TE OGH 1949/10/26 1Ob493/49

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Veröffentlicht am 26.10.1949
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Norm

ABGB §276
ABGB §822
Außerstreitgesetz §77
Außerstreitgesetz §131

Kopf

SZ 22/162

Spruch

Der Kurator verschollener Miterben kann nicht verlangen, daß seine Kosten aus dem Nachlaß bestritten werden, auch nicht vorschußweise auf Rechnung der späteren Erbteilung.

Entscheidung vom 26. Oktober 1949, 1 Ob 493/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Gmunden; II. Instanz: Kreisgericht Wels.

Text

In der Verlassenschaftssache Johann H. haben sich die erblasserische Witwe, die Beschwerdeführerin, zu fünf Achteln und die erblasserischen Neffen Josef u. Johann M. sowie die erblasserische Nichte Aloisia M. zu je einem Achtel bedingt auf Grund des Gesetzes erbserklärt; die Erbserklärungen wurden zu Gericht angenommen. Johann u. Josef M., die bei Stalingrad vermißt wurden, waren durch ihren zum Abwesenheitskurator bestellten Vater Josef M. vertreten, der seinerseits dem Rechtsanwalt Dr. Otto W. Vollmacht erteilt hat.

Zu dem Nachlaß gehörte unter anderem ein Einlagebuch, lautend auf Johann und Leopoldine H., mit einem Saldo am Todestag von 53.279.67 S. Es war zwischen der erblasserischen Witwe und den übrigen Teilen strittig, ob das Einlagebuch zur Gänze in den Nachlaß falle, da die erblasserische Witwe Miteigentum zur Hälfte behauptete. Im Zuge der Abhandlung einigten sich die Beteiligten dahin, daß in das Inventar das Einlagebuch mit einem Saldo von S 38.321.28 eingesetzt werde. Diese Vereinbarung wurde abhandlungsbehördlich am 16. August 1948 genehmigt.

Auf Grund dieses Sachverhaltes beantragte der Kurator der Miterben Johann und Josef M., dem in Verwahrung der erblasserischen Witwe befindlichen Einlagebuche den Betrag von S 1231.67 zu entnehmen und ihn zur Zahlung der Kosten des vom Kurator beauftragten Rechtsanwaltes Dr. W. zu verwenden.

Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil der Kurator seiner Meinung nach nicht berechtigt gewesen sei, sich anwaltlich vertreten zu lassen, so daß daher die aufgelaufenen Anwaltspesen den Kuranden nicht angelastet werden können. Das Rekursgericht hob diesen Beschluß zur Feststellung auf, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nützlich oder notwendig war und ob die verrechneten Kosten angemessen sind.

Der Revisionsrekurs begehrt Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses aus dessen Gründen.

Der Oberste Gerichtshof stellte den erstrichterlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es kann derzeit dahingestellt bleiben, ob die Kuranden verpflichtet sind, die aufgelaufenen Anwaltskosten zu bezahlen, da es sich diesmal nur um die Frage handelt, ob die Bezahlung dieser Kosten aus dem Nachlaßvermögen verlangt werden kann. Diese Frage ist zu verneinen. Die Kosten der Vertretung eines Miterben in der Verlassenschaftssache können nur von dem Miterben verlangt werden, aber nicht von der Verlassenschaft, die für die aufgelaufenen Vertreterkosten ebensowenig haftet wie für andere Schulden des Erben. Erst durch Einantwortung wird das Nachlaßvermögen Eigentum der Erben, bis dorthin bildet es eine besondere Masse, auf die die Erbengläubiger nicht greifen können (§ 822 ABGB.).

Miterben können aber auch nicht verlangen, daß ihre Schulden von der Verlassenschaft auf Rechnung der späteren Erbteilung gezahlt werden. Ein solcher Vorgang wäre nur zulässig, wenn alle Beteiligten zustimmen. Da aber die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung verweigert hat, hat das Abhandlungsgericht mit Recht sich geweigert, die Erfolglassung der für die Bezahlung der Anwaltskosten des Kurators der Miterben Johann und Josef M. erforderlichen Beträge zu bewilligen.

Schon aus diesen Erwägungen war der erstrichterliche Beschluß wiederherzustellen.

Anmerkung

Z22162

Schlagworte

Erbenkurator, Kosten nicht aus Nachlaß zu bestreiten Kosten des Erbenkurators, nicht aus Nachlaß zu bestreiten Kurator eines Miterben, Kosten nicht aus Nachlaß zu bestreiten Nachlaß keine Haftung für Kosten des Erbenkurators Verlassenschaft keine Haftung für Kosten des Erbenkurators

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:0010OB00493.49.1026.000

Dokumentnummer

JJT_19491026_OGH0002_0010OB00493_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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