RS OGH 2008/12/17 16Ok12/08, 16Ok6/10, 16Ok4/10, 16Ok4/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2008
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Norm

AEUV Lissabon Art101
KartG 2005 §7

Rechtssatz

Dem Kartellrecht liegt - schon aufgrund der nach § 20 KartG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung - ein eigenständiger Unternehmensbegriff zugrunde. Die Rechtsprechung geht hier in Anlehnung an vom EuGH entwickelte Kriterien von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus, wonach der Begriff des Unternehmens funktional aus dem Sinn und Zweck der Wettbewerbsregeln und somit weit auszulegen ist. Der Begriff des Unternehmens im kartellrechtlichen Sinn erfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betätigung.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 12/08
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 16 Ok 12/08
    Beisatz: Mit Verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH. (T1); Beisatz: Siehe bereits 16 Ok 5/04. (T2)
  • 16 Ok 6/10
    Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 6/10
    Auch; Beisatz: Der Unternehmensbegriff des § 1 Abs 1 KartG entspricht denjenigen des Art 101 Abs 1 AEUV (früher Art 81 EG). (T3); Beisatz: Unternehmerisches Handeln erfordert Teilnahme am geschäftlichen Leistungsaustausch. (T4); Beisatz: Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit ist nicht erforderlich. (T5); Veröff: SZ 2010/118
  • 16 Ok 4/10
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 16 Ok 4/10
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zur Unternehmereigenschaft staatlicher Einrichtungen nach der Rechtsprechung des EuGH. (T6)
  • 16 Ok 4/12
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 4/12
    Vgl; Beisatz: Hier: Verneinung einer unternehmerischen Tätigkeit der Republik im Zusammenhang mit dem elektronischen Firmenbuch durch den EuGH zu RS C-138/11. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124391

Im RIS seit

16.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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