TE OGH 1949/9/14 1Ob373/49

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Veröffentlicht am 14.09.1949
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Norm

Kündigungsschutz-Ausführungsverordnung vom 5. September 1939. DRGBl. I S. 1671 §7
Mietengesetz §41
ZPO §575

Kopf

SZ 22/127

Spruch

Räume, die nur als Ordinationsräume und nicht auch als Wohnräume verwendet werden, fallen unter § 575 Abs. 3 ZPO. und nicht unter § 41 MietG.

Durch § 7 der Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1671, ist die Anwendbarkeit des § 41 MietG. nicht auf alle Räume ausgedehnt worden.

Entscheidung vom 14. September 1949, 1 Ob 373/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Judenburg; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Text

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Rekursgericht hat den Antrag auf Bewilligung der Räumung der vom Verpflichteten gemieteten Ordinationsräume abgewiesen, weil es sich um Geschäftsräume handle, auf die § 575 Abs. 3 ZPO. und nicht § 41 MietG. Anwendung finde, die betreibende Partei aber nicht innerhalb 14 Tagen nach dem 31. Oktober 1948, bis zu welchem Tage die Räumungsfrist einverständlich verlängert worden sei, sondern erst am 25. Februar 1949 Antrag auf Räumungsexekution gestellt habe.

In dem gegen diesen Beschluß erhobenen Revisionsrekurs macht die betreibende Partei zunächst geltend, daß Ordinationsräume als Wohnräume und nicht als Geschäftsräume anzusehen seien. Zur Begründung dieser Rechtsauffassung beruft sich die Rekurswerberin auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. Dezember 1947, 1 Ob 909/47, JBl. 1948, S. 387. Dieser Rechtsanschauung kann nicht beigetreten werden. Ordinationsräume werden von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nur dann wie Wohnräume behandelt, wenn ein Arzt die Ordination in seiner Wohnung betreibt, die Wohnung also für Wohn- und Geschäftszwecke gemietet ist. Diesmal handelt es sich aber um Räume, in denen der Verpflichtete nur seine Ordination abhält, während er in einem anderen Hause wohnt. Hier müssen daher die Ordinationsräume einem Geschäftsraum gleichgestellt werden.

Ebensowenig kann der Oberste Gerichtshof der Rechtsauffassung zustimmen, daß durch § 7 der Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1671, § 41 MietG. auf alle Räume ausgedehnt worden sei. Durch die genannte Verordnung wurde nur die bestehende Kündigungsbeschränkung auf weitere Räume ausgedehnt. § 41 MietG. enthält aber keine Kündigungsbeschränkungen, sondern eine Vorschrift über die zeitliche Begrenzung der Wirksamkeit von Exekutionstiteln auf Räumung. Die Kündigungsschutzausführungsverordnung hat daher eine Änderung des Wirkungsbereiches des § 41 MietG. nicht mit sich gebracht.

Anmerkung

Z22127

Schlagworte

Delogierung, Anwendbarkeit des § 41 MietG., Ordinationsräume, Leistungsfrist für Räumung, Anwendbarkeit des § 41 MietG.„ Ordinationsräume, Ordinationsräume, § 41 MietG. unanwendbar, Pächterschutz, Anwendbarkeit des § 41 MietG., Paritionsfrist, für Räumung, Anwendbarkeit des § 41 MietG.„ Ordinationsräume, Raumpacht, Anwendbarkeit des § 41 MietG., Räumung, zwangsweise, Anwendbarkeit des § 41 MietG., Ordinationsräume

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0010OB00373.49.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19490914_OGH0002_0010OB00373_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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