TE OGH 1948/4/17 2Ob102/48

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Veröffentlicht am 17.04.1948
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Norm

ABGB §833
ZPO §503 Z4

Kopf

SZ 21/89

Spruch

Ein Vierteleigentümer kann den anderen nicht auf Wiederherstellung des früheren Standes klagen.

Entscheidung vom 17. April 1948, 2 Ob 102/48.

I. Instanz: Bezirksgericht Reutte; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Text

Die Beklagte, welcher als Eigentümerin zu einem Viertel in dem dem Kläger zu einem Viertel gehörigen Haus ein Mitbenützungsrecht an einer Küche zustand, hat im Jahre 1936, ohne Wissen der anderen beiden Miteigentümer, den in der Küche befindlichen gemauerten Herd, von dem sie behauptete, daß er den Anforderungen nicht mehr entsprach, entfernt und einen von ihr gekauften eisernen Sparherd an seine Stelle gesetzt. Im November 1946 hat sie die Küche geräumt und diesen Sparherd mitgenommen. Der Kläger hat, um die Küche benützen zu können, einen Sparherd um den angeblichen Betrag von 250 S aufgestellt.

Er hat das Klagebegehren gestellt, die Beklagte zu verurteilen, den eisernen Sparherd wieder in die Küche zurückzustellen, in eventu auf ihre Kosten einen gebrauchsfähigen Herd einbauen, bzw. aufstellen zu lassen. Knapp vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung hat er erklärt, sein Klagebegehren dahin zu ändern, daß die Beklagte schuldig erkannt werde, ihm anstatt Wiederherstellung des entfernten Herdes den Betrag von 250 S zu bezahlen. Da die Höhe dieses Betrages von der Beklagten bestritten und behauptet wurde, daß der von ihr entfernte gemauerte Herd einen geringeren Wert besaß, als der vom Kläger aufgestellte Herd (250 S) und außerdem durch die Aufstellung des Herdes durch den Kläger der erhobene Klagsanspruch auf Wiederherstellung unmöglich geworden sei, hat der Erstrichter diese Klageänderung nicht zugelassen und das Urteil gefällt, mit welchem er die Beklagte im Sinne des Eventualbegehrens schuldig erkannte, den früheren Zustand durch Aufstellung eines gemauerten gebrauchsfähigen Herdes wiederherzustellen, das Mehrbegehren (auf Rückstellung des von der Beklagten aufgestellten Sparherdes) aber abgewiesen.

Über Berufung der Beklagten hat das Landesgericht Innsbruck auch das Eventualbegehren abgewiesen, weil die vom Kläger am Schluß der mündlichen Streitverhandlung "abgegebene Erklärung, betreffs der durch ihn erfolgten Aufstellung eines Sparherdes die Wiederherstellung des 1936 abgebrochenen Herdes untunlich mache".

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß die Wiederaufstellung eines gemauerten Herdes im Hinblick auf die Aufstellung des Sparherdes durch den Kläger untunlich ist. Der Oberste Gerichtshof kann sich ersparen, in die Prüfung der Frage einzugehen, ob und warum die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Aufstellung eines gemauerten Herdes unmutlich ist, da die mit dem Revisionsgrunde des § 503, Z. 4 ZPO. angeregte Überprüfung der rechtlichen Beurteilung dazu führt, das abweisende Urteil des Berufungsgerichtes auf Grund anderer rechtlicher Beurteilung zu bestätigen.

Denn aus dem Akte und auch aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Vorakte C 41/46 des Bezirksgerichtes Reutte (1 Ob 350/46) geht hervor, daß der Kläger Johann M. lediglich Eigentümer eines Viertelanteiles der Liegenschaft ist, während dem Wilhelm M. die Hälfte, der Beklagten ein Viertelanteil der Liegenschaft zusteht. Gemäß § 833 ABGB. kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. In Angelegeheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benutzung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nach Verhältnis der Anteile gezählt wird. Im vorliegenden Falle handelt es sich um einen Herd, welcher seinerzeit Bestandteil des Hauses, also der gemeinsamen Sache war, der von der Beklagten als Eigentümerin eines Viertels ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber entfernt worden ist. Seine Entfernung aus der gemeinsamen Liegenschaft betrifft alle übrigen Miteigentümer in gleicher Weise, ebenso aber auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes. Zur Durchsetzung des Begehrens in letzterem Belange ist daher nur die Mehrheit der Eigentümer berechtigt, da es sich um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Hauptstammes handelt, gleichviel ob der Eigentümer des Hälfteanteiles im Hause wohnt oder nicht, bzw. ob er auf die Benützung der Küche angewiesen ist oder nicht. Da nun der Kläger als Eigentümer eines Viertels die Klage eingebracht hat, er allein zur Klage aber nicht legitimiert ist, erweist sich die Anweisung seines Begehrens aus diesem Gründe gerechtfertigt.

Anmerkung

Z21089

Schlagworte

Aktivlegitimation des Miteigentümers für Klage auf Wiederherstellung, des früheren Zustandes, Klagslegitimation aktive, des Mieteigentümers auf Wiederherstellung des, früheren Zustandes, Miteigentümer, Klage auf Wiederherstellung des früheren Zustandes, Verwaltung der im Miteigentum stehenden Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:0020OB00102.48.0417.000

Dokumentnummer

JJT_19480417_OGH0002_0020OB00102_4800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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