TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/23 2003/12/0107

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2005
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

BB-SozPG 1997 §22f Abs1 idF 2001/I/155;
BDG 1979 §36;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. S in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Mai 2003, Zl. 253.852/5-I/1b/03, betreffend Abschlagszahlung gemäß § 22f des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Ablauf des 31. März 2003 erklärte er am 7. Jänner 2003 seinen Austritt aus dem Bundesdienst.

In seiner Austrittserklärung beantragte er eine Abschlagszahlung gemäß § 22f Abs. 1 und 2 BB-SozPG in der Höhe des Zwölffachen des Monatsbezuges, in eventu gemäß § 26 Abs. 3 Z. 1 GehG eine Abfertigung in der Höhe des Sechsfachen des Monatsbezuges. Die belangte Behörde räumte ihm hiezu die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

In seiner Eingabe vom 31. März 2003 führte der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer aus, aus den Materialien zu § 22f BB-SozPG erhelle, dass der Gesetzgeber eine sozialverträgliche Personalreduktion bei Auflassung von Arbeitsplätzen anstrebe. Freiwillige Austritte aus dem Beamtendienstverhältnis bei Auflassung des Arbeitsplatzes sollten durch angemessene Abschlagszahlungen gefördert werden. Ein Arbeitsplatz stelle lediglich eine Bündelung der verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten dar, die konkret den an den jeweiligen Beamten gestellten dienstlichen Anforderungen entsprächen. Hingegen werde durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle eine primär besoldungsrechtlich maßgebende Verbindung zum Gehaltsgesetz hergestellt. Der Gesetzgeber wolle somit nicht Arbeitsplätze auflassen, sondern Planstellen, weil der Sinn des Gesetzes nicht in der Reduktion der verschiedenen Aufgaben und Tätigkeiten, sondern in Einsparmaßnahmen bei den Personalkosten liege. Der Ausdruck "Arbeitsplatz" im § 22f BB-SozPG sei daher im Sinn von "Planstelle" zu verstehen.

Da der Gesetzgeber Beamte "abbauen" wolle, gehe dies nur über die von Beamten besetzte Planstelle. Seine Planstelle, die bei der Bundespolizeidirektion Wien gebunden gewesen sei, sei dort "absystemisiert" worden. Diese Planstelle sei - obwohl durch ihn besetzt - aufgelassen worden, ohne dass er abberufen worden wäre. Er sei zwar auf eigenen Wunsch per 8. April 2002 der belangten Behörde zugeteilt, dort aber bis zu seinem freiwilligen Austritt nicht auf eine andere Planstelle seiner Verwendungsgruppe ernannt worden. Eine "Gewähr für eine Ernennung" sei "seitens der Behörde" nicht abgegeben worden, eine solche sei auch für die nähere Zukunft - trotz vorhandener Planstellen - nicht zu erwarten. Somit bestehe ein Anspruch auf Abschlagszahlung in der Höhe des Zwölffachen des Monatsbezuges.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag "um Zuerkennung" einer Abschlagszahlung gemäß § 22f Abs. 1 BB-SozPG in der Höhe des Zwölffachen des Monatsbezuges ab. Zugleich entschied sie - nicht in Beschwerde gezogen - stattgebend über die begehrte Abfertigung im Ausmaß des Sechsfachen des letzten Monatsbezuges.

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage hielt sie den entscheidungsrelevanten Sachverhalt wie folgt fest:

"Mit 8.4.2002 erfolgte Ihre Dienstzuteilung zum Bundesministerium für Inneres, ehem. Gruppe II/D, da ihr bisheriger Arbeitsplatz bei der Bundespolizeidirektion Wien (Sachbearbeiter im Kriminaldienst, Wertigkeit E2a/2) im neu geschaffenen Bundeskriminalamt eingeflossen ist. Ab dem ersten Tag Ihrer Dienstzuteilung wurden Sie in der Gruppe II/D, Bereich DNA-Datenbank (nunmehr Referat 6.1.3. des Bundeskriminalamtes) auf einem Arbeitsplatz Ihrer bisherigen Verwendung (Sachbearbeiter im Kriminaldienst) sowie der gleichen Wertigkeit (E2a/2) verwendet."

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die Regelung des § 22f Abs. 1 BB-SozPG stelle nicht "auf die Absystemisierung einer Planstelle in einem konkreten Bereich, sondern auf die Zuweisung eines Arbeitsplatzes ab". Da dem Beschwerdeführer mit der Zuteilung zur belangten Behörde sofort ein der bisherigen Verwendung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen worden sei, fehle für die Gewährung einer Abschlagszahlung die rechtliche Grundlage. Hingegen gebühre ihm eine Abfertigung nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 GehG (wird näher ausgeführt).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer ficht den Bescheid insoweit an, als sein Antrag auf Zuerkennung der Abschlagszahlung abgewiesen wurde. Er erachtet sich in seinem Recht auf Abschlagszahlung nach § 22f des BB-SozPG sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 22f des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (kurz: BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, wurde durch Art. 1 Z. 24 der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155, innerhalb des neu geschaffenen 6. Abschnittes dieses Gesetzes eingefügt und trat mit 29. Dezember 2001 in Kraft. Die Bestimmung lautet:

"Abschlagszahlung

§ 22f. (1) Scheidet ein definitiver Beamter, dessen Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen und dem innerhalb von zwei Monaten ab Auflassung des Arbeitsplatzes kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen wird, durch Austritt aus dem Dienstverhältnis aus, so gebührt ihm eine Abschlagszahlung.

(2) Die Abschlagszahlung beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu fünf Jahren das Neunfache und bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mehr als fünf Jahren das Zwölffache des Monatsbezuges, der dem Beamten gebührt hätte, wenn der Arbeitsplatz nicht aufgelassen worden wäre.

(3) Der Anspruch auf Abschlagszahlung schließt einen allfälligen Anspruch auf Abfertigung nach den §§ 26 und 27 des Gehaltsgesetzes 1956 aus.

(4) Erfolgt der Austritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522, gebührt keine Abschlagszahlung.

(5) § 67 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden."

Im Vorblatt zu den Erläuterungen der Regierungsvorlage 842 BlgNR XXI. GP, 8, zur 2. Dienstrechts-Novelle 2001 wird unter "Probleme" Folgendes ausgeführt:

"Im Zuge von Verwaltungsreform- und Reorganisationsmaßnahmen werden in den kommenden beiden Jahren im öffentlichen Dienst Arbeitsplätze aufgelassen, ohne dass Ersatzarbeitsplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen."

Als verfolgtes Ziel wird die "sozialverträgliche Personalreduktion bei Arbeitsplatzauflassung" genannt.

Unter "Alternativen" wird Folgendes ausgeführt:

"Unbefriedigend, aber denkbar wären einerseits eine Verschiebung von Verwaltungsreform- und Reorganisationsmaßnahmen, bis der natürliche Abgang die durch diese Maßnahmen entstehenden Redundanzen ausgleicht, und andererseits rechtlich nur schwer haltbare großflächige Abberufungen von Bediensteten von aufzulassenden Arbeitsplätzen ohne entsprechende Zuweisung von Ersatzarbeitsplätzen."

Unter "Hauptgesichtspunkte des Entwurfes" führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 842 BlgNR XXI. GP, 9, zur 2. Dienstrechtsnovelle 2001 u.a. aus:

"Der vorliegende Entwurf beinhaltet jene 'Sozialplanmaßnahmen' im weitesten Sinne, die Maßnahmen der Verwaltungsreform und insbesondere Reorganisationen durch freiwillige Personalreduktion erleichtern sollen.

Im Einzelnen sind dies:

...

3. Förderung von freiwilligen Austritten aus dem Beamtendienstverhältnis durch angemessene Abschlagszahlungen,

..."

Die Bestimmung des § 22f BB-SozPG trat mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft (§ 24 Abs. 3 letzter Satz BB-SozPG in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2003).

Sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes sowie der anspruchsvernichtende Tatbestand "der Zuweisung auf einen (mindestens) gleichwertigen anderen Arbeitsplatz" seien nicht ausreichend begründet worden. Zwar stehe außer Streit, dass die (budgetrechtliche) Planstelle, die er besetzt habe, weggefallen sei. Er sei jedoch der Auffassung, dass der Begriff "Arbeitsplatz" nach § 22f BB-SozPG ident mit diesem Begriff der Planstelle sei und dass daher schon wegen deren Wegfalls stattgebend hätte entschieden werden müssen. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teile, sondern davon ausgehe, dass der Begriff "Arbeitsplatz" des § 22f BB-SozPG jenem des § 36 BDG 1979 entspreche, erweise sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Von einem "Arbeitsplatz des Beamten" könne nur insoweit gesprochen werden, "als der Beamte dem Arbeitsplatz auf Dauer zugewiesen" sei, also entweder dadurch, "dass er am Beginn seiner Verwendung den Arbeitsplatz zugewiesen erhalten hat oder dadurch, dass er später von einem anderen Arbeitsplatz auf diesen Arbeitsplatz versetzt wurde". Eine nur vorübergehende Verwendung führe hingegen keineswegs zu einer Verknüpfung zwischen Arbeitsplatz und Beamten. Es entstehe keinerlei diesbezügliches rechtliches Band, sondern es finde nur die faktische Verwendung auf dem Arbeitsplatz für eine relativ eng begrenzte und auch noch jederzeit formlos verkürzbare Zeit statt. Werde daher der Beamte nur für eine bestimmte Verwendung (auf einem Arbeitsplatz) dienstzugeteilt, so sei ihm dadurch nicht der betreffende Arbeitsplatz selbst zugewiesen worden. Sein Anspruch auf Abschlagszahlung hätte somit bejaht werden müssen, sodass sich der angefochtene Bescheid als gänzlich inhaltlich rechtswidrig erweise.

Diese Ausführungen vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Da § 22f Abs. 1 BB-SozPG nach seinem klaren Wortlaut auf die bisherige Verwendung des Beamten abstellt, besteht im Sinne des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und in Ermangelung entgegenstehender Hinweise in den Materialien kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Begriff "Arbeitsplatz" entsprechend § 36 des BDG 1979 verstanden werden muss, der - ebenso wie die Regelung der Versetzung (§ 38), der Dienstzuteilung (§ 39) und der Verwendungsänderung (§ 40) - in dem mit "Verwendung des Beamten" überschriebenen 4. Abschnitt des BDG 1979 enthalten ist.

Die Erfüllung der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 22f BB-SozPG (dauernde Auflassung des bisherigen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers) setzt, wofür schon die als "Alternativen" dargestellten Überlegungen in den Gesetzesmaterialien sprechen, die großflächige "Abberufungen" von Bediensteten von aufzulassenden Arbeitsplätzen erwähnen, die ausdrückliche Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz voraus. Dazu war es im Beschwerdefall jedoch unstrittig nicht gekommen. Dem Beschwerdeführer war seine Dauerverwendung somit bis zur Abgabe der Austrittserklärung nicht wirksam entzogen worden, sie lag - unterbrochen von einer Dienstzuteilung - auf seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der BPD.

Im letztgenannten Erkenntnis wurde offen gelassen, ob nach § 22f Abs. 1 BB-SozPG im Zeitpunkt der Austrittserklärung der Arbeitsplatz bereits aufgelöst worden und die dort umschriebene Zweimonatsfrist fruchtlos abgelaufen sein müsse oder ob es genüge, dass die Behörde die Arbeitsplatzauflösung unter Abstandnahme einer fristgerechten Neuzuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes beabsichtige und - was jedenfalls erforderlich wäre - den Beamten hievon in Kenntnis setze, woraufhin dieser austrete; ein Rechtsanspruch darauf, dass die Dienstbehörde derartige Maßnahmen überhaupt ergreife, bestünde nicht.

Dieser für die Beurteilung eines Abfertigungsanspruches möglicherweise relevanten Sachverhaltsvariante kommt jedoch im Beschwerdefall keine Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht einmal behauptet, dass ihm seine beabsichtigte Abberufung und das darauf folgende Unterbleiben der Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung entsprechenden, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes in seinem Ressort im fraglichen Zeitraum vor seiner Austrittserklärung mitgeteilt worden wäre.

Schon aus diesem Grund scheidet die Anwendung des § 22f Abs. 1 BB-SozPG aus, sodass auf die weitere Argumentation des Beschwerdeführers nicht eingegangen werden musste. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120107.X00

Im RIS seit

01.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten