TE OGH 1949/2/23 3Ob41/49

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Veröffentlicht am 23.02.1949
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Norm

ABGB §427
ABGB §428
ABGB §1392
ABGB §1395
Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch §931
ZPO §503 Z3
ZPO §503 Z4

Kopf

SZ 22/27

Spruch

Schenkungsweise Übergabe bankmäßig verwahrter Sachen durch Bekanntgabe des Losungswortes.

Entscheidung vom 23. Februar 1949, 3 Ob 41/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren Folge, wonach festgestellt wird, daß die Klägerin auf Grund des mit L. T. abgeschlossenen Schenkungsvertrages vom 14. Juli 1942 Eigentümerin der im Depot einer schweizerischen Bank in Zürich erliegenden zwei verschlossenen und mit dem Siegel der Schweizerischen Verrechnungsstelle versehenen Plis, gesperrt durch Losungswort, ist. Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß L. T., der nach den deutschen Rassengesetzen Jude war, zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft durch Vermittlung des Schweizer Staatsbürgers Dir. A. Wertgegenstände in die Schweiz verbringen konnte, die bei der L.-Bank in Zürich in ein durch das Losungswort "Bob cracler" gesperrtes Depot hinterlegt wurden, und daß er am 14. Juli 1942 kurz vor seinem Abtransport nach Theresienstadt der Klägerin, seiner angeheirateten Nichte, der einzigen Arierin seiner Familie, aus Dankbarkeit dieses Depot schenkte und ihr hiebei das Losungswort mitteilte. Das Erstgericht ging von der Rechtsansicht aus, daß, da eine körperliche Übergabe der im Ausland befindlichen Gegenstände nicht möglich war, die Übergabe des geschenkten Bankdepots gemäß § 427 ABGB. durch symbolische Tradition, u. zw. durch Bekanntgabe des Losungswortes an die Beschenkte, erfolgt sei, was als sinnfälliger, äußerer Vorgang betrachtet werden könne, der dem Schenker erkennbar mache, was er aufgab.

Anwendung des schweizerischen Rechts ist von den Parteien nicht begehrt worden; auch wurde die Frage, ob die Sache nach ausländischem Recht zu entscheiden ist, weder vom Erstgericht erwogen noch in den Rechtsmittelschriften aufgeworfen.

Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung der beklagten Partei dieses Urteil dahin ab, daß das Klagebegehren auf Feststellung des Eigentumsrechtes der Klägerin an dem erwähnten Bankdepot abgewiesen wurde, weil es aus rein rechtlichen Erwägungen zur Ansicht gelangte, daß eine gültige Schenkung nicht vorliege.

Das Berufungsgericht war entgegen der rechtlichen Ansicht des Erstgerichtes der Auffassung, daß sowohl das obligatorische Rechtsgeschäft der Schenkung als auch das dingliche Rechtsgeschäft der Eigentumsübertragung ungültig seien, weil der Gegenstand der Schenkung und der Eigentumsübertragung nicht in solcher Weise bezeichnet wurde, um daraus Inhalt und Umfang des Geschenkes erkennen und beurteilen zu können; die Erklärung des L. T., die in das Depot der L.-Bank Zürich verbrachten Sachen gehörten der Klägerin, sei zu unbestimmt, die Voraussetzung jedes Rechtsgeschäftes sei jedoch die genaue Bezeichnung des Vertragsgegenstandes. Aber selbst, wenn man nach Ansicht des Berufungsgerichtes über diesen Mangel noch hinwegsehen wollte, so wäre dem Erfordernis der "wirklichen Übergabe", die zur Gültigkeit einer formlosen Schenkung notwendig ist, nicht entsprochen. Es liege aber auch keine Übergabe durch Zeichen gemäß § 427 ABGB. vor. Denn als taugliche Zeichen können nur solche gelten, aus denen die wirklich erfolgte Übergabe der geschenkten Sachen in das Vermögen des Beschenkten und in seine Verfügungsgewalt unzweifelhaft und nach außen erkennbar zu entnehmen ist. Es müsse also durch das Zeichen dem Geschenknehmer die tatsächliche Verfügungsgewalt eingeräumt worden sein. Dies sei aber durch die Mitteilung des Losungswortes lediglich der Klägerin gegenüber nicht geschehen. Diese Erklärung sei vor allem nach außen hin nicht erkennbar und sie genügte auch nicht, um eine tatsächliche Verfügungsgewalt über das Depot zu begrunden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen aus dem Bankfache sei die Wiederausfolgung des verwahrten Gegenstandes daran geknüpft, daß die Quittung eingereicht, das Losungswort genannt und die Unterschrift des Verwahrers wiederholt wird. Daß die Bank im konkreten Falle die eine oder die andere Vorschrift bei der Ausfolgung nachsehen würde, sei belanglos, da die Zeichen, die das Gesetz als Mittel der Übergabe kennt, Formerfordernisse des Erwerbes selbst seien, so daß ohne sie der Übereignungsvertrag zwischen den Parteien ohne Wirkung sei; daraus ergebe sich die Notwendigkeit, daß die Zeichen allgemein gültig sein müssen, um diesen Formerfordernissen Genüge zu leisten. Im übrigen seien die Ausführungen des Sachverständigen in dieser Hinsicht bloße Vermutungen, die daher rechtlich nicht gewertet werden können.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgrunden der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z. 4 ZPO. und der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z. 3 ZPO. und begehrt in der Hauptsache die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz, allenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht zweiter oder erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Revision ist begrundet. Vor allem kann der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Gegenstand der Schenkung und der Eigentumsübertragung sei nicht in solcher Weise bezeichnet, um daraus Inhalt und Umfang des Geschenkes erkennen und beurteilen zu können, nicht beigetreten werden. Nach den Feststellungen des erstrichterlichen Urteils schenkte L. T. der Klägerin seine in das Depot der L.-Bank Zürich verbrachten Sachen, wobei er der Klägerin das für dieses Bankdepot bestimmte Losungswort "Bob cracler" mitteilte. Durch die Angabe des Geschenkgebers, daß es sich um ein Depot bei einer bestimmten Bank handle, wobei er der Klägerin das Kennwort bekanntgab, unter dem das Depot gesperrt ist, und daß er die in diesem Depot verwahrten Gegenstände der Klägerin schenke, ist der Vertragsgegenstand, auf den sich Schenkung und Übergabe bezog, hinlänglich klar und eindeutig bezeichnet; damit sind auch die in dem Depot verwahrten Gegenstände genügend individualisiert und es bestand keine Notwendigkeit, daß der Eigentümer die in seinem Bankdepot unter einem bestimmten Kennwort verwahrten Gegenstände einzeln aufzählte. Dies wäre nur dann notwendig gewesen, wenn er etwa über einen Teil der in der Bank verwahrten Gegenstände eine andere Verfügung hätte treffen wollen. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß das Depot in der Folge von einer anderen Bank übernommen wurde, da ja das Losungswort dasselbe blieb, und daß die L. T. gehörigen Gegenstände von dieser Bank offenbar aus praktischen Gründen in der Form von zwei Verwahrstücken (Plis) aufbewahrt werden. Nach den erstrichterlichen Feststellungen hatte L. T. den Willen, sämtliche Sachen, die er im Depot bei der L.-Bank Zürich hatte und die mit dem Kennwort gesperrt waren, seiner Nichte, der er sich zu großem Dank verpflichtet fühlte, zu schenken und zu übergeben und hat er auch mit diesen Angaben den Gegenstand seines rechtsgeschäftlichen Willens genügend deutlich bezeichnet.

Der Oberste Gerichtshof stimmt zwar der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu, daß im vorliegenden Fall von einer Übergabe der geschenkten Sachen durch Zeichen gemäß § 427 ABGB. nicht gesprochen werden könne, allerdings nicht aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen; eine symbolische Übergabe des Bankdepots kommt nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um eine Sache handelt, die sich nicht in der Gewahrsame des Eigentümers, sondern in der eines Dritten befindet, in welchem Falle weder eine Übergabe von Hand zu Hand, noch eine solche durch Zeichen möglich ist.

Vielmehr handelt es sich im vorliegenden Fall um die Übereignung von Sachen, die sich in Gewahrsame eines Dritten befinden, was als eine Art des Besitzkonstitutes anzusehen ist, im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch aber keine ausdrückliche Regelung gefunden hat (§ 428 ABGB.). Wohl aber kennt das deutsche bürgerliche Gesetzbuch die Abtretung des Herausgabeanspruches, dessen § 931 besagt, daß die Übergabe einer Sache, die sich im Besitz eines Dritten befindet, dadurch ersetzt werden kann, daß der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt. Sonach wird der Erwerber mit der Abtretung Eigentümer, die Zustimmung des Dritten ist nicht erforderlich; die Abtretung kann formlos erfolgen, auch durch schlüssige Handlungen; die Anzeige an den Besitzer ist nicht notwendig (s. Palandt, "Kommentar zum DBGB.", 6. Aufl., Beck'sche Verlagsbuchhandlung 1944, S. 1033).

Es ist allerdings richtig, daß nach der bisherigen herrschenden Lehre die Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang diesen noch nicht bewirkt, sondern daß dazu noch die Anweisung an den Inhaber treten muß, daß er die Sache für den Erwerber inne habe, sogenannte Besitzanweisung. Der Oberste Gerichtshof schließt sich aber der in Klang's "Kommentar zum ABGB.", 2. Aufl., II. Band, S. 325 f. vertretenen Rechtsansicht an, daß in dem Fall, als der Dritte nicht Besitzer, sondern Inhaber der Sache ist, das Eigentum daran durch die Einigung zwischen dem Veräußerer und Erwerber übertragen wird; in analoger Weise kommt ja auch nach § 1392 ABGB. eine Abtretung oder Zession einer Forderung lediglich dadurch zustande, daß eine Forderung von einer Person an eine andere übertragen und von dieser angenommen wird. Allerdings kann sich der dritte Inhaber der Sache, hinsichtlich deren der Herausgabeanspruch abgetreten wurde, argumento § 1395 ABGB. durch die Ausfolgung der Sachen an den früheren Eigentümer von seiner Rückgabepflicht befreien.

Voraussetzung einer schenkungsweisen Abtretung einer Forderung oder eines Herausgabeanspruches ist aber, daß der ernstliche Wille des Schenkers zur Einräumung der Verfügungsmacht über den abgetretenen Herausgabeanspruch nach außen hin erkennbar hervortritt und diese Art der Herausgabe ausreicht, dem Beschenkten die Verfügungsmacht über das Guthaben zu verschaffen (s. die Ausführungen in Klang's "Kommentar zum ABGB.", II/2, S. 625 ff.).

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hatte L. T. die Absicht, sein Bankdepot bei der Schweizer Bank seiner Nichte zu schenken und zu übergeben. Da unter den gegebenen Verhältnissen weder eine körperliche Übergabe von Hand zu Hand, noch eine Übergabe in symbolischer Weise in Betracht kam, konnte er seinen Herausgabeanspruch gegenüber der Schweizer Bank durch Bekanntgabe des geheimen Losungswortes "Bob cracler" an die Klägerin abtreten, die dadurch der Bank gegenüber unter Ausschluß anderer Personen, die eben nicht in Kenntnis des Losungswortes waren, hinlänglich legitimiert erscheint, den Herausgabeanspruch nunmehr im eigenen Namen geltend zu machen.

Das Berufungsgericht weist zwar darauf hin, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen aus dem Bankfache die Wiederausfolgung des verwahrten Gegenstandes daran geknüpft sei, daß die Quittung eingereicht, das Losungswort genannt und die Unterschrift des Verwahrers wiederholt wird; es übersieht jedoch hiebei, daß sich diese Angaben des Sachverständigen auf die Geschäftsusancen bei Großbanken beziehen, während nach dem Sachverständigengutachten die L.-Bank Zürich nicht zu diesen zählt, außerdem, daß L. T. aus rassischen Gründen verfolgt war, ihm daher schon aus Sicherheitsgrunden eine Quittung über die nach Zürich deportierten Valoren nicht zugesendet werden konnte, und daß unter den damaligen Verhältnissen auch die Übergabe eines Ausfolgescheines oder einer sonstigen schriftlichen Urkunde durch L. T., womit er über die ins Ausland verbrachten Vermögenswerte verfügte, für ihn und auch die Klägerin unter Umständen von unheilvollen Folgen begleitet sein konnten, wenn dieses Schriftstück etwa im Wege einer Hausdurchsuchung bei der Klägerin gefunden worden wäre oder sie gar den Versuch unternommen hätte, hievon Gebrauch zu machen. Unter den gegebenen Verhältnissen war deshalb die Bekanntgabe des Losungswortes an die Beschenkte die einzige Möglichkeit und auch völlig hinreichend, wodurch L. T. die Übereignung seiner in der Gewahrsame der Schweizer Bank befindlichen Sachen an die Klägerin nach außen hin mit genügender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen und auch die Übernehmerin zur Verfügung über diese Sachen der Bank gegenüber legitimieren konnte.

Das Berufungsgericht ist somit auf Grund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache zur Abweisung des Klagebegehrens gelangt. Da aber die Abänderung des Urteils durch das Berufungsgericht aus rein rechtlichen Gründen erfolgt ist, ohne daß auf eine Erörterung der Ausführungen der beklagten Partei zum Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung eingegangen wurde, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufgetragen werden.

Anmerkung

Z22027

Schlagworte

Bankdepot, Schenkung durch Nennung des Losungswortes, Besitzanweisung des Dritten für Eigentumsübergang nicht erforderlich, Eigentumserwerb durch Nennung des Losungswortes, Losungswort, Bedeutung bei Schenkung deponierter Sachen, Schenkung bei einer Bank deponierter Sachen, Übergabe durch Nennung des Losungswortes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0030OB00041.49.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19490223_OGH0002_0030OB00041_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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