RS OGH 2008/12/16 11Os170/08x (11Os171/08v)

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Veröffentlicht am 16.12.2008
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Norm

StGB §58 Abs3 Z2

Rechtssatz

Dem Begriff „Zwang" ist grundsätzlich ein weites Verständnis zu unterlegen. Er erstreckt sich auch auf Maßnahmen zur Personenfahndung im Sinn des § 167 Z 1 StPO, ohne dass zwischen einer staatsanwaltschaftlichen und einer - auch nach der neuen Rechtslage möglichen (vergleiche § 210 Abs 3 erster Satz StPO) - gerichtlichen Anordnung unterschieden wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124383

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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