TE OGH 1948/2/7 1Ob37/48

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.1948
beobachten
merken

Norm

ZPO §60
ZPO §528

Kopf

SZ 21/65

Spruch

§§ 60, 528, Abs. 1 ZPO. Der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, die nur die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung für Prozeßkosten betrifft, ist gemäß § 528, Abs. 1 ZPO. unzulässig.

Entscheidung vom 7. Februar 1948, 1 Ob 37/48.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Beklagten beantragten bei der ersten Tagsatzung vor dem Erstgericht dem Kläger als Ausländer aufzutragen, als Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten einen Betrag von 2.500 S bei Gericht zu erlegen. Der Kläger sprach sich zunächst überhaupt gegen diesen Antrag aus. Nachdem das Erstgericht mit dem Beschluß vom 17. November 1947 dem Antrage der Beklagten stattgegeben hatte, langte jedoch beim Erstgericht eine schriftliche Äußerung des Klägers ein, worin er sich nur mehr gegen die Höhe der zu leistenden Sicherheit wendet. Auch in seinem gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs bekämpfte der Kläger lediglich die Höhe des von ihm zu erlegenden Betrages.

Das Rekursgericht gab seinem Rekurse Folge und setzte die dem Kläger auferlegte Sicherheit für Prozeßkosten auf 1080 S herab.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der Beklagten zurück.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Beklagten wenden sich in ihrem Revisionsrekurs gegen diese Herabsetzung des Betrages. Es kommt somit die grundsätzliche Frage, ob überhaupt vom Kläger eine Sicherheit zu leisten sei, nicht in Betracht, vielmehr geht es lediglich um die Frage der Höhe der voraussichtlich auflaufenden Prozeßkosten. Da es sich somit bloß um das Ausmaß der Kosten handelt, ist die Entscheidung des Rekursgerichtes als solche im Kostenpunkte im Sinne des § 528 ZPO. anzusehen. Denn es ist gleichgültig, ob eine Kostenentscheidung schon endgültig eine Kostenersatzpflicht festsetzt, oder ob nur im Hinblick auf eine künftige Kostenersatzpflicht eine Sicherheitsleistung bestimmt wird (vgl. SZ. XIV/78). Demnach ist die Entscheidung des Rekursgerichtes als Entscheidung im Kostenpunkte anzusehen und ein weiterer Rekurs dagegen gemäß § 528 ZPO. unzulässig.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

Z21065

Schlagworte

aktorische Kaution, kein Revisionsrekurs gegen die Höhe derselben, Kaution, aktorische, kein Revisionsrekurs gegen die Höhe derselben, Kostenentscheidung, Revisionsrekurs unzulässig, Prozeßkostensicherheit, kein Revisionsrekurs gegen die Höhe derselben, außerordentlicher gegen Höhe der aktorischen Kaution unzulässig, Sicherheitsleistung für Prozeßkosten, Revisionsrekurs gegen die Höhe, derselben unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:0010OB00037.48.0207.000

Dokumentnummer

JJT_19480207_OGH0002_0010OB00037_4800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten