TE OGH 1950/2/16 1Ob86/50

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.02.1950
beobachten
merken

Norm

ABGB §646
JN §1
JN §42

Kopf

SZ 23/35

Spruch

Das Hofkanzleidekret vom 21. Mai 1841, JGS. Nr. 541, gilt nicht für ausländische Stiftungen. Eine ausländische Stiftung kann in Stiftungsstreitigkeiten im Inland geklagt werden.

Entscheidung vom 16. Februar 1950, 1 Ob 86/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Mit seiner am 17. Jänner 1949 überreichten Klage begehrt der Kläger, Gerhard E.-D., Student, wie außer Streit gestellt ist, türkischer Staatsangehöriger, zu erkennen, die beklagte Partei in Bukarest sei schuldig, ihm den Betrag von 2400 S, erweitert bei der Streitverhandlung vom 14. Juni 1949 auf 4000 S, als Alimentation für die Zeit vom 17. Jänner 1949 bis 16. Juni 1949 zu bezahlen. Gestützt wird diese Klage auf das Vorbringen, daß die beklagte Partei auf Grund des Testamentes seines Großonkels, des Stifters der beklagten Stiftung, verpflichtet sei, alle Familienmitglieder vom Vater des Stifters angefangen bis ins achte Glied zu unterstützen, so daß sie davon leben können, sofern sie mittellos sind. Er selbst sei, da sein Vater ein direkter Neffe des erblasserischen Stifters gewesen sei, ein drittes Verwandtschaftsmitglied. Er sei ganz mittellos und infolge Kränklichkeit nicht in der Lage, körperlich zu arbeiten, und studiere daher an der Wiener Universität Jus, um sich eine Existenz zu schaffen. Mehrfache und dringliche Ersuchen an die beklagte Partei, ihn zu unterstützen, seien erfolglos geblieben.

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat aus Anlaß der Berufung des Klägers das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben, das vorangegangene Verfahren für nichtig erklärt, die "Unzuständigkeit des Gerichtes" ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen.

In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, für Streitigkeiten über Ansprüche auf Stiftungsgenuß, die nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde zu beurteilen sind, wie Armut, Studienerfolge, Würdigkeit usw., seien die Verwaltungsbehörden zuständig. Sie gehören nur dann vor den Zivilrichter, wenn sie auf einem privatrechtlichen Titel beruhen oder wenn es auf gerichtsordnungsmäßige Beweisführung ankomme (Hofkanzleidekret vom 21. Mai 1841, JGS. Nr. 541). Die Entscheidung über den Anspruch sowohl dem Gründe wie der Höhe nach stehe dem hiefür eingesetzten Organ der Stiftung zu, im vorliegenden Falle dem Verwaltungsrat der Stiftung in Bukarest.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei Folge, hob den zweitinstanzlichen Beschluß auf und trug dem Berufungsgerichte die sachliche Erledigung der Berufung auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurs ist begrundet.

Die beklagte Stiftung hat ihren Sitz im Ausland (Rumänien). Über solche Stiftungen besteht keine inländische Stiftungshoheit. Der Ort des Vermögens hat zu Stiftungen mit dem Sitz im Ausland keine anderen Beziehungen als zu Privatleuten ausländischen Wohnsitzes, die Güter im Inlande haben. Die Vorschrift, daß nach inländischem Stiftungsrecht Stiftungsstreitigkeiten von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden sind (Hofkanzlei vom 21. Mai 1841, JGS. Nr. 541), findet daher auf ausländische Stiftungen keine Anwendung, weil sie der inländischen Stiftungshoheit nicht unterworfen sind. Eine rumänische Familienstiftung kann daher vor den inländischen Zivilgerichten verklagt werden, obwohl hier Stiftungsstreitigkeiten auf den Verwaltungsweg verwiesen sind.

Es war daher dem Rekurs Folge zu geben und wie oben zu entscheiden.

Anmerkung

Z23035

Schlagworte

Ausland Stiftung im -, Zulässigkeit des Rechtsweges, Rechtsweg Klage gegen ausländische Stiftung, Stiftung, ausländische, Zulässigkeit des Rechtsweges, Unzulässigkeit des Rechtsweges Klage gegen ausländische Stiftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0010OB00086.5.0216.000

Dokumentnummer

JJT_19500216_OGH0002_0010OB00086_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten