TE Vwgh Beschluss 2005/2/23 2004/14/0079

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs3;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über den Antrag der B, vertreten durch Pirklbauer Wirtschaftsprüfung GmbH in 4240 Freistadt, Badgasse 5, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 28. Dezember 2001, RV1081/1-6/2001, betreffend Körperschaftsteuer 1998, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird stattgegeben.

Begründung

Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird damit begründet, der Antragstellerin sei die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 28. Dezember 2001 am 22. Jänner 2002 zugestellt worden, die Antragstellerin habe am 25. Februar 2002 und somit innerhalb der Frist des § 26 Abs 1 VwGG dagegen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Postweg eingebracht.

Am 28. Juli 2004 habe sich aufgrund von Telefonaten mit dem Verwaltungsgerichtshof und der Österreichischen Post AG herausgestellt, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugestellt worden sei. Das Paket mit der Beschwerde sei auf dem Postweg verloren gegangen. Es werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt, zumal ein Verschulden der Antragstellerin an der Fristversäumnis nicht vorliege. Sie habe alle für die rechtswirksame Einbringung erforderlichen Handlungen gesetzt: Erstellung der Beschwerde, Postaufgabe, Einzahlung der Eingabegebühr von 180 Euro.

Die Antragstellerin legte u.a. die Kopie eines Beleges des Postamtes vom 25. Februar 2002, die Kopie eines Schreibens der Österreichischen Post AG vom 28. Juli 2004, in dem bestätigt wird, dass eine Sendung mit einer bestimmten Aufgabenummer als in Verlust geraten betrachtet werden müsse, und die Kopie eines Zahlscheinabschnittes über die Einzahlung der Eingabegebühr nach § 24 Abs 3 VwGG von 180 Euro vor.

Gemäß § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin nicht nur einen (von ihr als Postaufgabeschein bezeichneten) Beleg des Postamtes vom 25. Februar 2002 und ein Schreiben der Österreichischen Post AG, wonach die Sendung mit der im vorwähnten Beleg angeführten Aufgabenummer als im Verlust geraten angesehen werden müsse, vorgelegt, sondern auch einen vom Postamt am 25. Februar 2002 abgestempelten Zahlscheinabschnitt betreffend die Einzahlung der Eingabegebühr für Verwaltungsgerichtshofsbeschwerden nach § 24 Abs 3 VwGG von 180 Euro. Auf diesem Zahlscheinabschnitt sind im Feld "Verwendungszweck" angeführt: "VwGH-Beschwerde" sowie der Name der Antragstellerin und die Daten des angefochtenen Bescheides. Damit hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde am 25. Februar 2002 zur Post gegeben hat (vgl den hg Beschluss vom 26. Jänner 1996, 95/02/0292).

Ausgehend davon war die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, zumal ein Verschulden der Antragstellerin an der Versäumung der Beschwerdefrist nicht erkennbar ist.

Wien, am 23. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140079.X00

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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