TE OGH 1949/5/11 2Ob156/49

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Veröffentlicht am 11.05.1949
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Norm

ZPO §575

Kopf

SZ 22/69

Spruch

§ 575 Abs. 3 ZPO. findet auch dann Anwendung, wenn der Exekutionstitel eine Kündigung ist, die vom Pachtamt aufrechterhalten wurde.

Entscheidung vom 11. Mai 1949, 2 Ob 156/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Wolfsberg; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Die betreibende Partei hatte beim Bezirksgerichte Wolfsberg der verpflichteten Partei einen Pachtvertrag über eine Liegenschaft gekundigt. Die verpflichtete Partei hatte gegen diese Kündigung Einwendungen erhoben und zugleich beim Pachtamt die Verlängerung des Pachtvertrages beantragt. Über Antrag der verpflichteten Partei ist das Verfahren über die Kündigung vom Pachtamt in das dort anhängige Verlängerungsverfahren einbezogen worden.

Die Kündigung wurde schließlich vom Pachtamt aufrechterhalten, von der betreibenden Partei aber erst nach Ablauf der Frist des § 575 Abs. 3 ZPO. Räumungsexekution beantragt.

Das Erstgericht hatte die beantragte Exekution bewilligt, das Rekursgericht hatte in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung den Exekutionsantrag wegen Überschreitung der Frist des § 575 Abs. 3 ZPO. abgewiesen. Dem gegen diese Entscheidung von der betreibenden Partei ergriffenen Revisionsrekurs wurde vom Obersten Gerichtshof nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Rechtsansicht des Revisionsrekurses ist unzutreffend, daß die Exekutionsbeschränkung des § 575 Abs. 3 ZPO. nur auf Exekutionstitel Anwendung finden könne, die in einem Verfahren entstanden sind, für das die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Bestandverfahren gelten. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war stets von dem Grundsatz geleitet, in diesem Belange alle Exekutionstitel gleich zu behandeln, die dem Bestandnehmer die Räumung der Bestandsache nach Beendigung des Bestandsvertrages auftragen, gleichgültig in welchem Verfahren solche Exekutionstitel entstanden sind und ob es sich um Urteile, Beschlüsse oder exekutionsfähige Vergleiche handelt. Es genügt in diesem Belange, auf das Spruchrepertorium 196, auf die Entscheidung SZ. I/96 und die Entscheidung vom 4. Oktober 1921, ZBl. 1922, Nr. 96, zu verweisen.

Es läßt sich auch keinerlei Begründung dafür finden, daß ein und dieselbe Kündigung dann, wenn sie vom Bezirksgericht aufrechterhalten wird, binnen 14 Tagen nach dem Räumungstermin in Vollzug gesetzt werden müßte, im Falle ihrer Aufrechterhaltung durch das Pachtamt aber hiefür die gesamte Verjährungszeit zur Verfügung stehen sollte.

Das Rekursgericht hat daher die Rechtslage durchaus richtig beurteilt, wenn es den Exekutionsantrag der betreibenden Partei abgewiesen hat.

Anmerkung

Z22069

Schlagworte

Delogierung Anwendbarkeit des § 575 Abs. 3 ZPO. bei Kündigung, die vom, Pachtamt aufrechterhalten wurde, Pachtamt, Anwendbarkeit des § 575 Abs. 3 ZPO., Räumung zwangsweise, Anwendbarkeit des § 575 Abs. 3 ZPO. bei Kündigung„ die vom Pachtamt aufrechterhalten wurde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0020OB00156.49.0511.000

Dokumentnummer

JJT_19490511_OGH0002_0020OB00156_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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