Norm
StPO idF Strafprozessreformbegleitgesetz I BGBl I 2007/93 §221 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 221 Abs 2 StPO steht nur die nicht rechtzeitige Vorladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung unter Nichtigkeitssanktion. Ein Recht des Angeklagten darauf, dass ein bei Gericht eingelangtes Beweismittel schon eine bestimmte Frist vor dem Tag der Hauptverhandlung dem Angeklagten (oder seinem Verteidiger) zuzustellen ist, ergibt sich daraus nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124393Im RIS seit
15.01.2009Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021