Norm
Erbhofrechts- und Landbewirtschaftungsrechtsaufhebungs- Ausführungsgesetz vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85 §22Kopf
SZ 23/34
Spruch
Zum Begriff der "persönlichen Bewirtschaftung" im Sinne des § 17 des Tiroler Höfegesetzes.
Entscheidung vom 15. Februar 1950, 3 Ob 61/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Innsbruck; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.
Text
Das Abhandlungsgericht hat mit dem Beschluß vom 28. August 1949 festgestellt, daß Johann T., der Bruder des am 24. März 1946 verstorbenen Alois T., nach § 17 des Tiroler Höfegesetzes vom 12. Juni 1900, LGBl. Nr. 47, von der Übernahme des zum Nachlasse gehörigen geschlossenen Hofes nicht ausgeschlossen ist. Über Rekurs der Witwe des Erblassers hat das Rekursgericht diesen Beschluß dahin abgeändert, daß Johann T. von der Übernahme dieses Hofes nach § 17 Z. 4 lit. b und d des Tiroler Höfegesetzes ausgeschlossen ist. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse des Anerben Johann T. Folge und stellte den Beschluß des Abhandlungsgerichtes wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hält den Revisionsrekurs für zulässig, da die Vorschrift des § 22 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 85, auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung findet, weil es sich bei dem angefochtenen Beschluß nicht um eine Entscheidung nach diesem Gesetz, sondern um eine Entscheidung nach dem Tiroler Höfegesetz vom 12. Juni 1900, LGBl. Nr. 47, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Jänner 1928, LGBl. Nr. 16, handelt.
Der Revisionsrekurs wendet sich zunächst dagegen, daß das Rekursgericht der Witwe des Erblassers das Recht des Rekurses gegen den Beschluß des Abhandlungsgerichtes vom 25. August 1949 zuerkannt hat. In dieser Frage schließt sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung des Rekursgerichtes unter Verweisung auf dessen zutreffende Gründe an.
Dagegen vermag der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Rekursgerichtes, daß Johann T. nach § 17 Z. 4 lit. b des Tiroler Höfegesetzes von der Übernahme des geschlossenen Hofes ausgeschlossen ist, nicht zu teilen. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist ein Anerbe von der Übernahme eines geschlossenen Hofes dann ausgeschlossen, wenn er wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur persönlichen Bewirtschaftung des Hofes unfähig ist. Daß ein solcher Ausschließungsgrund hinsichtlich der Person des Johann T. vorliegt, kann dem Akte nicht entnommen werden, vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten der Höfebehörde, daß Johann T. die erforderlichen Fähigkeiten zur persönlichen Bewirtschaftung des Hofes besitzt. Es ist allerdings richtig, daß Johann T. bei der Verlassenschaftsabhandlung vom 30. März 1949 angegeben hat, er könne selbst nicht den Hof bearbeiten, er werde ihn aber durch seine Kinder und durch Hilfskräfte bearbeiten lassen. Diese Erklärung kann nur dahin verstanden werden, daß Johann T. infolge seines Alters von 71 Jahren nicht mehr imstande ist, körperlich schwere Landarbeiten selbst auszuführen. Dieser Umstand stellt aber seine Fähigkeit zur persönlichen Bewirtschaftung des Hofes nicht in Frage, da zur persönlichen Bewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes wohl die Anwesenheit des Wirtschaftsführers auf dem Hofe und die persönliche Anordnung und Überwachung der erforderlichen landwirtschaftlichen Arbeiten, nicht aber auch die persönliche Handanlegung bei diesen Arbeiten erforderlich ist. Der Umstand, daß Johann T. Miteigentümer einer anderen Liegenschaft ist und daß er den geschlossenen Hof später seinem Sohn übergeben könnte, muß bei Beurteilung dieser Frage außer Betracht bleiben.
Anmerkung
Z23034Schlagworte
Anerbe Erfordernis der persönlichen Bewirtschaftung, Bewirtschaftung, persönliche, des Hofes nach Tiroler Höferecht, Erbhofrecht Tirol, Erfordernis der persönlichen Bewirtschaftung, Höferecht Tirol, Erfordernis der persönlichen Bewirtschaftung, Tiroler Höferecht, Erfordernis der persönlichen BewirtschaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00061.5.0215.000Dokumentnummer
JJT_19500215_OGH0002_0030OB00061_5000000_000