedem Fall kumulativ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124386Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009