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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung einer gegen die Verwendung von nichtbeglaubigten Photokopien für ein graphologisches Gutachten gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Akten der ordentlichen Gerichtsbarkeit; Zurückweisung auch hinsichtlich des auf die Aufhebung des §135 StPO gerichteten Teils der Eingabe infolge eines gegen den Einschreiter laufenden StrafverfahrensSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit selbstverfaßter Eingabe wendet sich der anwaltlich nicht vertretene Einschreiter gegen die Verwendung von nichtbeglaubigten Photokopien für ein graphologisches Gutachten im gegen ihn geführten Strafverfahren. Es liege ein "schwerer Fehler im Strafakt" vor; wiederholt ist von einem "Antrag auf Prüfung" des §135 StPO die Rede.
2. §135 StPO lautet:
"IV. Prüfung von Handschriften
§135. Entstehen Zweifel über die Echtheit einer Urkunde oder soll ermittelt werden, von wessen Hand eine bestimmte Schrift herrührt, so kann eine Vergleichung mit unzweifelhaft echten Schriftstücken durch einen oder zwei Sachverständige vorgenommen werden."
3. Die Eingabe ist unzulässig:
3.1. Versteht man die Eingabe dahingehend, daß der Verfassungsgerichtshof einschreiten möge, um die Verwendung von Photokopien für graphologische Gutachten zu untersagen, so fehlt es dem Verfassungsgerichtshof an einer diesbezüglichen Kompetenz:
Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu überprüfen (zB VfSlg. 10.351/1985, 11.695/1988) bzw. in sonstiger Weise auf ein Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit Einfluß zu nehmen.
3.2. Versteht man die Eingabe aber dahingehend, daß der Einschreiter einen Individualantrag stellt und die Prüfung des §135 StPO beantragt, so ist der Antrag ebenfalls zurückzuweisen, da dem Einschreiter die Antragslegitimation fehlt:
Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988, VfGH 27.9.1994 G215/94).
Da gegen den Einschreiter ein Strafverfahren läuft, hat der Einschreiter die Möglichkeit, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gericht anzuwendenen Gesetzesbestimmungen in diesem Strafverfahren vorzutragen und das antragsberechtigte Gericht II. Instanz zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen (vgl. VfSlg. 14458/1996 und 14752/1997).
4. Der Antrag gem. Art140 B-VG erweist sich wegen dieses zumutbaren Weges daher als unzulässig.
5. Die Eingabe war daher zurückzuweisen.
6. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lita und §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B834.2001Dokumentnummer
JFT_09989388_01B00834_00