Norm
ZPO §507aRechtssatz
Eine nicht freigestellte und erst nach Zurückweisung der gegnerischen außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof eingebrachte (eingelangte) Revisionsbeantwortung ist beschlussmäßig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124353Im RIS seit
15.01.2009Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021