TE OGH 1948/9/22 3Ob242/48

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Veröffentlicht am 22.09.1948
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Norm

Außerstreitgesetz §9
Bauspargesetz vom 27. Jänner 1933, BGBl. Nr. 20 §5
Behörden-Überleitungsgesetz §14
Behörden- Überleitungsgesetz §15
Genossenschaftsgesetz §8
Genossenschaftsgesetz §37
Genossenschaftsgesetz §38
Genossenschaftsgesetz §39
Genossenschaftsnovelle 1934 §1
Genossenschaftsregisterverordnung §1
Genossenschaftsregisterverordnung §7
Genossenschaftsregisterverordnung §18
Erstes Rückstellungsgesetz §1
Erstes Rückstellungsgesetz §2
Zweites Rückstellungsgesetz §1
Zweites Rückstellungsgesetz §2
Drittes Rückstellungsgesetz §1
Drittes Rückstellungsgesetz §2
Viertes Rückstellungsgesetz §3
Viertes Rückstellungsgesetz §5
Verwaltergesetz 1946 §5

Kopf

SZ 21/132

Spruch

Hat eine Genossenschaft mit einer anderen einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen und ist dieser ins Genossenschaftsregister eingetragen worden, so ist die übergebende Genossenschaft erloschen; die erloschene Genossenschaft kann nicht auf Antrag einer Verwaltungsbehörde wieder ins Register eingetragen werden.

Gegen gesetzwidrige Eintragungen in das Genossenschaftsregister steht dem zuständigen Revisionsverband ein Rekursrecht zu.

Entscheidung vom 22. September 1948, 3 Ob 242/48.

I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Zufolge Bescheides der Gestapostelle Klagenfurt vom 25. November 1941, Z. III 970/40, wurde die H. Genossenschaft unter kommissarischer Leitung gestellt und Josef K. zu ihrem allein vertretungs- und zeichnungsbefugten kommissarischen Verwalter bestellt. Diese Änderung wurde im Genossenschaftsregister am 15. Jänner 1942 eingetragen. Am 21. Juni 1942 meldete der genannte kommissarische Leiter die Verschmelzung der H. als übertragenden Genossenschaft mit der R. Kasse E., reg. m. b. H., als übernehmende Genossenschaft - auf Grund des im Sinne der Verordnung über die Verschmelzung von Genossenschaften in den Reichsgauen der Ostmark vom 30. Juni 1939, DRGBl. I S. 1066, geschlossenen Verschmelzungsvertrages vom 21. Juni 1942 an. Mit dem Beschluß des Amts- als Registergerichtes Klagenfurt vom 6. Juli 1942, Gen. 1- 53/88, wurde die Verschmelzung im Genossenschaftsregister eingetragen und ausdrücklich bemerkt, daß damit die Firma der aufgelösten H. erloschen sei.

Laut Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 22. Mai 1947, Z. 41.858/47, hat die Kärntner Landesregierung in der Sitzung vom 6. März und 18. Dezember 1946 die grundsätzliche Wiedererrichtung der slowenischen Genossenschaften und infolgedessen die Ungültigerklärung der über sie von der Gestapo verhängten kommissarischen Verwaltungen, die Aufhebung der Verschmelzungsverträge als nichtig, das Wiederinfunktionstreten der vorher registriert gewesenen Vorstände und Aufsichtsräte und die Wiederherstellung des Genossenschaftswortlautes im Genossenschaftsregister beschlossen (P. II), auf Grund dieser Beschlüsse die Gestapobescheide auf Einführung der kommissarischen Verwaltung und Bestellung der kommissarischen Verwalter sowie die abgeschlossenen Verschmelzungsverträge als nichtig aufgehoben (P. III), die wiedererrichteten slowenischen Genossenschaften benachrichtigt, daß auf Grund dieses Bescheides die früheren gewählten Vorstandsmitglieder wieder zeichnungsberechtigt seien, daß sie sich wegen der Vermögensauseinandersetzung mit den übernehmenden Genossenschaften ins Einvernehmen zu setzen hätten, wobei sie "zwecks Verfolgung ihrer Rechte" auf die "inzwischen erschienenen Rückstellungsgesetze" verwiesen werden (P. IV) und schließlich das Erstgericht ersucht, auf Grund dieses Bescheides bei den übertragenden Genossenschaften den vor Einführung der kommissarischen Verwaltung bestandenen Rechtzustand wieder herzustellen und zu diesem Zweck im Genossenschaftsregister bei der H. Genossenschaft die Löschung der Einsetzung der kommissarischen Verwaltung, des bestellten kommissarischen Verwalters, der auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 6. Juni 1942 erfolgten Verschmelzung mit der R. reg. Gen. m. b. H. als übernehmende Genossenschaft, die mit Beschluß des Amtsgerichtes Klagenfurt vom 6. Juli 1942 durchgeführte Löschung der H. Genossenschaft und bei der R.-Kasse in E. reg. Gen. m. b. H. als übernehmenden Genossenschaft die Löschung der Vereinigung mit der H. Genossenschaft auf Grund des bezogenen Verschmelzungsvertrages einzutragen.

Das Erstgericht bewilligte diese Eintragungen; über Rekurs des Genossenschaftsverbandes in K. wies das Rekursgericht diese Eintragungen ab.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung des Rekursgerichtes:

A. Rekursberechtigung:

Der Genossenschaftsverband ist zum Rekurs zweifellos berechtigt. Nach § 7 GenRegV. gelten für Rekurse gegen Verfügungen der Handelsgerichte in Betreff der Eintragungen in das Genossenschaftsregister in allen Instanzen die Bestimmungen des Außerstreitpatentes. Mithin ist nach § 9 AußstrG. rekursberechtigt jeder, der sich durch eine gerichtliche Verfügung beschwert erachtet, das heißt, dessen Rechte oder Interessen dadurch beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung liegt in den Beschlüssen auf Löschung der auf Grund von Verschmelzungsverträgen vollzogenen Vereinigungen offensichtlich auch zum Nachteil des Prüfungsverbandes, dem die betroffene übernehmende Genosseschaft angehört. Denn der Prüfungsverband ist es, der durch die Zusicherung der Aufnahme einer Genossenschaft für den Fall ihrer Registrierung eine Voraussetzung zu deren Gründung schafft (§ 1 GenNov. 1934). Der Umstand, daß der Rekurs sich auf eine Vollmacht der übernehmenden Genossenschaft an den Genossenschaftsverband beruft, Vollmachten jedoch nur an physische Personen ausgestellt werden können, ändert an der Rekursberechtigung nichts, da der Rekurswerber neben der Bezugnahme auf die Vollmacht ausdrücklich erklärt, "als örtlich und sachlich zuständiger gesetzlicher Revisionsverband" der übernehmenden Mitgliedgenossenschaft den Rekurs zu erheben, also auch kraft eigener Legitimation. Durch die gewählte Fassung ist unverkennbar zum Ausdruck gebracht, daß der Rekurswerber seine Legitimationsgrund, so bleibt immer noch jener aufrecht.

B. Umfang der Rekursanfechtung:

Der Rekurs richtet sich nach seinem Wortlaut gegen den Erstbeschluß, "womit die Löschung der Verschmelzung ... erfolgte". Aus dieser Fassung kann keineswegs eine Einschränkung der Anfechtung auf einzelne Punkte des Erstbeschlusses herausgelesen, darin vielmehr nur eine Wiedergabe seines wesentlichsten Inhaltes gefunden werden, so daß der Beschluß als in allen seinen Punkten bekämpft zu gelten hat, demnach auch in der Anordnung der Löschung der Einsetzung der kommissarischen Verwaltung und des bestellten kommissarischen Verwalters.

C. Antragsberechtigung des Amtes der Landesregierungen.

Nach § 18 GenRegV. ist bei der Prüfung der Anmeldungen das Augenmerk besonders darauf zu richten, daß die Berechtigung der Partei zur Erwirkung der Eintragung außer Zweifel gesetzt sei. Das muß sinngemäß auch für das vorliegende Eintragungsansuchen des genannten Amtes gelten. Weder im Genossenschaftsgesetz noch in der GenRegV. ist die Legitimation von Verwaltungsbehörden zur Beantragung oder auch nur Anregung von Eintragungen im Genossenschaftsregister vorgesehen. Eine Ausnahme bildet § 39 GenG., wonach die Verwaltungsbehörde von Amts wegen eine von ihr nach den §§ 37, 38 ebd. oder § 5, Abs. 1 Bauspargesetz verfügte Auflösung einer Genossenschaft dem Handelsgericht zur Eintragung in dasRRegister mitzuteilen hat. Eine weitere Ausnahme enthält § 5, Abs. 3 des Verwaltergesetzes für die Bestellung und Enthebung eines öffentlichen Verwalters auf Grund dieses Gesetzes; auch hier ist die Registrierung von der Verwaltungsbehörde durch Übersendung einer Ausfertigung des Bescheides zu veranlassen. Dagegen gibt es keine gesetzliche Vorschrift, aus der sich die Befugnis des Landesregierungsamtes zum Antrag (Ansuchen) um Eintragung der hier in Frage stehenden Löschungen im Genossenschaftsregister herleiten ließe. Schon aus diesem Grund wäre das Ansuchen abzulehnen gewesen.

D. Absolute Unzuständigkeit der Landesregierung zu den von ihr im Bescheid vom 22. Mai 1947 getroffenen Maßnahmen:

Die Landesregierung ist zur Beschlußfassung auf Nichtigerklärung und Aufhebung aller nach der Bestellung der kommissarischen Verwaltungen gesetzten Rechtshandlungen, also auch des Verschmelzungsvertrages, sowie auf Wiederherstellung der übertragenden Genossenschaft, ihres vor der Bestellung der kommissarischen Verwaltung in Funktion gewesenen Vorstandes und Aufsichtsrates und ihres Genossenschaftswortlautes absolut unzuständig gewesen, wie im folgenden dargelegt werden soll. Das gleiche gilt von der Ungültigerklärung der verhängten kommissarischen Verwaltung und der Verwalterbestellung.

Nach § 14 des Behörden-ÜG. sind die Geschäfte der aufgelassenen Gestapo und ihrer Dienststellen, soweit sie auch weiterhin geführt werden, auf die sachlich und örtlich in Betracht kommende Sicherheitsbehörde übergegangen, z. zw. nach § 15 ebd. die Aufgaben, die von den Reichsstatthaltern auf dem Gebiet des öffentlichen Sicherheitswesens geführt wurden, auf die Sicherheitsdirektionen und nach § 15, Abs. 2 ebd. die unterste staatliche Sicherheitsverwaltung auf die Bezirksverwaltungsbehörden (Polizeidirektionen und - kommissariate). Selbst wenn man paradoxer Weise annehmen wollte, daß die Gestapostelle K. die von ihr verfügte Verhängung der kommissarischen Leitung und Bestellung eines kommissarischen Verwalters auch noch nach dem Zeitpunkt hätte für ungültig erklären oder als nichtig aufheben können, da die H. Genossenschaft durch ihre Verschmelzung mit der R. Kasse ihre Rechtpersönlichkeit verloren, die kommissarische Leitung daher infolge Auflösung des zu leitenden Unternehmens und Wegfalls des zugehörigen Rechtsträgers ohnehin bereits ihr tatsächliches und rechtliches Ende gefunden hatte im Jahre 1942, und selbst wenn man unterstellen wollte, daß eine derartige Ungültigerklärung und Aufhebung zu den von der österreichischen Sicherheitsbehörde weiterhin zu führenden Geschäften der Gestapo gehört, so wäre dazu noch nicht das Landesregierungsamt, sondern die Sicherheitsbehörde zuständig. Aber auch wenn man die absolute Unzuständigkeit der Landesregierung verneinen wollte, wäre die Registrierung der Löschung der kommissarischen Verwaltung und des Verwalters praktisch so lange unmöglich, als nicht die gelöschte Registereinlage der H. Genossenschaft wieder aktiviert oder eine neue für sie eröffnet wird. Das ist jedoch nach den folgenden Darlegungen zur Zeit ausgeschlossen.

Die Nichtigerklärung der seit Einsetzung der kommissarischen Verwaltung gesetzten Rechtshandlungen, insbesondere des Verschmelzungsvertrages fällt ebenso aus dem Zuständigkeitsbereich der Landesregierung heraus wie die Wiederherstellung der übertragenen Genossenschaft, ihrer Organe und Firma. Mag man noch die Nichtigerklärung für sich allein lediglich als Wiedergabe der rein programmatischen, daher gesetzlicher Ausführung bedürftigen Bestimmung des § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946, BGBl. Nr. 106, über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, mithin als rechtserklärende, nicht als rechtsbegrundende oder rechtsgestaltende Verfügung ansehen, so kann jedenfalls die Wiederherstellung der übertragenden Genossenschaft, ihrer Organe und Firma nicht anders gewertet werden denn als rechtsgestaltender Akt, der sich mit der bestehenden Rechtslage in Widerspruch setzt.

Fest zu halten ist, daß die übertragende Genossenschaft infolge Verschmelzung mit der übernehmenden gelöscht wurde und die Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister der übertragenden Genossenschaft den Übergang ihres gesamten Vermögens einschließlich Schulden auf die übernehmende Genossenschaft und ihr Erlöschen als Rechtspersönlichkeit zur gesetzlichen Folge hatte. (§ 5, Abs. 2 der Genossenschaftsverschmelzungsverordnung vom 30. Juni 1939, DRGBl. I S. 1066, die durch die Gesetzgebung der zweiten Republik Österreich bisher nicht aufgehoben wurde.) Anderseits ergibt sich aus der Rückstellungsgesetzgebung, daß diese sich die Regelung der Frage vorbehalten hat, die die Landesregierung in ihrem Bescheid vom 22. Mai 1947 zu lösen unternimmt. Das 1., 2. und 3. Rückstellungsgesetz behalten in ihrem § 2, Abs. 4 ausdrücklich einem besonderen Bundesgesetz die Bestimmung vor, wer zur Erhebung von Ansprüchen in den Fällen berechtigt ist, in denen der Eigentümer eine juristische Person, also auch eine Genossenschaft, war, die ihre Rechtspersönlichkeit auf Grund einer Verfügung der im § 1, Abs. 1 genannten Art, also durch Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme verloren und nicht wiedererlangt hat. Unverkennbar geht demnach der Gesetzgeber von der Auffassung aus, daß die Wiederherstellung der aufgelösten Genossenschaft eines Gesetzgebungsaktes bedarfuund dazu nicht schon die akademische Aussage des § 1 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 106/46, über die Nichtigerklärung des Auflösungsaktes und auch nicht die Fassung dieser Aussage in der Form eines verwaltungsbehördlichen Bescheides hinreicht. Erst das in Aussicht genommene 7. Rückstellungsgesetz wird derlei Rückstellungsansprüche regeln und damit in den §§ 2, Abs. 4 des 1., 2., und 3. Rückstellungsgesetzes ausdrücklich als solche bezeichnete Lücke schließen.

Das 4. Rückstellungsgesetz vom 21. Mai 1947, BGBl. Nr. 143, betreffend die unter nationalsozialistischem Zwang geänderten oder gelöschten Firmennamen, findet hier keine Anwendung, da sein § 3 den Rechtsbestand des Unternehmens voraussetzt, das unter der gelöschten Firma fortgeführt werden soll, während es hier an einem solchen infolge Löschung der übertragenden Genossenschaft noch mangelt. § 5 sieht ausdrücklich vor, daß ein Antrag auf Registrierung des alten Firmenwortlautes gestellt werden muß, also nicht durch Verwaltungsanordnung ersetzt werden kann. Nach § 8 GenG. entsteht eine Genossenschaft erst durch Registereintragung.

Abschließend sei bemerkt, daß auch nach dem Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 10. März 1948 für die nach Bestellung eines Gestapokommissärs mit deutschen Genossenschaften verschmolzenen und im Register gelöschten Genossenschaft nicht alsbald Diffusionierungsbeschlüsse gefaßt werden, die Bestellung von öffentlichen Verwaltern in Aussicht genommen ist, die die Teilung der Genossenschaften zu beschließen haben werden, worauf die slowenischen Mitglieder neue Genossenschaften zu grunden und das ihnen entzogene Vermögen auf Grund des Teilungsbeschlusses bzw. des in Vorbereitung stehenden 7. Rückstellungsgesetzes heraus zu verlangen haben werden.

Ist aber, wie dargelegt, der dem Erstbeschluß zugrunde liegende Bescheid der Landesregierung ein absolut nichtiger Akt, das heißt ein solcher, zu dem diese nicht zuständig war, der sich daher auch nicht innerhalb ihrer Amtsbefugnisse halten und zulässig sein kann, so sind die Gerichte daran nicht gebunden (Entscheidungen des OHG., 1 Ob 2/47 in den JBl. 1947, S. 243 und 1 Ob 679/47 in EvBl. 1947, Nr. 793. Das Erstgericht als Registergericht hätte daher das Eintragungsansuchen auch aus diesem sachlichen Grund ablehnen müssen.

Der Rekurs erweist sich somit als berechtigt, weshalb ihm im Sinn des Spruches stattzugeben war.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof vermag den Rechtsausführungen des Revisionsrekurses nicht beizutreten.

Dem Genossenschaftsverbande kann die Beteiligung am Verfahren nicht verwehrt werden, da sein Interesse am Schicksale der ihm angehörigen Genossenschaften anerkannt werden muß; der Revisionsrekurs vermochte auch gegen die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses keine bestimmten Argumente ins Treffen zu führen. Der Genossenschaftsverband war demnach als Revisionsverband gemäß § 9 des Außerstreitgesetzes und § 7 der GenRegV. zur Rekurserhebung berechtigt.

Bei Beurteilung des Antrages des Amtes der Landesregierung ist davon auszugehen, daß gemäß § 1 der GenRegV. das Registergericht nur die im Gesetze vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen hat.

Die übergebende Genossenschaft hat mit der übernehmenden Genossenschaft gemäß der noch heute in Geltung stehenden Genossenschafts-Verschmelzungsverordnung einen Verschmelzungsvertrag angeschlossen, mit dessen Eintragung in das Genossenschaftsregister die übergebende Genossenschaft gemäß § 5, Abs. 2 der genannten Verordnung erloschen ist. Die Eintragung der Verschmelzung und die gemäß § 5, Abs. 2 überflüssige Eintragung der Löschung der Genossenschaft können nicht auf Antrag der Verwaltungsbehörde wieder gelöscht werden, da für eine solchen Vorgang jede gesetzliche Grundlage fehlt. Auch eine Löschung der Eintragung der kommissarischen Verwaltung und der Bestellung des kommissarischen Verwalters hatte nicht mehr zu erfolgen, da diese Eintragungen durch das Erlöschen der übergebenden Genossenschaft gegenstandslos geworden waren. Gegenüber den gesetzlichen Vorschriften können die im Revisionsrekurs ins Treffen geführten rechtpolitischen Erwägungen nicht berücksichtigt werden.

Dem Rekursgericht ist auch darin beizupflichten, daß der Beschluß des Landesgerichtes zur Gänze abzuändern war. Die Begründung des Rekurses und der Rekursantrag des Genossenschaftsverbandes lassen erkennen, daß der Eintragungsbeschluß als ein Ganzes angefochten worden ist; die Hervorhebung seiner wichtigsten Verfügung kann nicht als eine Einschränkung des Rekursantrages verstanden werden.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Beschluß zu bestätigen, ohne daß es notwendig wäre, den Bescheid des Amtes der Landesregierung vom

Anmerkung

Z21132

Schlagworte

22. Mai 1948 in seiner Eigenschaft als Verwaltungsakt einer Erörterung zu unterziehen. Fusion nach der Genossenschafts- Verschmelzungsverordnung Genossenschaft Verschmelzungsvertrag, Erlöschen der übergebenden G. Genossenschaftsregister, Eintragung des Verschmelzungsvertrages bringt Genossenschaft zum Erlöschen Genossenschaftsregister Rekursrecht des zuständigen Revisionsverbandes gegen gesetzwidrige Eintragungen Prüfungsverband, Rekursrecht gegen gesetzwidrige Eintragungen in das Genossenschaftsregister Rekursrecht des zuständigen Revisionsverbandes gegen gesetzwidrige Eintragungen in das Genossenschaftsregister Revisionsverband, Rekursrecht gegen gesetzwidrige Eintragungen in das Genossenschaftsregister Verschmelzungsvertrag bringt übergebende Genossenschaft zum Erlöschen Verwaltungsbehörde, kann nicht Wiedereintragung einer durch Verschmelzung erloschenen Genossenschaft beantragen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:0030OB00242.48.0922.000

Dokumentnummer

JJT_19480922_OGH0002_0030OB00242_4800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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