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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §36 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der F KG in G, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. September 2002, Zl. 17.314/213-I/7/02, betreffend Verfall von Sicherheitsleistungen für Flächenförderungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 17. Mai 2001 wurde eine von der Beschwerdeführerin für Flächenförderungen betreffend die Ernte 2000 erbrachte Sicherstellung mit einem Teilbetrag von EUR 3.508,50 (S 48.278,01) für verfallen erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Art. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 aufgefordert, den verfallenen Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
Die Beschwerdeführerin erhob am 5. Juni 2001 Berufung.
Da in der Folge eine Berufungsentscheidung nicht ergangen war, machte die Beschwerdeführerin mit ihrer am 6. Mai 2002 zur Post gegebenen, zur hg. Zl. 2002/17/0158 protokollierten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in Ansehung dieser Berufung geltend.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 2002, Zl. 2002/17/0158-2, wurde die Beschwerde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Die Zustellung dieser Verfügung an die belangte Behörde erfolgte am 6. Juni 2002.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 2002 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 17. Mai 2001 nicht Folge gegeben, wobei der Spruchpunkt 2. jedoch dahingehend abgeändert wurde, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, den verfallenen Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Bescheidzustellung zu zahlen, andernfalls die geleistete Sicherheit in der unter Spruchpunkt 1. zitierten Höhe einvernahmt werde.
Die Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres im Verwaltungsverfahren ausgewiesenen Vertreters erfolgte am 18. September 2002.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0158-6, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde eingestellt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 2002 erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte mit Beschluss vom 8. Juni 2004, B 1608/02-5, die Behandlung der Beschwerde ab.
Über Antrag der Beschwerdeführerin trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 9. August 2004 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben des Ausspruches eines Kautionsverfalls verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Infolge ungenützten Verstreichens der ihr vom Verwaltungsgerichtshof zur Nachholung des bis dahin ausständigen Berufungsbescheides gesetzten Frist war die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung an die Beschwerdeführerin nicht mehr zuständig. Da die Beschwerdeführerin diese Rechtswidrigkeit in ihrer Beschwerde ausdrücklich geltend macht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1977, Slg. Nr. 9274/A).
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde - nach Ausscheiden des vorliegend angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand wegen Unzuständigkeit der Behörde - zur neuerlichen Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig ist (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 1998, Zl. 98/01/0277).
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 21. Februar 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170143.X00Im RIS seit
22.03.2005