TE Vfgh Erkenntnis 2001/6/12 V107/00 ua

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
ÄrzteG 1984 §56 Abs4
ÄrzteG 1984 §104 Abs2
ÄrzteG 1998 §91 Abs3
UmlagenO der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1991 bis 1993 und 1997
UmlagenO der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1994 bis 1996
UmlagenO der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1998 und 1999
UmlagenO der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2000

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit bzw Gleichheitswidrigkeit von Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien teils zur Gänze mangels ordnungsgemäßer Kundmachung teils hinsichtlich einiger Bestimmungen und Wortfolgen; Mindestmaß an Publizität der nicht ordnungsgemäß kundgemachten Verordnungen gegeben zur Begründung eines tauglichen Prüfungsobjektes; keine sachliche Rechtfertigung der erheblichen Benachteiligung freiberuflich tätiger Ärzte mit Kassenvertrag im Vergleich zu solchen ohne Kassenvertrag bei Festsetzung der Kammerumlage

Spruch

A. Folgende Bestimmungen bzw. Wortfolgen der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien werden als gesetzwidrig aufgehoben:

I. für das Jahr 1991, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 18. Dezember 1990, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 16. April 1991, Pr. Zl. 1062/91 (MA 14-200/91), kundgemacht in der Fachzeitschrift "Mitteilungen der Ärztekammer für Wien", Heft 1/91, S 58,

II. für das Jahr 1992, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 19. Dezember 1991, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 7. April 1992, Pr. Zl. 1153/92 (MA 14-52/92), kundgemacht in der Fachzeitschrift "Wiener Arzt", Heft 2/92, S 16 f, und

III. für das Jahr 1993, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 15. Dezember 1992, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 16. Feber 1993, Pr. Zl. 0412/93 (MA 14-36/93), kundgemacht in der Fachzeitschrift "Wiener Arzt", Heft 2/93, S 20:

jeweils

a) in Abschnitt I.A. Abs1: die Wortfolge ", die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen," sowie

b) in Abschnitt I.B.: der Abs1, der Abs2 erster Satz und lita, der Abs4, die Wortfolge "unbeschadet der Bestimmungen der Abs1, 2 und 4" im Abs5, die Wortfolge "in den Abs1 oder 5 angeführten" im Abs6 lita und die Wortfolge "gemäß Abs2" im Abs6 litb.

B. Folgende Bestimmungen bzw. Wortfolgen der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1997, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 10. Dezember 1996, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 22. April 1997, Pr. Zl. 0538/97 (MA 15-II-89/97), kundgemacht in der Fachzeitschrift "Wiener Arzt", Heft 6/97, S 64 f, werden als gesetzwidrig aufgehoben:

a) in Abschnitt I.A. Abs1: die Wortfolge ", die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen,";

b) in Abschnitt I.B.: der Abs1, die Wortfolge "in Abs1 genannten" im Abs2 erster Satz, die Wortfolge "nach Abs1" im Abs4, die Wortfolge "unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte I A Abs1 und 2 und I B Abs1, 2 und 4" im Abs5 und die Wortfolge "in Abs1 oder 5 angeführten" im Abs6 erster Satz sowie

c) in Abschnitt I.C.: die Wortfolge "gemäß Abschnitt I B Abs1".

C. Zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben werden die Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien:

I. für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 1994, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 14. Dezember 1993, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 12. April 1994, Pr. Zl. 1218/94 (MA 15-II-147/94);

II. für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1994, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 28. Juni 1994, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 13. Dezember 1994, Pr. Zl. 4148/94 (MA 15-II-1651/94);

III. für das Jahr 1995, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 29. November 1994, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 24. Jänner 1995, Pr. Zl. 0197/95 (MA 15-II-2097/94); sowie

IV. für das Jahr 1996, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 12. Dezember 1995, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 26. März 1996, Pr. Zl. 0524/96 (MA 15-II-94/96).

D. Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Gemäß §56 des - im vorliegenden Fall noch anzuwendenden - Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG 1984), BGBl. Nr. 373/1984 idF BGBl. Nr. 314/1987, 461/1992 und 100/1994, heben die Ärztekammern zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein. Diese ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen.

Die näheren Bestimmungen sind in einer Umlagenordnung zu treffen; diese ist von der Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer zu beschließen (vgl. §50 Z8 ÄrzteG 1984).

1.2. Abschnitt I der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1991 bis 1997 lautet jeweils wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen sind hervorgehoben):

a) 1991:

"I. Ärztekammer für Wien

A. Fixe Kammerumlage

(1) Die fixe Kammerumlage beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben, S 1.800,-- pro Kalenderjahr.

(2) Von dieser Umlage sind alle jene Ärzte befreit, die die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beziehen.

B. Prozentuelle Kammerumlage

(1) Die prozentuelle Kammerumlage wird von den Sozialversicherungsträgern einbehalten und beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die zu einem oder mehreren der nachstehend angeführten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen):

a) ASVG-Krankenkassen des Gesamtvertrages, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie b)

bei der Bezirks- und TBC-Fürsorge,

je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.

(2) Ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts der Umlage durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrages vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in Abs1 genannten Sozialversicherungsträgern und sonstigen Rechtsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung der Umlage an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.

a) Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrages als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt;

b) bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I A Abs1 als Umlage festzusetzen.

Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts I Abs1 litb der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei Ärzten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, beträgt die prozentuelle Kammerumlage 0,6 v. H. vom laufenden monatlichen Bruttogrundgehalt (zwölfmal pro Kalenderjahr). Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.

(4) Die Umlage nach Abs1 wird für Fachärzte für Radiologie nur von den Honoraren unter Ausschluß der Sachauslagen, bei den Honoraren der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik und der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von 70 Prozent, bei allen übrigen Ärzten von 85 Prozent der Bruttohonorarsumme errechnet.

(5) Die Kammerumlage für in freier Praxis niedergelassene Ärzte darf unbeschadet der Bestimmungen der Abs1, 2 und 4 den Betrag von S 1.800,-- pro Kalenderjahr nicht unterschreiten. In diesem Fall wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr von der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben.

(6) a) Bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird außer der in den Abs1 oder 5 angeführten Umlage ein Abzug in Höhe von 1,0 v. H. von den sich aus dem Vertragsverhältnis mit den Sozialversicherungsträgern ergebenden Kassenhonoraren für Zwecke der zahnärztlichen Abrechnungsstelle der Ärztekammer für Wien eingehoben.

b) Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrages der Abzug gemäß lita) zu berücksichtien."

b) 1992:

"I. Ärztekammer für Wien

A. Fixe Kammerumlage

1. Die fixe Kammerumlage beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben(,) S 1.800,-- pro Kalenderjahr.

2. Von dieser Umlage sind alle jene Ärzte befreit, die die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beziehen.

B. Prozentuelle Kammerumlage

1. Die prozentuelle Kammerumlage wird von den Sozialversicherungsträgern einbehalten und beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die zu einem oder mehreren der nachstehend angeführten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen):

a) ASVG-Krankenkassen des Gesamtvertrages, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, sowie

b)

bei der Bezirks- und TBC-Fürsorge,

je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.

2. Ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts der Umlage durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrages vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in Abs1 genannten Sozialversicherungsträgern und sonstigen Rechtsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung der Umlage an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.

a) Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrages als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt;

b) bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I A Abs1 als Umlage festzusetzen.

Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts I Abs1 litb der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.

3. Bei Ärzten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, beträgt die prozentuelle Kammerumlage 0,6 v. H. vom laufenden monatlichen Bruttogrundgehalt (zwölfmal pro Kalenderjahr). Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.

4. Die Umlage nach Abs1 wird für Fachärzte für Radiologie nur von den Honoraren unter Ausschluß der Sachauslagen, bei den Honoraren der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik und der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von 70 Prozent, bei allen übrigen Ärzten von 85 Prozent der Bruttohonorarsumme errechnet.

5. Die Kammerumlage für in freier Praxis niedergelassene Ärzte darf unbeschadet der Bestimmungen der Abs1, 2 und 4 den Betrag von S 1.800,-- pro Kalenderjahr nicht unterschreiten. In diesem Fall wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr von der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben.

6. a) Bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird außer der in den Abs1 oder 5 angeführten Umlage ein Abzug in Höhe von 1,0 v. H. von den sich aus dem Vertragsverhältnis mit den Sozialversicherungsträgern ergebenden Kassenhonoraren für Zwecke der zahnärztlichen Abrechnungsstelle der Ärztekammer für Wien eingehoben.

b) Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrages der Abzug gemäß lita zu berücksichtigen."

c) 1993:

"I. Ärztekammer für Wien

A. Fixe Kammerumlage

1. Die fixe Kammerumlage beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben(,) S 1.800,-- pro Kalenderjahr.

2. Von dieser Umlage sind all jene Ärzte befreit, die die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beziehen.

B. Prozentuelle Kammerumlage

1. Die prozentuelle Kammerumlage wird von den Sozialversicherungsträgern einbehalten und beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die zu einem oder mehreren der nachstehend angeführten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen):

a) ASVG-Krankenkassen des Gesamtvertrags, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie

b)

bei der Bezirks- und TBC-Fürsorge,

je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.

2. Ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts der Umlage durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrags vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in Abs1 genannten Sozialversicherungsträgern und sonstigen Rechtsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung der Umlage an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.

a) Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrags als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt;

b) bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I. A. Abs1 als Umlage festzusetzen.

Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts I Abs1 litb der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.

3. Bei Ärzten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, beträgt die prozentuelle Kammerumlage 0,6 v. H. vom laufenden monatlichen Bruttogrundgehalt (zwölfmal pro Kalenderjahr). Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.

4. Die Umlage nach Abs1 wird für Fachärzte für Radiologie nur von den Honoraren unter Ausschluß der Sachauslagen, bei den Honoraren der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik und der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von 70 Prozent, bei allen übrigen Ärzten von 85 Prozent der Bruttohonorarsumme errechnet.

5. Die Kammerumlage für in freier Praxis niedergelassene Ärzte darf unbeschadet der Bestimmungen der Abs1, 2 und 4 den Betrag von S 1.800,-- pro Kalenderjahr nicht unterschreiten. In diesem Fall wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr von der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben.

6. a) Bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird außer der in den Abs1 oder 5 angeführten Umlage ein Abzug in Höhe von 0,8 v. H. von den sich aus dem Vertragsverhältnis mit den Sozialversicherungsträgern ergebenden Kassenhonoraren für Zwecke der zahnärztlichen Abrechnungsstelle der Ärztekammer für Wien eingehoben.

b) Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrags der Abzug gemäß lita zu berücksichtigen."

d) 1. Jänner bis 30. Juni 1994:

"I. Ärztekammer für Wien

A. Fixe Kammerumlage

1. Die fixe Kammerumlage beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben(,) S 1.800,-- pro Kalenderjahr.

2. Von dieser Umlage sind alle jene Ärzte befreit, die die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beziehen.

B. Prozentuelle Kammerumlage

1. Die prozentuelle Kammerumlage wird von den Sozialversicherungsträgern einbehalten und beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die zu einem oder mehreren der nachstehend angeführten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen):

a) ASVG-Krankenkassen des Gesamtvertrages, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, sowie

b)

bei der Bezirks- und TBC-Fürsorge,

je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.

2. Ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts der Umlage durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrages vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in Abs1 genannten Sozialversicherungsträgern und sonstigen Rechtsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung der Umlage an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.

a) Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrages als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt;

b) bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I A Abs1 als Umlage festzusetzen.

Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts I Abs1 litb der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.

3. Bei Ärzten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, beträgt die prozentuelle Kammerumlage 0,6 v. H. vom laufenden monatlichen Bruttogrundgehalt (12mal pro Kalenderjahr). Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.

4. Die Umlage nach Abs1 wird für Fachärzte für Radiologie nur von den Honoraren unter Ausschluß der Sachauslagen, bei den Honoraren der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik und der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von 70 Prozent, bei allen übrigen Ärzten von 85 Prozent der Bruttohonorarsumme errechnet.

5. Die Kammerumlage für in freier Praxis niedergelassene Ärzte darf unbeschadet der Bestimmungen der Abs1, 2 und 4 den Betrag von S 1.800,-- pro Kalenderjahr nicht unterschreiten. In diesem Fall wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr von der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben.

6. a) Bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird außer der in den Abs1 oder 5 angeführten Umlage ein Abzug in Höhe von 0,8 v. H. von den sich aus dem Vertragsverhältnis mit den Sozialversicherungsträgern ergebenden Kassenhonoraren für Zwecke der zahnärztlichen Abrechnungsstelle der Ärztekammer für Wien eingehoben.

Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde haben in Zukunft die prozentuelle Umlage an die Zahnärztliche Abrechnungsstelle nur dann abzuführen, wenn sie die Kassenhonorare auch tatsächlich über die Abrechnungsstelle verrechnen.

b) Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrages der Abzug gemäß lita zu berücksichtigen."

e) 1. Juli bis 31. Dezember 1994:

"I. Ärztekammer für Wien

A. Kammerumlage für Ärzte mit Privatpraxis

(1) Die Kammerumlage beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben, 1,75 v. H. des Umsatzes aus ärztlicher Tätigkeit pro Kalenderjahr, höchstens jedoch S 10.000,-- pro Kalenderjahr.

(2) Die Bestimmungen des Abschnittes IV, Abs5, 6 und 7 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden. Ergibt die endgültige Festsetzung eine Nachzahlungsverpflichtung, so ist der Nachzahlungsbetrag vorzuschreiben. Ein sich allfällig ergebendes Guthaben ist dem Arzt binnen angemessener Frist zurückzuzahlen.

(3) Von dieser Umlage sind alle jene Ärzte befreit, die die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beziehen.

B. Prozentuelle Kammerumlage

(1) Die prozentuelle Kammerumlage wird von den Sozialversicherungsträgern einbehalten und beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die zu einem oder mehreren der nachstehend angeführten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen):

a) ASVG-Krankenkassen des Gesamtvertrages, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, sowie

b) bei der Bezirks- und TBC-Fürsorge,

je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.

(2) Ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts der Umlage durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrages vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in Abs1 genannten Sozialversicherungsträgern und sonstigen Rechtsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung der Umlage an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.

Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrages als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt.

Bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I A Abs1 als Umlage festzusetzen. Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts IV der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei Ärzten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, beträgt die prozentuelle Kammerumlage 0,6 v. H. vom laufenden monatlichen Bruttogrundgehalt (12mal pro Kalenderjahr). Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.

(4) Die Umlage nach Abs1 wird für Fachärzte für Radiologie nur von den Honoraren unter Ausschluß der Sachauslagen, bei den Honoraren der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik und der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von 70 Prozent, bei allen übrigen Ärzten von 85 Prozent der Bruttohonorarsumme errechnet.

(5) Die Kammerumlage für in freier Praxis niedergelassene Ärzte darf unbeschadet der Bestimmungen der Abs1, 2 und 4 den Betrag von S 1.800,-- pro Kalenderjahr nicht unterschreiten. In diesem Fall wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr von der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben.

(6) Bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird außer der in Abs1 oder 5 angeführten Umlage ein Abzug in Höhe von 0,8 v. H. von den über die zahnärztliche() Abrechnungsstelle der Ärztekammer für Wien verrechneten Kassenhonoraren eingehoben.

Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde haben in Zukunft die prozentuelle Umlage an die Zahnärztliche Abrechnungsstelle nur dann abzuführen, wenn sie die Kassenhonorare auch tatsächlich über die Abrechnungsstelle verrechnen.

Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrages der Abzug (...) zu berücksichtigen."

f) 1995:

"I. Ärztekammer für Wien

A. Kammerumlage für Ärzte mit Privatpraxis

(1) Die Kammerumlage beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben, 1,75 v. H. des Umsatzes aus ärztlicher Tätigkeit pro Kalenderjahr, höchstens jedoch S 10.000,-- pro Kalenderjahr.

(2) Die Bestimmungen des Abschnittes IV, Abs5, 6 und 7 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden. Ergibt die endgültige Festsetzung eine Nachzahlungsverpflichtung, so ist der Nachzahlungsbetrag vorzuschreiben. Ein sich allfällig ergebendes Guthaben ist dem Arzt binnen angemessener Frist zurückzuzahlen.

(3) Von dieser Umlage sind alle jene Ärzte befreit, die die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beziehen.

B. Prozentuelle Kammerumlage

(1) Die prozentuelle Kammerumlage wird von den Sozialversicherungsträgern einbehalten und beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die zu einem oder mehreren der nachstehend angeführten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen):

a) ASVG-Krankenkasse des Gesamtvertrages, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, sowie

b) bei der Bezirks- und TBC-Fürsorge,

je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.

(2) Ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts der Umlage durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrages vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in Abs1 genannten Sozialversicherungsträgern und sonstigen Rechtsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung der Umlage an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.

Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrages als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt.

Bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I A Abs1 als Umlage festzusetzen. Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts IV der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei Ärzten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, beträgt die prozentuelle Kammerumlage 0,6 v. H. vom laufenden monatlichen Bruttogrundgehalt (12mal pro Kalenderjahr). Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.

(4) Die Umlage nach Abs1 wird für Fachärzte für Radiologie nur von den Honoraren unter Ausschluß der Sachauslagen, bei den Honoraren der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik und der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von 70 Prozent, bei allen übrigen Ärzten von 85 Prozent der Bruttohonorarsumme errechnet.

(5) Die Kammerumlage für in freier Praxis niedergelassene Ärzte darf unbeschadet der Bestimmungen der Abs1, 2 und 4 den Betrag von S 1.800,-- pro Kalenderjahr nicht unterschreiten. In diesem Fall wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr von der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben.

(6) Bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird außer der in Abs1 oder 5 angeführten Umlage ein Abzug in Höhe von 0,8 v. H. von den über die zahnärztliche() Abrechnungsstelle der Ärztekammer für Wien verrechneten Kassenhonoraren eingehoben.

Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde haben in Zukunft die prozentuelle Umlage an die Zahnärztliche Abrechnungsstelle nur dann abzuführen, wenn sie die Kassenhonorare auch tatsächlich über die Abrechnungsstelle verrechnen.

Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrages der Abzug (...) zu berücksichtigen."

g) 1996:

"I. Ärztekammer für Wien

A. Kammerumlage für Ärzte mit Privatpraxis

(1) Die Kammerumlage beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben, 1,75 v. H. des Umsatzes aus ärztlicher Tätigkeit pro Kalenderjahr, höchstens jedoch S 10.000,-- pro Kalenderjahr.

(2) Die Bestimmungen des Abschnittes IV, Abs5, 6 und 7 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden. Ergibt die endgültige Festsetzung eine Nachzahlungsverpflichtung, so ist der Nachzahlungsbetrag vorzuschreiben. Ein sich allfällig ergebendes Guthaben ist dem Arzt binnen angemessener Frist zurückzuzahlen.

(3) Von dieser Umlage sind alle jene Ärzte befreit, die die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beziehen.

B. Prozentuelle Kammerumlage

(1) Die prozentuelle Kammerumlage wird von den Sozialversicherungsträgern einbehalten und beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die zu einem oder mehreren der nachstehend angeführten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen):

a) ASVG-Krankenkasse des Gesamtvertrages, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, sowie

b) bei der Bezirks- und TBC-Fürsorge,

je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.

(2) Ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts der Umlage durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrages vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in Abs1 genannten Sozialversicherungsträgern und sonstigen Rechtsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung der Umlage an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.

Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrages als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt.

Bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I A Abs1 als Umlage festzusetzen. Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts IV der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei Ärzten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, beträgt die prozentuelle Kammerumlage 0,6 v. H. vom laufenden monatlichen Bruttogrundgehalt (12mal pro Kalenderjahr). Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.

(4) Die Umlage nach Abs1 wird für Fachärzte für Radiologie nur von den Honoraren unter Ausschluß der Sachauslagen, bei den Honoraren der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik und der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von 70 Prozent, bei allen übrigen Ärzten von 85 Prozent der Bruttohonorarsumme errechnet.

(5) Die Kammerumlage für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben, darf unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte I A Abs1 und 2 und I B Abs1, 2 und 4 den Betrag von S 1.800,-- pro Kalenderjahr nicht unterschreiten. In diesem Fall wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr von der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben.

(6) Bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird außer der in Abs1 oder 5 angeführten Umlage ein Abzug in Höhe von 0,8 v. H. von den über die zahnärztliche Abrechnungsstelle der Ärztekammer für Wien verrechneten Kassenhonoraren eingehoben.

Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde haben die prozentuelle Umlage an die zahnärztliche Abrechnungsstelle nur dann abzuführen, wenn sie die Kassenhonorare auch tatsächlich über die Abrechnungsstelle verrechnen.

Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrages der Abzug (...) zu berücksichtigen."

h) 1997:

"I. Ärztekammer für Wien

A. Kammerumlage für Ärzte mit Privatpraxis

(1) Die Kammerumlage beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben, 1,75 v. H. des Umsatzes aus ärztlicher Tätigkeit pro Kalenderjahr, höchstens jedoch S 10.000,-- pro Kalenderjahr.

(2) Die Bestimmungen des Abschnittes IV Abs5, 6 und 7 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden. Dabei sind allerdings nur diejenigen Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit zur Bemessungsgrundlage heranzuziehen, die im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurden. Ergibt die endgültige Festsetzung eine Nachzahlungsverpflichtung, so ist der Nachzahlungsbetrag vorzuschreiben. Ein sich allfällig ergebendes Guthaben ist dem Arzt binnen angemessener Frist zurückzuzahlen.

(3) Von dieser Umlage sind alle jene Ärzte befreit, die die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beziehen.

B. Prozentuelle Kammerumlage

(1) Die prozentuelle Kammerumlage wird von den Sozialversicherungsträgern einbehalten und beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die zu einem oder mehreren der nachstehend angeführten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen):

a) ASVG-Krankenkasse des Gesamtvertrags, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, sowie

b) bei der Bezirks- und TBC-Fürsorge,

je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.

(2) Ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts der Umlage durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrags vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in Abs1 genannten Sozialversicherungsträgern und sonstigen Rechtsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung der Umlage an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.

Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrags als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt.

Bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I A Abs1 als Umlage festzusetzen. Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts IV der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei Ärzten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, beträgt die prozentuelle Kammerumlage 0,6 v. H. vom laufenden monatlichen Bruttogrundgehalt (12mal pro Kalenderjahr). Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.

(4) Die Umlage nach Abs1 wird für Fachärzte für Radiologie nur von den Honoraren unter Ausschluß der Sachauslagen, bei den Honoraren der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik und der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von 70 Prozent, bei allen übrigen Ärzten von 85 Prozent der Bruttohonorarsumme errechnet.

(5) Die Kammerumlage für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben, darf unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte I A Abs1 und 2 und I B Abs1, 2 und 4 den Betrag von S 1.800,-- pro Kalenderjahr nicht unterschreiten. In diesem Fall wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr von der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben.

(6) Bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird außer der in Abs1 oder 5 angeführten Umlage ein Abzug in Höhe von 0,8 v. H. von den über die zahnärztliche Abrechnungsstelle der Ärztekammer für Wien verrechneten Kassenhonoraren eingehoben.

Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde haben die prozentuelle Umlage an die zahnärztliche Abrechnungsstelle nur dann abzuführen, wenn sie die Kassenhonorare auch tatsächlich über die Abrechnungsstelle verrechnen.

Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrags der Abzug (...) zu berücksichtigen.

C. Sonstige Umlagen

(1) Unbeschadet der Umlage gemäß Abschnitt I B Abs1 wird von den Fachärzten für Radiologie mit Verträgen zu den ASVG-Krankenkassen des Gesamtvertrags im Jahr 1997 eine einmalige Umlage in der Höhe von S 5.000,-- eingehoben."

2. Beim Verfassungsgerichtshof sind Beschwerden gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen - letztinstanzliche - Bescheide des Vorstandes der Ärztekammer für Wien anhängig, mit denen ausgesprochen worden war, daß die Beschwerdeführer - jeweils freiberuflich tätige Ärzte, die in einem Einzelvertragsverhältnis zu mehreren Krankenversicherungsträgern stehen - verpflichtet seien, für den Zeitraum 1991 bis 1996 bzw. 1992 bis 1997 Kammerumlage in einer näher bestimmten Höhe zu leisten.

3. Aus Anlaß dieser Beschwerdeverfahren sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in den Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für den Zeitraum 1991 bis 1997 getroffenen Differenzierung zwischen freiberuflich tätigen Ärzten mit und ohne Einzelvertrag entstanden, weshalb er mit Beschluß vom 27. November 2000 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Reihe von - von ihm vorläufig als präjudiziell erachteten - Bestimmungen bzw. Wortfolgen eingeleitet hat.

Diese Bedenken waren wie folgt formuliert worden (Hervorhebungen jeweils im Original):

"2.1. Gemäß §104 Abs2 dritter Satz Ärztegesetz 1984 sind ua. die Umlagenordnungen der Ärztekammern in den Bundesländern in den Mitteilungen der Ärztekammern' unter Bezeichnung des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens kundzumachen. Dieser gesetzlichen Kundmachungsvorschrift dürfte hinsichtlich der Umlagenordnungen für 1991 bis 1993 sowie für 1997, die jeweils in den 'Mitteilungen der Ärztekammer für Wien' bzw. in der Zeitschrift 'Wiener Arzt' kundgemacht sind, entsprochen worden sein.

Nach Auskunft der Ärztekammer für Wien ist eine (inhaltliche) Kundmachung der Umlagenordnungen für den Zeitraum 1994 bis 1996 indes unterblieben.

Nicht kundgemachte Rechtsverordnungen treten als solche nicht in rechtliche Existenz. Der Gerichtshof hat indes wiederholt ausgesprochen, daß bereits ein Mindestmaß an Publizität hinreicht, um Rechtsverordnungen als solche rechtlich existent werden zu lassen (zB VfSlg. 7375/1974, 8351/1978, 9247/1981, 11.624/1988, 14.985/1997). Der Gerichtshof ist auf dem Boden dieser Vorjudikatur vorläufig der Auffassung, daß die Umlagenordnungen für die Jahre 1994 bis 1996 zwar - dadurch, daß sie gegenüber den Kammerangehörigen vollzogen worden sind - in rechtliche Existenz getreten, jedoch nicht dem Gesetz entsprechend und damit nicht gehörig kundgemacht worden sein dürften.

2.2. Was die im offiziellen Mitteilungsorgan der Ärztekammer für Wien - insofern anscheinend dem Gesetz entsprechend - kundgemachten Umlagenordnungen für die Jahre 1991 bis 1993 sowie - sollte das zuvor (Pkt. 2.1.) geäußerte Bedenken sich als nicht zutreffend herausstellen - die Umlagenordnung für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 1994 betrifft, so sind beim Verfassungsgerichtshof wiederum Zweifel dahin entstanden, ob die durch die in Rede stehenden Bestimmungen bewirkte Differenzierung zwischen freiberuflich tätigen Ärzten mit und ohne Kassenvertrag bei der Festsetzung der Kammerumlage dem Gesetz entspricht:

2.2.1. In seinem Erkenntnis VfSlg. 13.494/1993 hatte sich der Verfassungsgerichtshof mit einer der nunmehr in Prüfung gezogenen in allen wesentlichen Belangen gleichartigen Rechtslage auseinanderzusetzen:

Der Gerichtshof hob Teile der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 13. Dezember 1988 und am 21. Februar 1989, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschlüssen vom 9. Februar 1989 und vom 28. März 1989, auf, weil diese Bestimmungen bzw. Wortfolgen - bei verfassungskonformem Verständnis des ÄrzteG 1984 - im Gesetz keine Deckung fanden.

Er sah es als gleichheitswidrig an, innerhalb der Gruppe der in freier Praxis niedergelassenen Ärzte eine Differenzierung derart zu treffen,

'daß jene Ärzte, die in einem Vertragsverhältnis zu Sozialversicherungsträgern stehen, ihren Fondsbeitrag in der Höhe eines bestimmten Hundertsatzes von ihrem jeweiligen Bruttohonorar zu entrichten haben, wohingegen jene Ärzte, die kein Vertragsverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger aufweisen, lediglich mit einem - im Vergleich zur prozentuellen Verpflichtung der Kassenärzte - einkommensunabhängigen, meist wesentlich geringeren Fixbetrag belastet sind.'

Eine solche Differenzierung erachtete der Gerichtshof als 'offensichtlich krasse Benachteiligung der in freier Praxis niedergelassenen, in einem Vertragsverhältnis zu Sozialversicherungsträgern stehenden Ärzte', die einer sachlichen Rechtfertigung jedenfalls entbehre.

2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof ist vorläufig der Ansicht, daß jedenfalls die - für die bei ihm anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahren anscheinend präjudiziellen - Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1991 bis 1993 sowie für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 1994 eine Differenzierung treffen, die jener entspricht, die der Gerichtshof im zuvor genannten Erkenntnis für gleichheitswidrig und - bei gleichheitskonformem Verständnis des §75 Abs2 ÄrzteG, der die gesetzliche Grundlage für die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds war - für gesetzwidrig gehalten hat:

Die Höhe der Kammerumlage für Kassenärzte dürfte - nach oben hin offen - direkt proportional abhängig von jenen (um einen pauschalen Prozentsatz verminderten) Bruttohonoraren sein, die diese Ärzte von den Krankenversicherungsträgern, mit denen sie einen Einzelvertrag abgeschlossen haben, beziehen, sie beträgt jedoch jährlich mindestens S 1800,--. Freiberuflich tätige Ärzte, die keinen Kassenvertrag haben, haben hingegen anscheinend eine fixe Kammerumlage in Höhe von jährlich S 1800,-- zu leisten.

Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, daß in §56 Abs4 ÄrzteG - ebenso wie in §75 Abs2 ÄrzteG, welche Bestimmung für das genannte Vorerkenntnis von Bedeutung war - normiert ist, daß bei der Festsetzung der Kammerumlage auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen sei. Er nimmt jedoch vorläufig an, daß es für die Festsetzung der Kammerumlage jedenfalls mit der 'Art der Berufsausübung' nichts zu tun haben kann, ob ein freiberuflich tätiger Arzt mit Sozialversicherungsträgern in einem Vertragsverhältnis steht oder nicht. Er erachtet es ferner vorerst als zweifelhaft, ob die Tatsache, daß ein freiberuflich tätiger Arzt zu einem Sozialversicherungsträger in einer einzelvertraglichen Beziehung steht, für die 'wirtschaftliche Leistungsfähigkeit' dieses Arztes so ins Gewicht fällt, daß sie eine derart gravierende Schlechterstellung von Kassenärzten gegenüber freiberuflich tätigen Ärzten ohne Kassenvertrag zu rechtfertigen vermöchte.

Bei alledem wird schließlich auch nicht übersehen, daß dem einfachen Gesetzgeber bei der Festlegung sowohl der Höhe als auch der Bemessungsgrundlage der Umlagen, die den Angehörigen eines Selbstverwaltungskörpers zur Deckung des Finanzbedarfs einer solchen Einrichtung auferlegt sind, prinzipiell ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (zB VfSlg. 14.072/1995 (S 342 f)). Der Gerichtshof ist jedoch angesichts der zitierten Vorjudikatur vorläufig der Auffassung, daß die - aus dem Gleichheitsgebot und dem diesem innewohnenden Sachlichkeitsgebot erfließenden - Grenzen dieses Gestaltungsspielraums durch eine Differenzierung, wie sie durch die von diesem Prüfungsbeschluß umfaßten Bestimmungen bzw. Wortfolgen der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1991 bis 1993 sowie für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 1994 bewirkt wird, überschritten sind.

Es besteht daher das Bedenken, daß eine differenzierende Regelung der Art, wie sie in den in Rede stehenden Umlagenordnungen getroffen wird, gegen ein dem Gleichheitsgebot entsprechendes Verständnis des Gesetzes (vgl. hiezu VfSlg. 4915/1965, 10.492/1985, 11.991/1989) verstößt, weil sie zu erheblich unterschiedlichen Belastungen der Kammerangehörigen führt, je nachdem, ob diese ohne Kassenverträge selbständig tätig sind, oder ob sie mit Sozialversicherungsträgern in einem Vertragsverhältnis stehen. Es erscheint insbesondere vorläufig nicht einsichtig, warum jene Ärzte, die mit Sozialversicherungsträgern in einem Vertragsverhältnis stehen - sie sind durch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen betroffen - wesentlich mehr an Kammerumlage zu entrichten haben als Kammerangehörige, die frei praktizieren und ohne einzelvertragliche Beziehung zu Sozialversicherungsträgern tätig sind. Die in Prüfung gezogene Regelung dürfte somit, weil sie aus der Gruppe der Selbständigen eine Untergruppe herausgreift, die im Verhältnis zu den anderen selbständigen Beitragspflichtigen unverhältnismäßig stark belastet wird, gesetzwidrig sein (s. bereits VwSlg. 6690 A/1965 (S 476 f)).

2.2.3. Was die Umlagenordnung für das Jahr 1997 sowie, sollte sich das zuvor (Pkt. 2.1.) geäußerte Bedenken als nicht zutreffend erweisen, die Umlagenordnungen für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1994 und für die Jahre 1995 und 1996 betrifft, so hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß auch diese zwischen freiberuflich tätigen Ärzten mit bzw. ohne Kassenvertrag in einer Weise differenziert bzw. differenzieren, die dem Gleichheitssatz widerspricht:

Zwar bemißt sich die von freiberuflich tätigen Ärzten zu leistende Kammerumlage seit 1. Juli 1994 einheitlich mit 1,75 vH des erzielten Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit (wobei bei freiberuflich tätigen Ärzten mit Kassenvertrag bloß die Bruttohonorarsumme heranzuziehen ist). All jene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger stehen, haben jedoch höchstens S 10.000,-- an Kamm

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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