TE OGH 1948/6/16 3Ob189/48

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Veröffentlicht am 16.06.1948
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Norm

ABGB §138
ABGB §152
ABGB §158
ABGB §271
ZPO §477 Z5

Kopf

SZ 21/107

Spruch

Im Prozesse der Staatsanwaltschaft wegen Bestreitung der ehelichen Geburt nach § 158 ABGB. ist der eheliche Vater zur Vertretung des Kindes dann nicht berechtigt, wenn das Pflegschaftsgericht für das Kind einen Kollisionskurator bestellt hat.

Entscheidung vom 16. Juni 1948, 3 Ob 189/48.

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

In dem Verfahren über die nach § 158 ABGB. von der Staatsanwaltschaft erhobene Klage wegen Bestreitung der ehelichen Geburt der am 20. Februar 1946 anscheinend in der Ehe des Karl und der Herta K. geborenen minderjährigen Beklagten schritt für diese das Bezirksjugendamt als vom Pflegschaftsgericht bestellter Kollissionskurator ein. Der Ehegatte Karl K. hatte im Laufe des Verfahrens von diesem Kenntnis erhalten, da ihm bei der Blutgruppeuntersuchung Blut abgenommen worden war und er auch als Zeuge in diesem Prozeß einvernommen wurde. Er hatte sich aber weder als Nebenintervenient noch als Vater und gesetzlicher Vertreter der Beklagten in den Prozeß einzuschalten versucht.

Das Erstgericht hat im Sinne der Klage mittels Urteils festgestellt, daß die minderjährige Beklagte nicht ein eheliches Kind des Karl K. ist. Dieses Urteil wurde nur der Staatsanwaltschaft und dem Armenvertreter der Beklagten zugestellt.

Gegen dieses Urteil brachte der eheliche Vater der Beklagten Karl K. als deren gesetzlicher Vertreter die Berufung ein. Er stellte den Berufungsantrag, das Urteil des Erstgerichtes in ein das Klagebegehren abweisendes anzuändern.

Das Berufungsgericht wies seine Berufung als unzulässig zurück, weil Karl K. mit Rücksicht darauf, daß die Personalinstanz der Beklagten in anderer Weise für deren Vertretung gesorgt hatte, nicht als Vater und gesetzlicher Vertreter der Beklagten einschreiten könne.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse des Karl K. nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Karl K. ist nach der Vermutung des § 138, Abs. 1 ABGB. als Vater und damit nach § 152, letztem Satze ABGB. auch als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Beklagten solange anzusehen, als diesem noch nicht die Ehelichkeit der Geburt rechtskräftig aberkannt ist. Im vorliegenden Prozeß kann er aber nach § 271 ABGB. sein gesetzliches Vertretungsrecht für die Beklagte nicht ausüben. Die Staatsanwaltschaft hat die Ehelichkeit der minderjährigen Beklagten in deren Interesse bestritten, weil Karl K. diese Bestreitung innerhalb eines Jahres seit der Geburt der Beklagten unterlassen hatte. Darauf schon ergeben sich Zweifel, ob in diesem Falle sich seine Interessen mit denen der minderjährigen Beklagten decken. Sein Recht, die Beklagte gesetzlich zu vertreten, ruht also in diesem Fall. Daher war das Pflegschaftsgericht berechtigt, das städtische Jugendamt als Kollisionskurator der Beklagten zu bestellen und Karl K. als deren gesetzlichen Vertreter zu übergehen. Weder ist daher das Prozeßverfahren mit dem Nichtigkeitsgrunde des § 477, Z. 5 ZPO. behaftet, wie dies der Rekurswerber vermeint, noch kann ihm das Recht zu einer Berufung für die minderjährige Beklagte gegen das in diesem Verfahren ergangene Urteil eingeräumt werden.

Anmerkung

Z21107

Schlagworte

der ehelichen Geburt durch den Staatsanwalt, Bestreitung der E. durch den Staatsanwalt, Geburt eheliche, Bestreitung durch den Staatsanwalt, Kollisionskurator für minderjähriges eheliches Kind im Rechtsstreit bei, Bestreitung der ehelichen Geburt, Kurator nach § 271 ABGB., für minderjähriges eheliches Kind im, Rechtsstreit bei Bestreitung der ehelichen Geburt, Prozeßvertreter, ehelicher Vater als Vertreter des Kindes bei, Bestreitung der ehelichen Geburt durch Staatsanwalt, Staatsanwalt Bestreitung der ehelichen Geburt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:0030OB00189.48.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19480616_OGH0002_0030OB00189_4800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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