Norm
ABGB §986Kopf
SZ 22/56
Spruch
Durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 21. Juni 1939, DRGBl. I S. 1037, wurden vereinbarte Goldmünz- und Goldwertklauseln, von den in den §§ 3 bis 5 der Verordnung geregelten Fällen abgesehen, beseitigt.
Entscheidung vom 20. April 1949, 1 Ob 179/49.
I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Text
Die betreibende Partei stützt ihren Exekutionsantrag auf den gerichtlichen Vergleich vom 4. Februar 1931, wonach der Verpflichtete ihr einen unabänderlichen monatlichen Unterhaltsbetrag von 500 Goldschilling heutigen Feingoldwertes zu leisten und nach Punkt 7 ihr im Falle einer Entwertung oder gesetzlichen Reduzierung des Goldschillingwertes vom 4. Februar 1931 die Differenz zu vergüten hat. Die betreibende Partei gelangt auf Grund des Feingehaltes eines Goldschilling alt und des Goldankaufspreises der österreichischen Nationalbank zu dem Ergebnis, daß 500 Goldschilling alt 1131 S neu entsprechen, der Verpflichtete ihr daher noch einen restlichen Unterhaltsbetrag von 31.637.60 S für die Zeit vom 1. Dezember 1945 bis 30. November 1948 schulde, zu dessen Hereinbringung sie die Bewilligung der Fahrnisexekution begehrt.
Während das Erstgericht die begehrte Exekution in diesem Umfange bewilligte, wies das Rekursgericht in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses den Exekutionsantrag, soweit er auf die Hereinbringung von mehr als 7.100 S gerichtet ist, mit der Begründung ab, daß die Goldschillingschuld durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 21. Juni 1939, DRGBl. I S. 1037, nach dem Verhältnis eineinhalb Goldschilling gleich eine Reichsmark in eine Reichsmarkschuld umgewandelt und die Goldklausel beseitigt worden sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
In ihrem Revisionsrekurs behauptet die betreibende Partei, daß die bezogene Verordnung eine Wertreduktion bedeute und den Punkt 7 des Vergleiches, der gerade für solche Fälle Vorsorge treffe, nicht berührt habe.
Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Punkt 7 des Vergleiches bestimmt zwar nach dem Vorbringen im Exekutionsantrag, daß der Verpflichtete im Falle einer Entwertung oder gesetzlichen Reduzierung des Goldschillingwertes vom 4. Februar 1931 der betreibenden Partei die bezügliche Differenz zu vergüten habe. Wenn diese Bestimmung des Vergleiches auch den Fall der gesetzlichen Beseitigung der Goldklausel erfassen sollte, so bedeutet sie doch nichts anderes, als daß die Goldwertklausel trotz ihrer gesetzlichen Beseitigung zwischen den Parteien weiterhin tatsächlich wirksam bleiben, also die gesetzliche Beseitigung der Goldwertklausel dadurch unwirksam gemacht werden soll. Es handelt sich also wieder nur um eine Goldwertklausel in einer anderen Fassung. Durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 21. Juni 1939, DRGBl. I S. 1037, wurden Goldschillingschulden mit Goldklausel, von den in den §§ 3 bis 5 der Verordnung geregelten, hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen, nach dem Schlüssel eineinhalb Goldschilling gleich eine Reichsmark in Reichsmarkschulden umgewandelt und damit die vereinbarten Goldwert- und Goldmünzklauseln beseitigt. Damit ist nun nicht nur die im Vergleich vom 4. Februar 1931 enthaltene Goldwert-Klausel, sondern auch der damit zusammenhängende Punkt 7 unwirksam geworden. Soweit sich das Begehren im Exekutionsantrag auf die vereinbarte Goldwertklausel und Punkt 7 des Vergleiches stützt, entbehrt es daher eines wirksamen Exekutionstitels und wurde es deshalb vom Rekursgericht mit Recht abgewiesen.
Anmerkung
Z22056Schlagworte
Geld, Goldklauseln, Goldklauseln, Wertsicherungsklauseln, GoldklauselnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:0010OB00179.49.0420.000Dokumentnummer
JJT_19490420_OGH0002_0010OB00179_4900000_000