TE OGH 1949/4/13 1Ob153/49

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Veröffentlicht am 13.04.1949
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Norm

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §142
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897. DRGBl. S. 219 §30
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897. DRGBl. S. 219 §37

Kopf

SZ 22/51

Spruch

Das Registergericht darf eine Firma wegen Führung des Firmenzusatzes "Steirerfunk" nicht beanstanden, weil eine ältere Firma den gleichen Firmenzusatz führt, wenn der Wortlaut der beiden Firmen nicht verwechslungsfähig ist.

Entscheidung vom 13. April 1949, 1 Ob 153/49.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Am 16. November 1948 stellte Dipl. Ing. S. B., Kaufmann in Graz, als Inhaber der Firma "Alpenfunk", Grazer Elektrobau Dipl. Ing. S. B., den Antrag auf Eintragung der Firmenänderung "Steirerfunk" Grazer Elektrobau Dipl. Ing. S. B., dies unter Anschluß der Zustimmung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, Industriesektion, vom 16. November 1948, S/Ind./III/48, welche Eintragung mit Beschluß des Landesgerichtes als Handelsgericht Graz vom 16. November 1948 angeordnet und vollzogen wurde.

Gegen diese Anmeldung erhob am 25. November 1948 Dr. Ing. R. P., unter Hinweis auf seine bereits am 9. November 1948 für sein Handelsunternehmen erfolgte Anmeldung des Firmennamens "Steirerfunk" Dr. Ing. R. P., Einspruch.

In seiner zu diesem Einspruche erstatteten Äußerung brachte Antragsteller S. B. vor, daß Dr. P. infolge Fehlschlagens seiner Bemühungen, die Bestandrechte der seinerzeitigen Firma "Steirerfunk" - gelöscht am 15. Dezember 1947 - in seinen Besitz zu bringen, nunmehr versuche, durch Rufmord sowie Verleumdungen und auch Anzeigen bei fast sämtlichen Behörden, Innungen und Kammersektionen sein, des Antragstellers, Unternehmen in jeder Weise zu schädigen, nunmehr letzten Endes durch Aneignung des bekannten Namens "Steirerfunk".

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen als Handelsgericht Graz gab mit Beschluß vom 10. Dezember 1948 dem Einspruch des Dr. Ing. P. keine Folge und wies die dem Einspruch zugrunde liegende Anregung auf Einleitung des Verfahrens nach § 142 FGG. als unbegrundet zurück.

Der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde des Dr. Ing. R. P. gab das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht mit Beschluß vom 28. Jänner 1949 statt und änderte den erstrichterlichen Beschluß dahin ab, daß in stattgebender Erledigung des Einspruches des Dr. Ing. R. P. der Antrag des Dipl.-Ing. S. B. auf Registrierung der Änderung der Firma in "Steirerfunk" Grazer - Elektrobau, Dipl.-Ing. S. B., abgewiesen werde.

Das Oberlandesgericht Graz verweist darauf, daß sich das bessere Recht auf den Gebrauch der gleichen oder einer nicht deutlich unterschiedenen Firma kraft allgemeinen Rechtsgrundsatzes nach dem Zeitvorrang richte, der nur im Verhältnis von Anmeldung zu Anmeldung, nicht von Anmeldung zur Eintragung entscheide. Da P. mit der Anmeldung des Firmenzusatzes "Steirerfunk" dem B. um eine Woche zuvorgekommen sei, genieße er den Vorrang, weshalb dem Antrag des B. auf Eintragung der Firmenänderung in "Steirerfunk" hätte abgewiesen werden sollen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Dipl.-Ing. S. B. Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs ist begrundet.

Das Registergericht ist nur dann berechtigt, nach § 37 HGB. einzuschreiten, wenn die firmenrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Firmenbildung und Firmenführung verletzt sind, insbesondere die Vorschrift des § 30 HGB. über die Firmenausschließlichkeit. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verwechslungsfähigkeit vorliegt, kommt es nicht auf die schlagwortartige Abkürzung, sondern auf den ausgeschriebenen Wortlaut der Firmen an. Die Firmenwort laute "Steirerfunk Grazer Elektrobau Dipl.-Ing. S. B." und "Steirerfunk Dr.-Ing. R. P."

unterscheiden sich genügend deutlich voneinander, da der Firmenkern, der die Namen der Firmeninhaber enthält, vollkommen verschieden ist und nur der Zusatz "Steirerfunk" in beiden Firmenwortlauten aufscheint. Vom firmenrechtlichen Standpunkt aus besteht daher kein Hindernis, daß beide Firmen am gleichen Orte nebeneinander bestehen. Ob die Wahl des Firmenzusatzes "Steirerfunk" aus dem Gesichtspunkte des unlauteren Wettbewerbes zu beanstanden ist, hat das Handelsregister nicht zu überprüfen, da das Registergericht nur die publizistischen Gesichtspunkte der Firmenwahrheit und der mangelnden Verwechslungsfähigkeit der vollen Firmenwortlaute zu berücksichtigen hat. Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Wahl des mehrerwähnten Zusatzes kann nur vom Prozeßgericht im Zuge eines Wettbewerbsprozesses geprüft werden.

Es war daher der erstrichterliche Beschluß wiederherzustellen.

Anmerkung

Z22051

Schlagworte

Firmenausschließlichkeit, Prüfung durch Registergericht, Firmenregister Prüfung der einzutragenden Firma, Handelsmarke Prüfung der einzutragenden Firma, Registergericht Prüfung der einzutragenden Firma, Verwechslungsfähigkeit von Unternehmenskennzeichen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0010OB00153.49.0413.000

Dokumentnummer

JJT_19490413_OGH0002_0010OB00153_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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