Norm
EO §35Kopf
SZ 22/4
Spruch
Zulässigkeit der Aufschiebung der Exekution nach § 42 Abs. 1 Z. 5 EO., wenn gegen einen Endbeschluß eine Oppositionsklage erhoben wird.
Entscheidung vom 12. Jänner 1949, 1 Ob 406/48.
I. Instanz: Bezirksgericht Döbling; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Erstgericht hat auf Grund des im Besitzstörungsstreite der Parteien zu 4 C 425/48 des Bezirksgerichtes Döbling ergangenen Endbeschlusses zur Erwirkung der Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Öffnen der im Hause Wien, XIX., A-gasse 24 a, versperrten Küche, des Badezimmers und der Speisekammer und "zur Erwirkung der Zurückbeförderung der aus diesen Räumen entfernten Fahrnisse" die Exekution nach § 353 EO. bewilligt und dem Aufschiebungsantrage in der gegen diese Exekution eingebrachten Oppositionsklage gegen Erlag einer Sicherheit von 300 S Folge gegeben.
Das Rekursgericht hat in Abänderung dieses Beschlusses den Antrag auf Aufschiebung abgewiesen.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei hatte keinen Erfolg.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Dem Revisionskurs ist allerdings zuzubilligen, daß der Aufschiebungsantrag nach § 42 Z. 5 EO. nicht deshalb unzulässig sein kann, weil es sich um eine gegen einen Endbeschluß ergangene Anspruchsgegenklage handelt. Der Oberste Gerichtshof teilt nicht die in dieser Richtung vom Rekursgericht angedeuteten Bedenken gegen eine Oppositionsklage nach einem Besitzstörungsverfahren. Sicherlich kann im petitorischen Rechtsstreite die Geltendmachung des Rechtes zum Besitze keinen Grund zur Aufschiebung der Zwangsvollstreckung des Endbeschlusses bieten (SZ. XIII/249). Es kann aber aus den in der bezogenen Entscheidung angestellten Erwägungen über den Zweck des Besitzschutzverfahrens nicht gefolgert werden, daß eine Aufschiebung der Vollstreckung des Besitzerkenntnisses deshalb nicht stattfinden darf, weil eine solche Aufschiebung geradezu zu dem Gegenteil des vom Besitzesschutz angestrebten Zweckes führen würde.
Wohl ist die rechtskräftige Entscheidung im Petitorium ein Einstellungsgrund, der entweder nach § 40 oder nach § 35 EO. geltend gemacht werden kann, es ist damit aber keineswegs gesagt, daß dann, wenn der im Possessorium Unterlegene nicht petitorisch auftritt, sondern nach der von ihm behaupteten Sach- und Rechtslage die Beseitigung des Erfolges der Besitzstörungsklage durch eine Anspruchgegenklage anstrebt, ihm grundsätzlich die Aufschiebung der Exekution auf Grund der letztgenannten Klage nicht bewilligt werden dürfte.
Anmerkung
Z22004Schlagworte
Aufschiebung der Exekution bei Oppositionsklage gegen Endbeschluß, Besitzstörung, Exekutionsaufschiebung bei Oppositionsklage gegen, Endbeschluß, Endbeschluß Oppositionsklage kann Exekutionsaufschiebung begrunden, Exekutionsaufschiebung bei Oppositionsklage gegen Endbeschluß, Oppositionsklage Aufschiebung der Exekution auf Grund EndbeschlussesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:0010OB00406.48.0112.000Dokumentnummer
JJT_19490112_OGH0002_0010OB00406_4800000_000