TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/23 2002/14/0152

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §184 Abs1;
BAO §184;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des A A, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom 23. Oktober 2002, RV/149-16/05/2002, betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer 1984 bis 1992 und Einkommensteuer 1984 bis 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, seinerzeit ein iranischer Staatsbürger, hat am 17. Juni 1992 am Magistrat der Stadt Wien im Verfahren zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft angegeben, er sei von 1980 bis 1983 Angestellter mit einem fixen Gehalt bei einem Wiener Unternehmen gewesen. Danach sei er freier Mitarbeiter (Konsulent) für die in Wien ansässigen Firmen DE und DO gewesen, die mit Stahl handelten. Er sei jeweils nach Abschluss der Geschäfte auf Provisionsbasis bezahlt worden, wobei ihm die Reisekosten und anderen Spesen ersetzt worden seien. Diese Einkünfte bewegten sich insgesamt in der Höhe von monatlich S 7.000,-- bis S 8.000,-- netto. Zu diesen Einkünften kämen noch Einkünfte aus der Vermietung seines Hauses (Villa) in Teheran, zuletzt im Jahre 1991 insgesamt DM 17.278,--. Er versteuere die Einkünfte aus der Konsulententätigkeit nicht, weil er Devisenausländer sei.

Am 16. November 1992 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Finanzamt, dass sich sein Hauptwohnsitz in Wien befinde. Zeitweise halte er sich auch in Teheran bzw. in London auf. In London besitze er eine Wohnung, die von seinem Sohn bewohnt werde. Der überwiegende Aufenthalt des Beschwerdeführers sei in Wien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer im Instanzenzug Einkommensteuer für die Jahre 1984 bis 1994 sowie Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 1984 bis 1992 festgesetzt. Der angefochtene Bescheid ist im fortgesetzten Verfahren ergangen, nachdem die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 13. Dezember 1999, RV/263-16/04/96, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2002, 2000/14/0085, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, das Finanzamt habe auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung die Schätzung ausgehend von den der Höhe nach unbestrittenen Gutschriften auf den Konten des Beschwerdeführers bei einer österreichischen Bank vorgenommen. Der Prüfer habe auf Grund von nicht geklärten Gutschriften auf diesen Konten bzw. unaufgeklärten Vermögenszuwächsen (nicht gedeckte Lebenshaltungskosten) die Bemessungsgrundlagen wie folgt ermittelt:

"Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen

Jahr

inkl. 20% USt

: 1,20

netto

1984

530.000,00

 

441.666,67

1985

410.000,00

 

341.666,67

1986

400.000,00

 

333.333,33

1987

400.000,00

 

333.333,33

1988

197.000,00

 

164.166,67

1989

241.000,00

 

200.833,33

1990

158.000,00

 

131.666,67

1991

239.000,00

 

199.166,67

1992

220.000,00

 

183.333,33

Es werden Einnahmen aus einer Tätigkeit als Provisionsempfänger geschätzt.

Einkommensteuerbemessungsgrundlagen

Jahr

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

1984

530.000,00

 

1985

410.000,00

 

1986

400.000,00

 

1987

400.000,00

 

1988

197.000,00

203.000,00

1989

241.000,00

199.000,00

1990

158.000,00

307.000,00

1991

239.000,00

261.000,00

1992

220.000,00

100.000,00

1993

 

240.000,00

1994

 

240.000,00

Es werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Tätigkeit als Provisionsempfänger - und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Vermietung eines Hauses in Teheran geschätzt.

Gewerbesteuerbemessungsgrundlagen

Jahr

Gewinn

1984

530.000,00

1985

410.000,00

1986

400.000,00

1987

400.000,00

1988

197.000,00

1989

241.000,00

1990

158.000,00

1991

239.000,00

1992

220.000,00

Die geschätzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Tätigkeit als Provisionsempfänger - unterliegen der Gewerbesteuer."

Die belangte Behörde habe zu beurteilen, ob die Ansicht des Prüfers betreffend das Vorliegen von nicht geklärten Gutschriften auf den Bankkonten des Beschwerdeführers bzw. unaufgeklärten Vermögenszuwächsen zutreffe und somit die Bemessungsgrundlagen richtig festgestellt worden seien. Dies sei nach Ansicht der belangten Behörde zu bejahen. Die Finanzverwaltung habe sich bemüht, vom Beschwerdeführer konkrete Aufklärungen über die für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalte zu erlangen. Dieses Bestreben sei vom Beschwerdeführer auch im fortgesetzten Verfahren nicht unterstützt worden. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April 2002 einen Vorhalt mit folgendem Wortlaut übermittelt:

"1)Am 16. November 1992 stellten Sie dem Abgabenrechtlichen Erhebungsdienst Ihre Lebensverhältnisse wie folgt dar ...:

'Ich erkläre, dass sich mein Hauptwohnsitz in ... Wien, G-Straße ... befindet. Zeitweise bin ich auch in Teheran bzw. in London. In London besitze ich eine Wohnung, die dzt. von meinem Sohn bewohnt wird. Mein überwiegender Aufenthalt im Jahr ist Wien. Die in der Niederschrift vom 17. Juni 1992 beim Mag. der Stadt Wien erklärten Einkünfte habe ich in Österreich nie versteuert. Die im Iran erzielten Einkünfte aus V+V kann ich mit Steuerbescheid aus dem Iran belegen und die Unterlagen auf Wunsch beistellen.

Darüber hinaus bin ich an einem iranischen Büro beteiligt, das für ihre Leistungen von den österreichischen Firmen honoriert wird. Auch diese Einkünfte aus Konsulententätigkeit werden in Teheran versteuert und sind belegbar.'

Da Sie sich in den Jahren 1984 bis 1994 hauptsächlich in Wien aufgehalten haben und zwischen Österreich und dem Irak kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen worden ist, sind Ihre gesamten Einkünfte insofern, als sich Ihre in den Streitjahren in Österreich bestehende Einkommensteuerpflicht auf Ihr Welteinkommen erstreckt, in Österreich zu versteuern. Die Höhe der von der Bp in Ansatz gebrachten Beträge wurde von Ihrem steuerlichen Vertreter nicht in Streit gezogen. Da jeglicher Beweis für das Vorliegen von einkommensteuerfreien Vorgängen in den Streitjahren fehlt, werden Sie um Vorlage sämtlicher Beweismittel, die Ihrer Darstellung zweckdienlich sind, ersucht.

2) In Erinnerung wird das h.a. Schreiben vom 10. August 1999 gerufen, dessen Übernahme Ihr steuerlicher, Vertreter Mag. ... am 11. August 1999 bestätigt hatte und zu dem bis zum heutigen Tag eine Stellungnahme unterblieben ist.

3) Um Aufgliederung Ihrer in den Jahren 1984 bis 1994 angefallenen Lebenshaltungskosten wird ersucht.

Die Ausführungen zu diesem Punkt sollen die Familienverhältnisse und die aus diesen resultierenden finanziellen Belastungen genauso wie die Kosten ihres täglichen Lebens (insbesondere die Kosten für die Wohnungen in Teheran, Wien und London; Fahrt- und Reisekosten) und die Einkunftsquellen, aus denen die Geldmittel für die Bedeckung der Lebenshaltungskosten gestammt haben, beinhalten. Ihre Ausführungen sind nachzuweisen. Um Nachweis Ihrer Ausgaben wird ersucht. Auf das vom steuerlichen Vertreter am 19. Februar 1999 übernommene h. a. Schreiben vom 17. Februar 1999, GZ 263/-16/04/96, zu dem Sie sich noch nicht geäußert haben, wird verwiesen."

Auf diesen Vorhalt habe der Beschwerdeführer nicht reagiert.

Das in Punkt 2 des Vorhaltes genannte Schreiben vom 10. August 1999 lautet:

"Aus der Berufung vom 11. Mai 1994 geht unter anderem hervor:

'Für das Jahr 1988 hat das Finanzamt Sonstige Einkünfte in Höhe von S 211.901,00 festgesetzt. Im Referat wurde auf eine Kontrollmitteilung einer Firma DO verwiesen, nach der meinem Klienten angeblich rd. 18.500,00 US$ als Provision zugeflossen sein sollen. Auch das Finanzamt hat Kenntnis, dass diese Provision einem gewissen John H zugeflossen ist. Mein Klient hat, soweit noch erinnerlich, ca. 1980 bis 1982 für eine Firma E als Angestellter gearbeitet und kannte aus dieser Zeit noch die Geschäftsleitung der Firma DO. Mr. John H wurde über den Berufungswerber mit der Geschäftsleitung der DO bekanntgemacht, hat aber zu keinem Zeitpunkt irgendeine Provision dafür bezogen. Lt. Auskunft der DO an meinen Klienten handelt es sich um eine Provision für ein Geschäft von Portugal nach Albanien und wurde die Provision an Mr. John H in die Schweiz ausbezahlt. In diesem Punkt ist die Zuschätzung der Sonstigen Einkünfte im Jahr 1988 durch das Finanzamt nicht der Realität entsprechend.'

Richtig ist zwar, dass die Provision einem gewissen John H ... zugeflossen ist ...; damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob der Betrag auf Ihre Verfügung hin wegen einer von Ihrer Seite erfolgten Einkommensverwendung letztlich John H zugeflossen ist. Wurde der Betrag aber nur deshalb an John H. ausbezahlt, weil Sie dies verfügt haben, so lagen bei Ihnen entsprechende Provisionseinkünfte vor. Dass von Ihnen mit der Herstellung einer Geschäftsverbindung eine Leistung erbracht worden ist, die im Wirtschaftsleben regelmäßig mit Provisionszahlungen abgegolten wird, haben Sie im Übrigen nicht in Abrede gestellt. Laut Ihren eigenen Angaben waren Sie mit Abschlüssen von Geschäften befasst und wurden Sie nach Abschluss der Geschäfte auf Provisionsbasis bezahlt (Niederschrift betreffend das Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft).

Wenn Sie die Nachweisführung nicht antreten bzw. wenn Sie nicht den Nachweis erbringen, dass Gegenteiliges der Fall ist, wird der Senat betreffend dieses Betrages vom Vorliegen von Provisionseinkünften ausgehen. Das Berufungsvorbringen, wonach das Finanzamt im Verfahren bis dato in keinen einzigen Fall einen diesbezüglichen Geschäftsfall namhaft machen konnte und weder dem Steuerberater noch Ihnen ein solcher vorgehalten worden ist, wäre unzutreffend. Auch die Argumentation, ohne geringsten Anhaltspunkt für eine tatsächliche Erwerbstätigkeit könnten aber vermutete Einkünfte auch nicht im Schätzungsweg angesetzt und im vorliegenden Fall als gewerbliche Einkünfte qualifiziert werden, wäre nicht stichhaltig. "

Dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der glücklichen Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt durch Veräußerung schon lange in seinem Besitz stehenden Vermögens (im Iran) zu bestreiten, sowie dem Umstand, dass er in der Berufung eine Tätigkeit als Provisionsempfänger sowie auch jede andere gewerbliche Tätigkeit in Abrede stelle, widerspreche seine im Verfahren zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 17. Juni 1992 protokollierte Aussage über seine Einkommensverhältnisse. Den zeitlich früher getätigten Aussagen des Beschwerdeführers messe die belangte Behörde im Vergleich zu den späteren Angaben in der Berufung eine höhere Beweiskraft zu. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Erklärung vom 16. November 1992, er habe die in der Niederschrift vom 17. Juni 1992 angegebenen Einkünfte in Österreich nicht versteuert, einbekannt, die in jener Niederschrift angegebenen Einkünfte tatsächlich bezogen zu haben. Daher sei im Hinblick auf die Eingänge auf den Bankkonten des Beschwerdeführers bei der inländischen Bank davon auszugehen, dass er seinen ursprünglichen Angaben entsprechend in den Streitjahren einkommensteuerlich relevante Aktivitäten gesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe in der Folge jede Mitwirkung unterlassen. Obwohl Sachverhaltselemente, die im Ausland wurzelten, zu einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen führten, habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt, da er nicht nur die nach Erhalt der Stellungnahme des Betriebsprüfers (zur Berufung) angekündigte Gegenäußerung nicht eingebracht habe, sondern auch die Beantwortung diverser Schreiben der Abgabenbehörden unterlassen habe. Der Beschwerdeführer habe selbst im Verfahren zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft angegeben, als Konsulent u.a. für die Firma DO tätig gewesen zu sein und für diese Tätigkeit nach Abschluss der Geschäfte auf Provisionsbasis bezahlt worden zu sein. Aus diesen Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich seine Erwerbstätigkeit in den Streitjahren. Die Einkünfte eines Konsulenten seien solche aus Gewerbebetrieb. Da der Beschwerdeführer keine Steuererklärungen für die Jahre 1984 bis 1994 eingereicht habe und Beweise für die Herkunft der die Lebenshaltungskosten deckenden Geldmittel aus Beständen des Privatvermögens fehlten, habe die Abgabenbehörde die Bemessungsgrundlagen schätzen müssen. Auf Grund der Erhebungen des Finanzamtes bei der Firma DO habe sich bestätigt, dass ein zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma DO im Jahre 1988 bestandener geschäftlicher Kontakt zur Zahlung einer Provision von US$ 18.291,-- geführt habe, welcher dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge ein Geschäft von Portugal nach Albanien zu Grunde gelegen sei. Der Beschwerdeführer habe mit der Herstellung einer Geschäftsverbindung eine Leistung erbracht, die im Wirtschaftsleben regelmäßig mit Provisionszahlungen abgegolten werde. Dass er nach Abschluss der Geschäfte auf Provisionsbasis entlohnt werde, habe der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft einbekannt. Im erwähnten Geschäftsfall sei der Provisionsbetrag von der Firma DO nicht an den die Geschäftsverbindung herstellenden Beschwerdeführer, sondern an John H. ausbezahlt worden. Der Beschwerdeführer bestreite, dass dem Zufluss des Betrages an John H. ein Akt der Einkommensverwendung (durch den Beschwerdeführer) zu Grunde liege; es handle sich aber um einen in seiner Entstehung und seinem Verlauf nicht üblichen und der Lebenserfahrung widersprechenden Vorgang. Ein Bemühen des Beschwerdeführers, den Sachverhalt zu erhellen, sei nicht erkennbar. Das gelte auch für die Angaben des Beschwerdeführers, er habe Vermögen nur in kleinen Tranchen aus dem Iran bringen können bzw. die Geldtransfers seien im Koffer "bar" und über nachfolgende Einzahlungen auf ein US-Dollar-Konto durchgeführt worden, in manchen Fällen seien auch Überweisungen durch westliche Firmen vorgenommen worden, wobei es sich aber jeweils um eigenes Geld des Beschwerdeführers und nicht um aus einer gewerblichen Tätigkeit stammende Entlohnungen handle. Selbst wenn der Beschwerdeführer über keine Beweismittel verfügt haben sollte, wäre es ihm zumutbar gewesen, eine Darstellung über den Weg des Flusses der die Lebenshaltungskosten deckenden Geldmittel von ihrem Ursprung bis zum Zugang an den Beschwerdeführer vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe aber seine Angaben durch nichts Substanziiertes untermauert. Soweit der Beschwerdeführer allgemein auf die finanzielle Gestion von Familien, die seinerzeit dem Schah-Regime politisch nahe gestanden seien, unter dem nachfolgenden Regime verweise, könne daraus nicht auf die Herkunft der Gutschriften auf seinen Bankkonten geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe nähere Ausführungen über seine konkreten Einkommensverhältnisse unterlassen, weshalb anzunehmen gewesen sei, dass er die für die Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten notwendigen Geldmittel aus den bereits im Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung angeführten Einkunftsquellen bezogen habe.

Wenn das Finanzamt die Schätzung ausgehend von den nicht geklärten Gutschriften auf den Bankkonten des Beschwerdeführers vorgenommen habe, so sei diese Vorgangsweise rechtmäßig. Es sei jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, geeignet erscheine.

Abschließend sei bemerkt, dass § 48 BAO dem Bundesminister für Finanzen die Ermächtigung einräume, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Bescheide zu erlassen. Die Anwendung des § 48 BAO setzte aber voraus, dass die Maßnahme entweder zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung der Gegenseitigkeit erforderlich sei. Nach Ritz, BAO2, § 48 Tz 4, stelle diese Erforderlichkeit auf die tatsächlich erfolgte internationale Doppelbesteuerung ab. Der steuerlich vertretene Beschwerdeführer habe einen Bescheid im Sinne des § 48 BAO nicht vorgelegt, welcher Umstand dagegen spreche, dass im Ausland versteuerte Einkünfte vorlägen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde gehe davon aus, dass er während des gesamten Prüfungszeitraumes Einkünfte aus einer Konsulententätigkeit erzielt habe. Dabei beziehe sie sich aber nur auf einen einzigen Vorgang, nämlich eine Provision für ein Geschäft der Firma DO aus dem Jahr 1988. Von diesem einen Geschäftsfall auf andere zu schließen, stehe mit dem im Steuerrecht geltenden Grundsatz der Periodizität im Widerspruch. Zudem habe das Finanzamt festgestellt, dass in diesem konkreten Fall die Provision nicht an den Beschwerdeführer, sondern an John H. gegangen sei. Die belangte Behörde argumentiere zu Unrecht, dass es sich um einen der Lebenserfahrung widersprechenden Sachverhalt handle. Die belangte Behörde gehe auch davon aus, dass zu schätzen sei, weil nicht gedeckte Lebenshaltungskosten vorlägen. Sie übernehme die Vermögensrechnung des Betriebsprüfers, die sich aber in der Darstellung von ungeprüften Geldflüssen erschöpfe und sich auf den angeblich aufwändigen Lebensstil des Beschwerdeführers stütze. Der aufwändige Lebensstil sei aber durch keine Beweisergebnisse gestützt. Der Beschwerdeführer sei ursprünglich iranischer Staatsbürger gewesen und habe 1994 die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Er stamme aus einer sehr begüterten Familie. Sein Vater sei unter dem Schah-Regime Minister gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach seinem Vater umfangreichen Grundbesitz geerbt und seine Lebenshaltungskosten durch die Veräußerung von Liegenschaften und Anteilen an einem Architekturbüro gedeckt. Nach dem Sturz des Schah-Regimes habe eine restriktive Devisenpolitik bestanden, sodass Vermögen nur in kleinen Tranchen aus dem Iran habe gebracht werden können. Die belangte Behörde stütze sich auf ungeklärte Eingänge auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers, habe ihm aber den Inhalt des Bankkontos urkundlich nicht zur Kenntnis gebracht. Sie habe Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie keine Feststellungen über seine finanzielle Situation und die finanzielle Gestion von Familien, die dem Schah-Regime nahe gestanden seien, unter dem Nachfolgeregime getroffen habe.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, soweit es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 31. März 2004, 2003/13/0151).

Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ihre Sachverhaltsfeststellung, der Beschwerdeführer sei seit 1984 langjährig als Konsulent auf Provisionsbasis tätig gewesen und habe in späteren Jahren auch Liegenschaften vermietet, auf seine Aussage stützen kann. Vor dem Magistrat der Stadt Wien hat er am 17. Juni 1992 zu Protokoll gegeben, dass er auf Provisionsbasis als Konsulent insbesondere auch für die in Österreich ansässige Firma DO tätig gewesen sei und dass er eine Villa vermietet habe. Es kann nicht als unschlüssig angesehen werden, dass die belangte Behörde dieser ursprünglichen Aussage des Beschwerdeführers mehr Gewicht beigemessen hat als seiner späteren, zumal er in keiner Weise substantiiert vorgebracht hat, wie er seinen Lebensunterhalt gedeckt hat.

Soweit der Beschwerdeführer auf die Veräußerung von umfangreichen iranischen Grundbesitz verweist, ist auf die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Aufstellung des Prüfers in seiner Stellungnahme zur Berufung hinzuweisen, nach welcher die vom Beschwerdeführer dargelegten Liegenschaftsgeschäfte lediglich einen Einnahmenüberschuss von ca. S 85.000,-- erbracht hätten. Dieser Darstellung ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten.

Mit dem Argument des angefochtenen Bescheides, die Einkünfte aus dem Provisionsgeschäft mit der Firma DO, welches zu Provisionen von US$ 18.291,-- (im Jahr 1988) geführt habe, seien dem Beschwerdeführer zuzurechnen, weil es sich bei der Anweisung der Zahlung der Provision an John H. um eine Einkommensverwendung handle, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

Da der Beschwerdeführer Bücher oder Aufzeichnungen über seine zu Einkünften führenden Betätigungen nicht geführt bzw. nicht der Behörde vorgelegt hat, hatte die belangte Behörde die Abgabenbemessungsgrundlagen zu schätzen. Das Schätzungsergebnis unterliegt der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat u.a. die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2, § 184 Tz 21).

Aus dem Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung vom 6. Oktober 1995 ergibt sich, dass die Schätzung auf Grund der Gutschriften auf den Bankkonten des Beschwerdeführers vorgenommen worden sei (Tz 12; so auch die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Gegenschrift im Beschwerdeverfahren zu Zl. 2000/14/0085, auf welche die belangte Behörde in der im gegenständlichen Verfahren eingereichten Gegenschrift verweist). Diese Gutschriften finden sich nicht im angefochtenen Bescheid, sondern nur in einer handschriftlichen Darstellung des Betriebsprüfers in seinem Arbeitsbogen. Im gegenständlichen Fall ist von Bedeutung, dass sie sich nicht mit dem vom Betriebsprüfer und ihm folgend von der belangten Behörde geschätzten (Brutto)einnahmen decken und der angefochtene Bescheid keinerlei Begründung für die Abweichung enthält.

In der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung des Beschwerdeführers ist eine kursorische Vermögensdeckungsrechnung enthalten. Abgesehen davon, dass diese Vermögensdeckungsrechnung von den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Berufung betreffend seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgeht, denen sich aber die belangte Behörde nicht angeschlossen hat, legt diese Berechnung für den Zeitraum 1984 bis 1994 einheitliche Lebenshaltungskosten von monatlich ca. S 24.000,-- zu Grunde, ohne dass in irgendeiner Weise dargetan wird, wie dieser Betrag ermittelt wurde. Vor allem aber bietet eine derart kursorische Vermögensdeckungsrechnung keine Begründung für die Annahme von stark schwankenden Jahresgewinnen. Somit vermag auch diese Vermögensdeckungsrechnung keine Begründung für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu bieten, wenn es auch der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, selbst konkrete Angaben über seine Lebenshaltungskosten zu machen.

Im Beschwerdefall ist zudem zu beachten, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der Gewerbeertrag jeweils mit dem Betrag der Bruttoeinnahmen (Umsatz und Umsatzsteuer) geschätzt worden sind. Das Unterbleiben eines Abzuges der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer zeigt, dass die Schätzung nach den Grundsätzen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgenommen worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber bereits in den Erkenntnissen vom 25. Februar 1997, 95/14/0112, und vom 11. September 1997, 95/15/0132, zum Ausdruck gebracht hat, stellt der Betriebsvermögensvergleich die allgemeine Gewinnermittlungsart dar und hat die Abgabenbehörde, wenn sie sich bei einer Vollschätzung einer anderen Gewinnermittlungsart bedient, zu begründen, dass auch mit dieser ein der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gerecht werdendes Besteuerungsergebnis errechnet wird. Auch hiezu enthält der angefochtene Bescheid keine Ausführungen.

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II 333/2003.

Wien, am 23. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140152.X00

Im RIS seit

21.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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