TE OGH 1948/7/7 2Ob216/48

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Veröffentlicht am 07.07.1948
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Norm

JN §87

Kopf

SZ 21/113

Spruch

Die Klage auf Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft kann am Sitze der Gesellschaft nur erhoben werden, wenn der beklagte Gesellschafter dort wohnt.

Entscheidung vom 7. Juli 1948, 2 Ob 216/48.

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Kläger und Beklagter sind offene Gesellschafter der Firma H. D. & Co. in Innsbruck. Kläger wohnt in Innsbruck, Beklagter in Wien. Die beim Landesgericht Innsbruck eingebrachte Klage auf Auflösung der Gesellschaft wurde vom Rekursgericht in Abänderung der erstrichterlichen Entscheidung wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diesen Beschluß.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der offenen Handelsgesellschaft "X-Papiergroßhandel H. D. & Co."

gehören als Gesellschafter nur die beiden Streitteile an. Am 27. Februar 1946 stellte der Kläger beim Landesgericht Innsbruck gegen den Beklagten das Klagebegehren auf Auflösung der Gesellschaft und begrundete sein Begehren mit der Behauptung, daß Beklagter an Einkommensteuern und sonstigen Steuern und Gebühren beim Finanzamte einen Betrag von 689.569.73 RM. schulde, daß der Geschäftsanteil des Beklagten gepfändet sei, daß Beklagter illegales Mitglied der NSDAP war und den Dienstgrad eines Standartenführers innehatte, ferner daß Beklagter sich seit dem Umbruche im Jahre 1945 um die Firma überhaupt nicht mehr gekümmert habe. Der Beklagte erhob bei der ersten Tagsatzung die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Unbestritten war, daß der Beklagte im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck nicht seinen Wohnsitz hat.

Das Erstgericht wies, nachdem der "Beschluß" auf Abweisung der Klage wegen Mangels der aktiven und passiven Klagslegitimation rechtkräftig aufgehoben worden war, die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zurück, weil die Gesellschaft ihren Sitz in Innsbruck habe und der Anspruch sich gegen die Gesellschaft und nicht gegen den Gesellschafter richte. Das Oberlandesgericht gab in Änderung des angefochtenen Beschlusses der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit statt und wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Das Rekursgericht begrundete diese Entscheidung damit, daß die Klage auf Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft gegen die Gesellschafter gerichtet werden müsse und daher der oder die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst Beklagte sind, weshalb für die Zuständigkeit der allgemeine Gerichtsstand der Gesellschafter maßgebend sei. Es sei aber auch der Gerichtsstand des § 87 JN. mangels der Voraussetzung dieser Bestimmung nicht gegeben.

Der vom Kläger gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unbegrundet. Die Gesellschaft ist nicht Subjekt, sondern Objekt des Rechtsverhältnisses, dessen Auflösung begehrt wird. Die Klage auf Auflösung richtet sich daher gegen den oder die Gesellschafter, nicht aber gegen die Gesellschaft selbst. Das Urteil in einem solchen Rechtsstreite ergeht mit rechtsändernder Wirkung zwischen den an dem aufzuhebenden Rechtsverhältnisse Beteiligten, also zwischen den Gesellschaftern (Düringer - Hachenburg, Kommentar zum HGB.). Die Zuständigkeitsbestimmung des § 87 JN. kommt nicht zur Anwendung, weil sich das Klagebegehren nicht auf die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten bezieht, sondern die Aufhebung des zwischen den Gesellschaftern bestehenden Rechtsverhältnisses zum Ziele hat. Für die Zuständigkeit ist daher der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten maßgebend, der unbestrittenermaßen nicht im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck liegt.

Anmerkung

Z21113

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:0020OB00216.48.0707.000

Dokumentnummer

JJT_19480707_OGH0002_0020OB00216_4800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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