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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §18Leitsatz
Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Frist zur Mängelbehebung; Aufhebung des Beschlusses des VfGH betreffend die Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels; Ablehnung der BeschwerdeSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Rektors der Karl-Franzens-Universität Graz vom 21. September 2007, GZ 39/3/38 ex 2005/06.
Mit Schreiben vom 28. Jänner 2008 - zugestellt am 29. Jänner 2008 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zehn Tagen hier einlangend den Formmangel, wonach in der Bescheidbeschwerde entgegen §82 Abs2 Z5 VfGG ein dem Art144 B-VG entsprechendes Begehren fehlte, zu beheben.
Da diese Frist ungenützt verstrichen ist (die erst am 8. Februar 2008 zur Post gegebene Mängelbehebung langte beim Verfassungsgerichtshof am 11. Februar 2008 ein), ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2075.2007Zuletzt aktualisiert am
09.09.2008