RS OGH 2009/1/7 1R400/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2009
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Norm

ZPO..§146

Rechtssatz

Die Nichtbeachtung der Rechtsbelehrung im Zahlungsbefehl und der Hinterlegungsanzeige, wonach die Frist mit der Hinterlegung zu laufen beginnt, begründet grobes Verschulden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00499:2009:RW0000008

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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