TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/23 2001/12/0207

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;
PG 1965 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Mag. G in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 29. August 2001, Zl. 15 1311/100-II/15/01, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Jahr 1952 geborene Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Ihre letzte Dienststelle war eine Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe im Bereich des Landesschulrates für Oberösterreich.

Im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens wurde unter anderem ein ärztliches Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. eingeholt. Dr. K. gelangte in seinem Gutachten vom 14. Jänner 1997 zu folgender ärztlicher Beurteilung:

"Psychiatrischerseits besteht dokumentiert durch einen jahrelangen Behandlungsverlauf (sowohl Psychotherapie als auch psychiatrische und medikamentöse Behandlung), ein depressives Syndrom mit Erschöpfungszuständen, Angstzuständen und psychosomatischen Beschwerden, wobei ein zeitlicher Zusammenhang mit Verschlechterung und Fortdauer des Schuljahres deutlich erkennbar ist. Trotz einer an sich adäquaten Therapie ist es zu keiner grundsätzlichen Änderung der Beschwerden gekommen, lediglich durch den Wegfall aller beruflichen Belastungen ist eine gewisse Besserung und Stabilisierung eingetreten. Der psychometrische Testbefund Dris. M. spricht gegen das Vorliegen einer hirnorganischen Erkrankung, aber für das Vorliegen einer neurotisch depressiven Leistungsminderung und steht im Einklang mit der Diagnose. Auf Grund des bisherigen Verlaufes und der Schwere der Erkrankung ist zum Untersuchungszeitpunkt eine Berufsfähigkeit sicher nicht gegeben. Die Prognose erscheint, wenn man den bisherigen Verlauf und das Nichtansprechen auf verschiedenste Therapien berücksichtigt, ungünstig, sodass längerfristig eine Wiedererlangung der Berufsfähigkeit zwar nicht auszuschließen, aber doch nicht sehr wahrscheinlich ist."

Unter dem Punkt "Leistungskalkül: Folgende Tätigkeiten sind zumutbar (ohne Berücksichtigung des Berufes)" findet sich im Formularfeld "Geistiges Leistungsvermögen" der handschriftliche Eintrag "0". Gleichzeitig ging Dr. K. davon aus, dass der Beschwerdeführerin "berufsbedingtes Lenken eines KFZ" möglich sei. Als allfällige zusätzliche fachspezifische Einschränkungen hielt Dr. K. fest, dass die psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin für den Lehrberuf nicht ausreichend sei.

Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (nunmehr: Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom 17. April 1997 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30. April 1997 in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 23. Mai 1997 stellte das Bundespensionsamt (im Folgenden: BPA) fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) vom 1. Mai 1997 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 18.270,70 gebühre. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass der Ruhegenuss der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Kürzungsregelung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 ermittelt wurde.

Mit Bescheid vom 23. Juli 1998 gab der Bundesminister für Finanzen der dagegen erhobenen Berufung teilweise statt und stellte in Abänderung des angefochtenen Bescheides nach § 66 Abs. 4 AVG fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 bis 7, 9 Abs. 1 und § 62b PG 1965 vom 1. Mai 1997 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 22.925,70 gebühre. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Bemessung des Ruhegenusses unter Anwendung der Kürzungsregelung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 sowie unter Berücksichtigung der mittlerweile erfolgten Zurechnung von Jahren gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 erfolgte.

Mit hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 98/12/0277, wurde dieser Bescheid, soweit er die Bemessung des Ruhegenusses für die Zeit ab 1. Jänner 1998 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Aufhebung dieses Bescheides für die Zeit ab 1. Jänner 1998 erfolgte mit der wesentlichen Begründung, dass der Bundesminister für Finanzen zwar über den Ruhebezug der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Jänner 1998 auch unter Berücksichtigung des ab 1. Jänner 1998 eingefügten § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 (Entfall der Kürzung im Falle der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt) abgesprochen habe. Dieser Abspruch habe aber nicht auf einwandfreien verfahrensrechtlichen Grundlagen beruht.

Im fortgesetzten Verfahren holte der Bundesminister für Finanzen beim Bundespensionsamt ein ärztliches Sachverständigengutachten ein. Das Gutachten des leitenden Arztes des Bundespensionsamtes Dr. Z. vom 6. Juni 2000 lautet:

"Diagnosen: (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)

1. Depressives Syndrom mit Erschöpfungszuständen und Panikattacken sowie psychosomatischer Symptombildung (Neigung zu Magenschleimhautentzündungen und zu Magengeschwüren) bei neurologisch unauffälligem Befund

2. Geringe Krampfadern beidseits ohne Stauungs- und Entzündungszeichen

3. Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule ohne höhergradige Bewegungseinschränkung

4. Zustand nach Operation am linken Kniegelenk (Meniskus- und Gelenksrevision) ohne funktionelle Behinderung

5. Senk-, Spreizfuß mit durchgetretenem Fußquergewölbe mit Hallux valgusbildung und mäßiggradiger Bewegungseinschränkung im Großzehengrundgelenk

Leistungskalkül:

Restarbeitsfähigkeit: (x) ja ( ) nein

Begründung:

Wegen einer psychisch depressiven Erkrankung und der bestehenden Veränderungen am Bewegungs- und Stützapparat sind mittlere und schwere körperliche Arbeiten nicht mehr möglich. Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen können nicht mehr ständig erfolgen. Es sind schwere und überwiegend mittelschwere Hebe- und Tragearbeiten nicht mehr möglich. Überkopfarbeiten und Arbeiten in gebeugter Haltung, sowie im Freien, unter starker Lärmentwicklung und bei Allgemein- und Höhenexposition, sind nicht mehr zumutbar. Kälte-, Nässe-, und Hitzeexpositionen sind nicht möglich. Arbeiten unter jeglichem Zeitdruck sind nicht möglich. Reine Bildschirmarbeit ist nicht mehr möglich.

Das geistige Leistungsvermögen wird im neurologischpsychiatrischen Gutachten und Leistungskalkül Dr. K(...), 14.1.1997 als nicht vorhanden ('0') bezeichnet. Diese Einschätzung wurde in der zusammenfassenden Stellungnahme und im Leistungskalkül des Chefarztes Dr. S(...), 3.2.1997 übernommen. Die Beschwerdeführerin hat den Lehrberuf ausgeübt, die vorliegenden nervenärztlichen Befunde und Beurteilungen beziehen sich eindeutig auf die bisher ausgeübte Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz. Nur unter dieser Fragestellung und Voraussetzung erscheint es nachvollziehbar, dass bei den hohen Anforderungen des Lehrberufes und den sich dabei in Verbindung mit der depressiven Grunderkrankung entwickelnden Krankheitssymptomen und Einschränkungen, eine geistige Leistungsfähigkeit jeglicher Art nicht gegeben ist. Zudem ist anzumerken, dass im selben Leistungskalkül das berufsbedingte Lenken eines Kraftfahrzeuges, leichte körperliche Arbeiten in überwiegend sitzender, stehender und gehender Körperhaltung, überwiegend leichte Hebe- und Tragearbeiten, sowie fallweise mittelschwere Hebe- und Tragearbeiten als möglich erachtet werden und dass Pausen, welche das übliche Ausmaß überschreiten, dabei nicht notwendig sind.

Bei der Untersuchungssituation erhebt Dr. K(...), dass Aufmerksamkeit und Konzentration bei der Untersuchten unauffällig sind, die Stimmungslage sei subdepressiv. Berichteterweise bestehen Hinweise auf Angstzustände, so genannte 'Panikattacken' und psychosomatische Symptombildungen (internistisch war die Untersuchte bei der letzten Untersuchung hinsichtlich Magenproblematik beschwerdefrei).

Weiters werden nervenärztlich beim Psychostatus erhoben:

berichtete Durchschlafstörungen, soziales Rückzugsverhalten, reduzierte Vitalgefühle und ein verminderter Antrieb.

Die psychische Belastbarkeit ausdrücklich für den Lehrberuf wird als nicht ausreichend bezeichnet.

Es kann eine geistige Abbausymptomatik im Rahmen eines organischen Hirngeschehens auch auf Grund sämtlich anderer vorliegender spezifischer Befunde ausgeschlossen werden.

Ein stationärer Aufenthalt hinsichtlich der Beschwerdeangaben 'Panikattacken' ist nie erfolgt.

Eine laufende konsequente nervenärztliche Behandlung erfolgt offenbar derzeit nicht, derzeit werden 'homöopathische Medikamente', ohne nähere Angaben eingenommen. Die bisher durchgeführten nervenärztlichen Behandlungen haben zu keiner entscheidenden Besserung geführt.

Zur Beurteilung der Fragestellung, ob auf Grund der vorliegenden Befunde und Unterlagen eine Restarbeitsfähigkeit bei der Untersuchten vorhanden ist, muss gesagt werden, dass unter der Annahme einer reduzierten psychischen Belastung (keine psychisch belastenden Personenkontakte, kein Parteienverkehr, keine Lärmbelastungen, kein Zeitdruck) auf Grund der vorhandenen Befunde (Psychostatus, Anamnese) durchaus ein zumindest zur Bewältigung geistig mittelschwerer Aufgaben ausreichendes geistiges Leistungsvermögen im Rahmen einer geregelten Tätigkeit vorhanden zu sein scheint.

Auf Grund der eingeschränkten psychischen Belastbarkeit und der Befindlichkeits- und Antriebsstörung ist derzeit nur Unterweisung und kurzes Anlernen zur beruflichen Umstellung geeignet.

Vollschichtig, bei den üblichen Arbeitspausen, sind leichte körperliche Arbeiten als Feinarbeit und mittlere Grobarbeit möglich. Die Ergänzung im chefärztlichen Leistungskalkül gegenüber dem nervenärztlichen, wonach auch bildschirmunterstütztes Arbeiten möglich ist, kann als nachvollziehbar übernommen werden, da bei einer bildschirmunterstützten Tätigkeit wesentlich geringere Anforderungen gestellt werden, als z.B. bei der ebenfalls im nervenärztlichen Leistungskalkül als zumutbar ausgewiesenen Tätigkeit des berufsbedingten Lenkens eines KFZs. Fallweise mittelschwere Hebe- und Tragearbeiten sind möglich.

Ohne Zeitdruck können geistig einfache Arbeiten unter teilweiser Aufsicht und Kontrolle, sowie mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen durchgeführt werden.

Krankenstände sind weiterhin bis zu fünf Wochen im Jahr bei gegebener Somatisierungsneigung zu erwarten. Ein Anmarschweg von mindestens 500 Metern kann innerhalb einer halben Stunde bewältigt werden. Heimarbeit ist möglich. Eine Besserung des psychischen Zustandsbildes ist möglich aber nicht wahrscheinlich."

In der Folge wurde ein berufskundliches Gutachten eingeholt. Der Sachverständige für Berufskunde M. gelangte in seinem Gutachten vom 26. Juni 2000 - unter Berücksichtigung des ärztlichen Sachverständigengutachtens Dris. Z. vom 6. Juni 2000 - zu folgender Beurteilung:

"Nach § 4 Abs. 7 PG 1965 zur Feststellung einer dauernden Erwerbsunfähigkeit:

Die Verweismöglichkeit für einfache Tätigkeiten wie z. B. Portier, Museumswächter, Aufseher, Billeteur, ist gegeben. Es handelt sich dabei um körperlich und geistig leichte Arbeiten, eine wechselnde Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen ist in der Regel möglich. Schwere und überwiegend mittelschwere Hebe- und Tragearbeiten sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in gebückter Haltung fallen in der Regel nicht an. Ebenso wenig Arbeiten unter Lärmentwicklung und bei Allgemein-, Hitze-, Nässe- und Höhenexposition. Die meisten Arbeitsstellen befinden sich in geschlossenen Räumen. Die psychische Belastung in diesen Berufsbildern ist gering. Es müssen höchstens kurze, allgemeine Auskünfte erteilt werden, psychisch belastende Kundenkontakte und Parteienverkehr sowie Zeitdruck fallen nicht an. Bildschirmarbeit fällt - wenn überhaupt - nur in geringem Ausmaß an.

Daher ist nach § 4 Abs. 7 PG 1965 dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben.

Diese berufskundliche Beurteilung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der auf dem aktuellen Arbeitsmarkt vorherrschenden Arbeitsbedingungen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind die angeführten Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden. Freie Arbeitsplätze sind dabei nicht berücksichtigt."

Auf Grund einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. August 2000 gelangte Dr. Z. zur Ansicht, dass die vorliegenden Unterlagen für eine medizinische Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausreichten. Er veranlasste daraufhin eine nervenfachärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin zur Objektivierung der behaupteten Defizite. Er stellte dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. folgende Fragen:

"Welche Arbeiten waren seit dem Zeitpunkt der bereits erfolgten Ruhestandsversetzung aus fachspezifischer Sicht durchführbar? Bitte um Dokumentation der Leistungsfähigkeit durch eine entsprechende psychologische Testung und mit Berücksichtigung deren Ergebnisse in der Beurteilung. Wie ist die Prognose? Ist bisher eine fachgerechte Behandlung erfolgt?"

Die in der Folge von der klinische Psychologin Mag. L. am 5. Jänner 2001 durchgeführte psychodiagnostische Untersuchung sowie der neurologisch/psychiatrische Untersuchungsbefund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. E. vom 5. Jänner 2001 enthalten jeweils keine Aussagen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, sondern stellen auf den Zeitpunkt der Untersuchung ab.

Auf der Grundlage dieser Befunde erstellte Dr. Z. folgendes Gutachten vom 21. Februar 2001:

"Diagnosen: (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)

1. Endogene Depression/Depressives Syndrom mit Erschöpfungszuständen und Panikattacken sowie psychosomatischer Symptombildung (Neigung zu Magenschleimhautentzündungen und zu Magengeschwüren) bei neurologisch unauffälligem Befund

2. Geringe Krampfadern beidseits ohne Stauungs- und Entzündungszeichen

3. Cervikalsyndrom bei Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule ohne höhergradige Bewegungseinschränkung

4. Zustand nach Operation am linken Kniegelenk (Meniskus- und Gelenksrevision) ohne funktionelle Behinderung

5. Senk-, Spreizfuß mit durchgetretenem Fußquergewölbe mit Hallux valgusbildung und mäßiggradiger Bewegungseinschränkung im Großzehengrundgelenk

6. Struma nodosa/Schilddrüsenveränderungen Leistungskalkül:

Restarbeitsfähigkeit: (x) ja ( ) nein

Begründung:

Eine nervenfachärztliche Untersuchung war zur Objektivierung

der behaupteten Defizite notwendig,

Es wurde ein neurologisch-psychiatrischer Untersuchungsbefund bei Dr. E. unter folgender konkreter Fragestellung in Auftrag gegeben:

Welche Arbeiten waren seit dem Zeitpunkt der bereits erfolgten Ruhestandsversetzung aus fachspezifischer Sicht durchführbar? Bitte um Dokumentation der Leistungsfähigkeit durch eine entsprechende psychologische Testung und mit Berücksichtigung deren Ergebnisse in der Beurteilung. Wie ist die Prognose? Ist bisher eine fachgerechte Behandlung erfolgt?

Auf Grund der durchgeführten psychiatrischen Exploration und der psychologischen Testung und Auswertung konnte eine deutliche endogene Depression objektiviert werden.

Die depressive Hemmung ist ausgeprägt, hat sich bereits chronifiziert und wurde bei Bestehen mindestens seit 1997 weder medikamentös noch psychotherapeutisch behandelt. Eine Besserung ist nicht mehr zu erwarten, eine Behandlung wird von der Betroffenen auch abgelehnt. Es bestehen als körperliche Manifestation der depressiven Erkrankung funktionelle Magen- und Darmstörungen.

Infolge der depressiven Hemmung ergeben sich eine geringgradig eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und Merkfähigkeit, bei erhaltenen intellektuellen Fähigkeiten.

Arbeiten, welche ein mäßig schwieriges geistiges Leistungsvermögen erfordern sind bei geringem Zeitdruck möglich. Die psychische Leistungsfähigkeit ist gering, die Stress- und Frustrationstoleranz ist hochgradig eingeschränkt. Kundenkontakte, Nacht- und Schichtarbeit scheiden daher aus.

Zusammenfassend hat die zur Objektivierung durchgeführte Untersuchung ergeben, dass die bisherige Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht aufrechtzuerhalten ist."

Mit Bescheid vom 29. August 2001 gab der Bundesminister für Finanzen der Berufung gegen den Bescheid des BPA vom 23. Mai 1997, soweit damit auch über den der Beschwerdeführerin vom 1. Jänner 1998 an gebührenden Ruhegenuss abgesprochen wird, teilweise statt und stellt in Abänderung des erstbehördlichen Bescheides nach § 66 Abs. 4 AVG fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 bis 7, § 9 Abs. 1 und 62b PG 1965 vom 1. Jänner 1998 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 23.210,20 gebühre. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der maßgeblichen Rechtslage, des Gutachtens Dris. Z. vom 6. Juni 2000, des berufskundlichen Gutachtens vom 26. Juni 2000 sowie des zuletzt eingeholten Gutachtens Dris. Z. vom 21. Februar 2001 im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin stütze ihre Einwendungen gegen das Gutachten Dris. Z. vom 6. Juni 2000 vor allem auf die Feststellung im Gutachten Dris. K. vom 14. Jänner 1997, dass bei ihr ein geistiges Leistungsvermögen nicht mehr vorhanden sei. Sie übersehe dabei aber, dass diese Aussage nicht isoliert gesehen, sondern nur im Zusammenhang mit den übrigen ebenfalls in diesem Gutachten getroffenen weiteren Feststellungen interpretiert werden könne. Dr. Z. komme nachvollziehbar zu dem Schluss, dass sich die Feststellungen im Gutachten Dris. K. bezüglich der geistigen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Professorin beziehen können. Dies insbesondere auch deshalb, weil darin ausdrücklich festgehalten werde, dass die psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin als für den Lehrberuf nicht ausreichend anzusehen sei. Um eine endgültige Klärung des geistigen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin herbeizuführen, sei ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. E. eingeholt worden. Unter Berücksichtigung dieses neuen Gutachtens bestätige Dr. Z. in der Gutachtensergänzung vom 21. Februar 2001 das bereits im Gutachten vom 6. Juni 2000 erstellte Leistungskalkül. Der Einwendung der Beschwerdeführerin, dass auf die gegensätzliche Einschätzung ihrer geistigen Leistungsfähigkeit durch Dr. K. erneut nicht eingegangen worden sei, sei entgegenzuhalten, dass sich Dr. Z. in seinem Gutachten vom 6. Juni 2000 damit in der bereits dargestellten Weise auseinander gesetzt habe, die sich in den entscheidenden Bereichen weitgehend mit den Ergebnissen des Gutachtens Dris. E. decke. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das berufskundliche Gutachten sei entgegenzuhalten, dass es aus den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die Tätigkeit eines Aufsehers, eines Portiers oder eines Museumswächters eine derart hohe visuelle Aufmerksamkeit oder Konzentration erfordere, dass damit eine für die Beschwerdeführerin untragbare psychische Belastung verbunden sein könnte. Das berufskundliche Gutachten vom 26. Juni 2000 führe dazu ausdrücklich aus, dass die psychische Belastung in diesen Berufsbildern gering sei. Die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Kundenkontakte würden im erwähnten Gutachten als psychisch nicht belastend beurteilt, weil sie sich auf kurze, allgemeine Auskünfte beschränkten. Da also die Frage der psychischen Belastung bereits im eingeholten berufskundlichen Gutachten angesprochen worden sei, habe sich eine diesbezügliche Gutachtensergänzung erübrigt. Es sei zutreffend, dass nach der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmung zur Beurteilung der Frage der Erwerbsfähigkeit lediglich der Zustand im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung relevant sei. Doch sei bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit auch zu berücksichtigen, ob durch eine fachgerechte ärztliche Behandlung der gegebenen Leiden eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erzielen wäre. Der Umstand, dass die Aufgabe jeglicher beruflicher Tätigkeit als Professorin eine gesundheitliche Besserung herbeigeführt habe, könne nicht dagegen sprechen, dass der Beschwerdeführerin eine andere, ihrem körperlichen und geistigen Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit noch möglich sei. Was das Ergebnis der psychodiagnostischen Untersuchung durch Mag. L. betreffe, so sei durchaus zuzugestehen, dass dieses Gutachten nur Auskunft über die geistige Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Untersuchung am 5. Jänner 2001 gebe, und dass dieses eine gegenüber der Vortestung durch Dr. M. im Bereich der Aufmerksamkeit/Konzentration schlechteres Ergebnis zeige. Das bedeute aber lediglich, dass die Leistung in dem genannten Bereich im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, als die Beschwerdeführerin noch viel unmittelbarer unter den Auswirkungen ihrer beruflichen Tätigkeit als Professorin gestanden sei, besser gewesen sei. Durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin im Gutachten Dris. E. vom 5. Jänner 2001 - also mehr als drei Jahre nach der Ruhestandsversetzung - wiederum eine - wenn auch eingeschränkte - Leistungsfähigkeit attestiert werde, werde bestätigt, dass die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung festgestellte Erwerbsfähigkeit eine dauernde gewesen sei. Für die Behauptung, dass über die laut Gutachten Dris. Z. zu erwartenden Krankenstände hinaus noch weitere eintreten würden, lege die Beschwerdeführerin keine objektiven Belege vor, weswegen dies nicht berücksichtigt werden könne. Das Ermittlungsverfahren habe somit ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 7 PG 1965 nicht vorgelegen sei. Es seien daher die Voraussetzungen nicht gegeben, unter denen nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 vom 1. Jänner 1998 an eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht stattfinde. Es folgt die Bemessung des Ruhegenusses ab dem 1. Jänner 1998 unter Anwendung der Kürzungsregelung gemäß § 4 Abs. 3 PG 1965 sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 ein Zeitraum von zehn Jahren zu ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zugerechnet worden ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (31. August 2001) lautete § 62j Abs. 2 PG 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86 (auszugsweise):

"§ 62j. ...

(2) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, ... in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. ..."

1.2. Da die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 30. April 1997 in den Ruhestand versetzt worden war, hatte sie mit 1. Mai 1997 - somit vor dem 1. Oktober 2000 - einen Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 erworben. Die am 30. September 2000 geltende Fassung des § 4 PG 1965 war die durch die 1. Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl. I Nr. 123, bewirkte; sie lautete (auszugsweise; Abs. 1 und 2 in der Stammfassung, BGBl. Nr. 340/1965; Abs. 3 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201; Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 idF des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138):

"Ruhegenussermittlungsgrundlagen und Ruhegenussbemessungsgrundlage

§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt

1.

...

2.

...

3.

wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.

...

(7) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

..."

2. Im Beschwerdefall geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 PG 1965 war und ob demnach die Kürzungsregelung des § 4 Abs. 3 PG 1965 zu Recht zur Anwendung gelangte oder nicht.

2.1. Eine solche dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die im maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung allenfalls bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht bloß eine vorübergehende ist, daher die Erwerbsfähigkeit innerhalb absehbarer Zeit nicht wiedererlangt werden kann. Der schon bisher in § 9 Abs. 1 PG 1965 (in der Fassung bis zum Pensionsreformgesetz 2000) verwendete Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb) hat mit dem in § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 verwendeten Begriff insofern eine "gemeinsame" Wurzel, als Erwerbsfähigkeit nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Die Erwerbsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abstrakt zu beurteilen. Es ist daher nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht; es muss sich nur um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist. Erwerbsfähigkeit in diesem Sinne setzt aber jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraus. Hiebei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0042, mwN).

Zur Beantwortung der Frage des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 hat daher vorerst ein medizinischer Sachverständiger - tunlichst ein Arbeitsmediziner - ein Gutachten darüber zu erstatten, ob der Beamte aus medizinischer Sicht überhaupt noch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigt ist. Die Bejahung dieser Frage setzt voraus, dass der Beamte zumindest einen "Grenzgesundheitszustand" aufweist, der ihn befähigt, (irgend)einen Erwerb auszuüben. Hiebei hat der medizinische Sachverständige all jene arbeitsmedizinischen Rahmenkriterien abzustecken, innerhalb derer eine Erwerbstätigkeit des Beamten in Frage kommt. Aufgabe des berufskundlichen Sachverständigen ist es sodann, darauf aufbauend zu klären, ob innerhalb des vom (arbeits-)medizinischen Sachverständigen abgesteckten Rahmens möglicher Erwerbstätigkeit konkrete Arbeitsplätze (Berufsbilder) zugänglich sind (vgl. das zuvor zitierte hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, mwN).

2.2. Die belangte Behörde gelangte zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 sei, sondern im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung näher genannte und umschriebene einfachere Tätigkeiten noch hätte ausüben können. Sie stützte diese Beurteilung, wie oben dargestellt, auf die beiden medizinischen Gutachten Dris. Z vom 6. Juni 2000 und vom 21. Februar 2001 sowie auf das berufskundliche Gutachten vom 26. Juni 2000. 2.3. Die Beschwerde ist begründet.

Die beiden von der belangten Behörde verwerteten medizinischen Gutachten Dris. Z. genügen den oben dargestellten Anforderungen an das medizinische Sachverständigengutachten nicht.

Dr. Z. kam in seinem Gutachten vom 6. Juni 2000 - gestützt auf die bereits im Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholten Gutachten, insbesondere auf das Gutachten Dris. K vom 14. Jänner 1997 - zu dem Ergebnis, dass unter der Annahme einer reduzierten psychischen Belastung (keine psychisch belastenden Personenkontakte, kein Parteienverkehr, keine Lärmbelastungen, kein Zeitdruck) durchaus ein zumindest zur Bewältigung mittelschwerer Aufgaben ausreichendes geistiges Leistungsvermögen im Rahmen einer geregelten Tätigkeit vorhanden zu sein scheine. Dr. Z. ging davon aus, dass die geistige Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Gutachten Dris. K. zwar als nicht vorhanden angesehen werde, diese Beurteilung sich aber eindeutig auf die bisherige Tätigkeit beziehe.

Dieser Einschätzung ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich dem Gutachten Dris. K. keineswegs eindeutig entnehmen lässt, dass sich seine Beurteilung der Leistungsfähigkeit auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beziehe, zumal ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Prüfung der zumutbaren Tätigkeiten "ohne Berücksichtigung des Berufes" erfolge. Ohne bei Dr. K. nachzufragen durfte jedenfalls nicht auf der Basis einer bloßen Textinterpretation von dessen Gutachten die von Dr. Z. vertretene Einschätzung den weiteren Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Das Unterlassen einer Rückfrage ist vorliegenden Falls aber nicht relevant, weil das Gutachten Dris. K. für Dr. Z. ohnehin keine mängelfreie Grundlage für die ihm gestellte Frage böte.

Sollte sich nämlich die Beurteilung des geistigen Leistungsvermögens im Gutachten Dris. K. nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beziehen, sondern die Frage der Erwerbsfähigkeit (Restarbeitsfähigkeit) betreffen, dann wäre das Gutachten in diesem Punkt unschlüssig. Es ist nämlich - worauf Dr. Z. zutreffend hinweist - nicht einsichtig, dass bei der Beschwerdeführerin ein geistiges Leistungsvermögen nicht vorhanden sei, ihr aber gleichzeitig berufsbedingtes Lenken eines Kraftfahrzeuges möglich sei.

Sollten sich die Ausführungen im Gutachten Dris. K. aber tatsächlich nur auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin beziehen, dann wären diesem Gutachten eben keine Feststellungen zur Frage der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu entnehmen.

Dr. Z. ging in der Folge selbst davon aus, dass die bereits im Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholten Gutachten für die Beurteilung der Frage der geistigen Leistungsfähigkeit nicht ausreichend seien. Er veranlasste daher eine nervenfachärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin. Er stellte dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. im Wesentlichen die Frage, welche Arbeiten der Beschwerdeführerin "seit dem Zeitpunkt der bereits erfolgten Ruhestandsversetzung" aus fachspezifischer Sicht zumutbar seien.

Ausgehend von dieser im Lichte der oben zitierten hg. Judikatur verfehlten Fragestellung beziehen sich - wie auch die belangte Behörde einräumt - sowohl die von Mag. M. am 5. Jänner 2001 durchgeführte psychodiagnostische Untersuchung als auch der neurologisch/psychiatrische Untersuchungsbefund Dris. E. vom 5. Jänner 2001 auf den Zeitpunkt der Untersuchung und nicht auf den allein maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung. Das auf diesen Befunden aufbauende Gutachten Dris. Z. vom 21. Februar 2001 kann daher für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht herangezogen werden.

Die beiden von der belangten Behörde verwerteten Gutachten Dris. Z. enthalten somit keine hinreichenden medizinische Feststellungen zum (psychischen) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und auch keine Prognose, wie sich dieser Gesundheitszustand unter Wegfall der Belastungen des Lehrberufes voraussichtlich entwickeln werde.

Soweit die belangte Behörde aus der von Mag. M. am 5. Jänner 2001 durchgeführten psychodiagnostischen Untersuchung und aus dem neurologisch/psychiatrischen Untersuchungsbefund Dris. E. vom 5. Jänner 2001 Rückschlüsse auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu ziehen versucht, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Ausführungen nicht von medizinischen Feststellungen eines Sachverständigen gedeckt sind.

2.4. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit b. und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2.5. Für das fortgesetzte Verfahren wird hinsichtlich des Berufsbildes der Verweisungsberufe Portier, Billeteur bzw. Museumswächter auf das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0256, hingewiesen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Ersatz für die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Ausmaß von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 23. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120207.X00

Im RIS seit

21.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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