Norm
EO §78Kopf
SZ 22/104
Spruch
Die Bestimmungen der §§ 79 ff. EO. gelten nicht für Exekutionsbewilligungen gemäß § 1 der Verordnung vom 16. Jänner 1940, DRGBl. I S. 176, und § 2 des Bundesgesetzes vom 28. Februar 1947, BGBl. Nr. 70.
Entscheidung vom 9. Juli 1949, 2 Ob 152/49.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Erstgericht hatte auf Grund eines Exekutionstitels, der von einem Gerichte des Deutschen Reiches stammte, die beantragte Exekution zum Teil bewilligt, zum Teil den Exekutionsantrag abgewiesen. Gegen den abweisenden Teil des Beschlusses hatte die betreibende Partei Rekurs erhoben; das Rekursgericht hat diesem Rekurse nicht Folge gegeben und den abweisenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung bestätigt.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes hat die betreibende Partei Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ergriffen, der vom Erstgericht als unzulässig zurückgewiesen worden war. Das Rekursgericht hat dem gegen die Zurückweisung ergriffenen Rekurs der betreibenden Partei Folge gegeben und den Rekurs für zulässig erklärt. Nunmehr ist der Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vorgelegt worden, der ihn als unzulässig zurückwies.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Exekution wurde auf Grund des § 1 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Vollstreckung von Titeln in den verschiedenen Rechtsgebieten des Großdeutschen Reiches vom 16. Jänner 1940, DRGBl. I S. 176, im Zusammenhang mit § 2 des Bundesgesetzes vom 28. Februar 1947, BGBl. Nr. 70/47, bewilligt. Mit Recht hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in einer in dieser Sache ergangenen früheren Entscheidung ausgesprochen, daß die Bestimmungen des § 79 EO. nicht in Anwendung kommen, weil es sich um ein durch die genannte Schuldtitelverordnung und das Bundesgesetz vom 28. Februar 1947, BGBl. Nr. 70/47, geregeltes Verfahren handelt. Aus diesem Gründe war für die Bewilligung der Exekutionshandlung auch nicht der im § 82 Abs. 1 EO. angeführte Gerichtshof erster Instanz zuständig. Die Bestimmung des § 83 Abs. 3 EO. über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen zwei gleichlautende Entscheidungen hätte jedoch nur dann zur Anwendung kommen können, wenn das Verfahren nach den §§ 82, 83 EO. stattfindet. Es ist daher gemäß § 78 EO. und § 528 Abs. 1 ZPO. gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, mit welchem der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde, ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen, da das Verfahren durch anderweitige Vorschriften eine besondere Regelung gefunden hat (E. v. 16. Mai 1899, GlUNF. 1685, Neumann - Lichtblau, Kommentar, I, S. 331).
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
Z22104Schlagworte
Deutschland bei deutschen Schuldtiteln §§ 79 ff. EO. unanwendbar, Exekutionsbewilligung bei deutschen Schuldtiteln nicht nach § 79 ff., EO., Exekutionstitel, deutsche, Anwendbarkeit der §§ 79 ff. EO., Revisionsrekurs, außerordentlicher, nach § 83 Abs. 3 EO., nicht bei, deutschen Schuldtiteln, Schuldtitel deutsche, §§ 79 ff. EO. unanwendbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:0020OB00152.49.0709.000Dokumentnummer
JJT_19490709_OGH0002_0020OB00152_4900000_000