TE OGH 1950/2/8 1Ob633/49

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Veröffentlicht am 08.02.1950
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Norm

ABGB §154
Außerstreitgesetz §14
ZPO §471
ZPO §472
ZPO §502 Abs2
ZPO §519 Z1
ZPO §528

Kopf

SZ 23/24

Spruch

Handelt es sich um die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes, so kann auch der Beschluß des Berufungsgerichtes, womit eine Berufung auf Grund Rechtsmittelverzichtes nach den §§ 471, 472 ZPO. zurückgewiesen wurde, gemäß § 502 Abs. 2 ZPO. nicht mit Rekurs angefochten werden.

Entscheidung vom 8. Februar 1950, 1 Ob 633/49.

I. Instanz: Bezirksgericht Tulln; II. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.

Text

Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs der Kläger zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die drei Klagen sind auf Unterhaltsleistung gemäß § 154 ABGB. gegen die Beklagten als Töchter des Klägers gerichtet. Das Erstgericht hat den Klagen teilweise stattgegeben. Das Urteil wurde lediglich von der klagenden Partei im abweisenden Teile angefochten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der klagenden Partei mit dem angefochtenen Beschluß gemäß § 472 ZPO. im Hinblick auf einen außergerichtlich erklärten Rechtsmittelverzicht des Klägers zurückgewiesen. Der dagegen erhobene Rekurs ist unzulässig. Es handelt sich um Klagebegehren auf Leistung des Unterhaltes gemäß § 154 ABGB., also eines gesetzlichen Unterhaltes. Da den Klagen vom Erstgericht teilweise stattgegeben wurde und nur der abweisende Teil des Urteiles angefochten wird, geht es nicht darum, ob die geltend gemachten Unterhaltsansprüche dem Gründe nach zu Recht bestehen, sondern lediglich um die Höhe des zu leistenden Unterhaltes, demnach um die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes. Nun bestimmt § 502 Abs. 2 ZPO., daß gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes ein weiterer Rechtszug unzulässig ist. Im Gegensatz zu den übrigen Absätzen des § 502 ZPO. spricht also Absatz 2 nicht von dem Urteil des Berufungsgerichtes und von der Revision dagegen, sondern ganz allgemein von Entscheidung und Unzulässigkeit des weiteren Rechtszuges. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine ungenaue Fassung dieser Bestimmung, vielmehr sollte offenbar nach der Absicht des Gesetzgebers ebenso wie nach den Bestimmungen des § 528 ZPO. und § 14 AußstrG. das Gericht zweiter Instanz endgültig entscheiden, gleichgültig, ob es sich um eine materielle oder formelle Entscheidung handelt. Demnach ist jede Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Berufung, sei es Urteil oder Beschluß, wenn es um die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes geht, gemäß § 502 Abs. 2 ZPO. nicht anfechtbar (vgl. E. v. 5. 7. 1932, RZ. 1932 S. 245).

Daher mußte der Rekurs der klagenden Partei zurückgewiesen werden.

Anmerkung

Z23024

Schlagworte

Alimente gesetzliche, kein Rekurs gegen Zurückweisung der Berufung, Bemessung des Unterhaltes kein Rekurs gegen Zurückweisung der Berufung, Berufung in Unterhaltssachen kein Rekurs gegen Zurückweisung, Rekurs gegen Zurückweisung der Berufung, nicht in Unterhaltssachen, Unterhalt gesetzlicher kein Rekurs gegen Zurückweisung der Berufung, Zurückweisung der Berufung, in Unterhaltssachen kein Rekurs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0010OB00633.49.0208.000

Dokumentnummer

JJT_19500208_OGH0002_0010OB00633_4900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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