TE OGH 1949/3/16 3Ob85/49

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Veröffentlicht am 16.03.1949
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Norm

EO §39
EO §129
ZPO §477

Kopf

SZ 22/38

Spruch

Die Nichtigerklärung des Zwangsverwaltungsverfahrens, unbeschadet der Exekutionsbewilligung und der Zwangsverwalterbestellung, hat nicht die Unwirksamkeit der inzwischen nach § 129 Abs. 4 EO. erfolgten Einstellung des Exekutionsverfahrens zur Folge.

Entscheidung vom 16. März 1949, 3 Ob 85/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Der Oberste Gerichtshof bestätigte den rekursgerichtlichen Beschluß auf Wiederherstellung der Löschung der Anmerkung der Zwangsverwaltung.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Mit Beschluß vom 13. November 1945 bewilligte das Erstgericht unter anderem die Exekution durch Zwangsverwaltung der der verpflichteten Partei gehörigen Liegenschaft, Grundbuch N., EZ. 1165, Haus in der Z.gasse, bestellte einen Zwangsverwalter, führte diesen in die Liegenschaft ein, genehmigte die Vermietung von Geschäftslokalen durch den Zwangsverwalter und die Verwaltungsrechnung und verteilte die Ertragsüberschüsse; eine Zustellung der Exekutionsbewilligung an die verpflichtete Partei erfolgte bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Da die betreibende Partei innerhalb der erteilten Frist trotz Aufforderung geeignete Zustellungsanträge nicht stellte, wurde mit Beschluß vom 14. Juni 1947 die Zwangsverwaltung gemäß § 129 Abs. 4 EO. eingestellt.

Der am 26. April 1947 gestellte Antrag der verpflichteten Partei auf Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens mangels Zustellung des Bewilligungsbeschlusses und auf neuerliche Zustellung der Exekutionsbewilligung wurde vom Erstgericht abgewiesen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei Folge, erklärte das bisherige Zwangsverwaltungsverfahren unbeschadet der Exekutionsbewilligung und der darin enthaltenen Zwangsverwalterbestellung für nichtig und trug dem Exekutionsgerichte die Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses an den Verpflichteten auf. Das Erstgericht ordnete nun an, daß die auf Grund des Einstellungsbeschlusses verfügte Löschung der Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung zu löschen sei. Dem gegen diesen Beschluß von der verpflichteten Partei erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und ordnete die Löschung der Anmerkung der Zwangsverwaltung an, da der Beschluß, mit dem die Zwangsverwaltung gemäß § 129 Abs. 4 EO. eingestellt wurde, in Rechtskraft erwachsen sei und die Nichtigerklärung sich nicht auf die Einstellung beziehe.

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei, der geltend macht, daß durch die Entscheidung des Rekursgerichtes das ganze Exekutionsverfahren mit Ausnahme der Exekutionsbewilligung, somit auch der Einstellungsbeschluß, als nichtig aufgehoben worden, die Einstellung einer noch nicht rechtskräftig bewilligten Exekution gar nicht möglich und daher die Zwangsverwaltung noch anhängig sei, weshalb auch die Anmerkung der Zwangsverwaltung aufrechtzubleiben habe.

Der Revisionsrekurs ist nicht begrundet.

Gemäß § 129 Abs. 4 EO. ist die Zwangsverwaltung auf Antrag des betreibenden Gläubigers jederzeit einzustellen. Einer Zustimmung des Verpflichteten bedarf es nicht und es vermag daher der Umstand, daß die Exekutionsbewilligung dem Verpflichteten nicht zugestellt wurde, an der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses nichts zu ändern. Die Nichtigerklärung des Zwangsverwaltungsverfahrens konnte sich daher nicht auf den Einstellungsbeschluß beziehen, wie dies ja auch das Rekursgericht zum Ausdruck gebracht hat.

Es ist aber auch die Rechtsmeinung des Revisionsrekurses verfehlt, daß nur die Einstellung einer bereits rechtskräftig bewilligten Exekution möglich sei; das Gegenteil ergibt sich aus der Bestimmung des § 39 Z. 6 EO., nach welcher das Exekutionsverfahren auch dann einzustellen ist, wenn der betreibende Gläubiger das Exekutionsbegehren zurückgezogen hat, somit auch in einem Zeitpunkte, bevor noch die Exekutionsbewilligung dem Verpflichteten zugestellt wurde.

Anmerkung

Z22038

Schlagworte

Einstellung der Exekution, Einfluß der späteren Nichtigerklärung des, Verfahrens, Exekutionseinstellung, Einfluß der Nichtigerklärung des Verfahrens, Zwangsverwaltung, Einfluß der Nichtigerklärung auf die bereits erfolgte, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0030OB00085.49.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19490316_OGH0002_0030OB00085_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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