Norm
ABGB §366Kopf
SZ 22/10
Spruch
Die auf Grund der Angabe des Liegenschaftseigentümers vor dem Grundbuchsanlegungskommissär, er habe das Grundstück für einen Dritten erworben, erfolgte Eintragung des Grundstückes auf den Namen dieses Dritten steht der Vindikation nicht entgegen.
Entscheidung vom 19. Jänner 1949, 3 Ob 2/49.
I. Instanz: Bezirksgericht Güssing; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die untergerichtlichen Entscheidungen, womit die Beklagten verurteilt wurden, dem Kläger eine einverleibungsfähige Urkunde auszustellen, in der sie der Einverleibung der Eigentumsrechte des Klägers an der Liegenschaft EZ. 421 KG. N. zustimmen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Das Prozeßgericht verurteilte in Stattgebung des Klagebegehrens die Beklagten zur ungeteilten Hand, dem Kläger eine einverleibungsfähige Urkunde des Inhaltes auszustellen, daß sie der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers an der EZ. 421 KG. N. zustimmen. Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Beklagten dieses Urteil. Die von den Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene und auf die Revisionsgrunde des § 503 Z. 3 und 4 ZPO. gestützte Revision ist nicht begrundet.
Die Vorinstanzen haben folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Kläger erwarb mit dem Kaufvertrag vom 22. August 1924 mit Geldmitteln, die ihm die Beklagten aus Amerika übersendet hatten, die Liegenschaft Nr. 237 in N., die unter den EZ. 245, 274, 767, 854 und 1226 des alten ungarischen Grundbuches eingetragen war. Auf Grund dieses Kaufvertrages wurde auch das Eigentumsrecht des Klägers an diesen Liegenschaften grundbücherlich einverleibt. Aus Anlaß der Neuanlegung des Grundbuches in N. im Jahre 1939 wurden die oben angeführten Liegenschaften in der EZ. 421 Grundbuch N. zusammengefaßt. Bei der am 12. September 1939 vor dem Grundbuchsanlegungskommissär stattgefundenen Verhandlung gab der Kläger die protokollarische Erklärung ab, er habe die oben bezeichneten Grundstücke für seine beiden Kinder Matthias und Katharina vor mehreren Jahren erworben und nur mangels einer Vollmacht auf sich schreiben lassen, er besitze diese Grundstücke nur für seine Kinder. Auf Grund dieser Erklärung wurde im neuangelegten Grundbuch auf der Liegenschaft EZ. 421 Grundbuch N. das Eigentumsrecht für die Beklagten je zur Hälfte einverleibt.
Der Kläger behauptet nun im Verfahren erster Instanz, er habe bloß die Absicht gehabt, die Liegenschaften den Beklagten nach seinem Ableben zu überlassen, er habe eine Erklärung, daß er mit der sofortigen Eigentumsübertragung an die Beklagten einverstanden sei, nicht abgeben wollen, er habe erst im Jahre 1941 erfahren, daß die Beklagten bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen seien. Der Kläger behauptete ferner, die Eigentumsübertragung sei mangels einer rechtsgültigen schriftlichen Urkunde ungültig, überdies habe die zur Eigentumsübertragung nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung erforderliche Genehmigung des Landrates des Kreises F. und die nach dem Reichserbhofgesetz erforderliche Genehmigung des Anerbengerichtes gefehlt.
Aus dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß der Kläger, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zur Zeit der Neuanlegung des Grundbuches in N. im Jahre 1939 auf Grund des Kaufvertrages vom 22. August 1924 und der grundbücherlichen Eintragung seines Eigentumsrechtes Eigentümer der Liegenschaft EZ. 421 Grundbuch N. war. Die Beklagten stützen sich hinsichtlich des behaupteten Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft nur auf die vom Kläger vor dem Grundbuchsanlegungskommissär am 12. September 1939 abgegebene protokollarische Erklärung. Diese Erklärung bildet aber keinen zur Erwerbung des Eigentumsrechtes hinreichenden Titel. Ohne Rechtstitel kann aber gemäß § 380 ABGB. ein Eigentumsrecht nicht erworben werden. Die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes der Beklagten bildet keinen Rechtsgrund. Sie wäre nur dann geeignet gewesen, rechtliche Wirkungen hervorzubringen, wenn sämtliche Voraussetzungen gegeben wären, die das bürgerliche Recht für die beabsichtigte Rechtsänderung fordert. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Falle nicht gegeben, da der für die Erwerbung des Eigentums erforderliche Rechtsgrund fehlte.
Wenn der Grundbuchsanlegungskommissär die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beklagten bei dieser Liegenschaft bloß auf Grund der protokollarischen Erklärung des Klägers am 12. September 1939 anordnete, so verstößt dieser Vorgang gegen die Bestimmung des § 32 des allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes.
Es war daher schon aus diesem Gründe dem Klagebegehren stattzugeben. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es entbehrlich, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die beabsichtigte Eigentumsübertragung auch deshalb ungültig war, weil die nach dem Reichserbhofgesetz erforderliche Zustimmung des Anerbengerichtes zu dem Eigentumsübergang versagt wurde und weil der Landrat des Kreises Fürstenfeld die nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung notwendige Genehmigung nicht erteilt habe.
Die Ansicht der Revision, daß der ordentliche Rechtsweg unzulässig gewesen sei, weil zur Wahrung der Rechte des Klägers ein Richtigstellungsantrag im außerstreitigen Verfahren genügt hätte, kann nicht geteilt werden. Abgesehen davon, daß das Grundbuchsanlegungsverfahren zur Zeit der Klagseinbringung, wie aus dem Klagevorbringen zu entnehmen ist, schon rechtskräftig abgeschlossen war, handelt es sich im vorliegenden Falle um die Geltendmachung des Eigentumsrechtes des Klägers. Es ist nicht zu ersehen, weshalb der ordentliche Rechtsweg für diese Klage nicht zulässig sein sollte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41 und 50 ZPO. begrundet.
Anmerkung
Z22010Schlagworte
Eigentumsklage, bei Eintragung des Grundstückes auf den Namen eines, Dritten, Eigentumsrecht Erklärung vor Grundbuchsanlegungskommissär kein Titel, Grundbuchsanlegung, behaupteter Liegenschaftserwerb namens eines, Dritten, Rechtsgrund für Eigentumserwerb, nicht durch Erklärung vor dem, GrundbuchanlegungskommissärEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:0030OB00002.49.0119.000Dokumentnummer
JJT_19490119_OGH0002_0030OB00002_4900000_000