Norm
ABGB §986Kopf
SZ 23/60
Spruch
Eine Valutaklausel, wonach der Schuldner verpflichtet ist, das Darlehen in irgendeiner stabil gebliebenen Auslandswährung zurückzuzahlen, so daß der Gläubiger den inneren Wert im Zeitpunkt der Hingabe erhält, ist nicht genügend bestimmt.
Entscheidung vom 8. März 1950, 2 Ob 521/49.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Oberlandesgericht Graz.
Text
Die Beklagten haben dem Kläger und seiner Gattin in der Zeit von 1927 bis 1929 ein Darlehen in der Höhe von 15.000 S und zwei Darlehen im Betrage von je 5000 S gewährt. In den über diese Darlehensverträge errichteten Schuldscheinen wurde vereinbart, daß die Darlehensempfänger das Risiko einer Geldentwertung in der Weise auf sich zu nehmen haben, daß sie sich zur Rückzahlung in effektiven Goldmünzen verpflichten. Sollten solche zur Zeit der Rückzahlung nicht im Umlauf sein, seien sie verpflichtet, an Stelle der effektiven Zahlung in Gold die Darlehen in einer stabil gebliebenen Auslandswährung, z. B. in amerikanischen Dollars oder in englischen Pfunden in der Weise vorzunehmen, daß die Gläubiger so viel erhalten, wie dem Wert des Darlehens im Zeitpunkt der Hingabe entsprochen hat. Zur Sicherung des Darlehenskapitales in Schilling Gold und zur Deckung der mit 500 S Gold bestimmten Nebengebührenkaution wurde das Pfandrecht im Grundbuch einverleibt.
Der Kläger hat den Beklagten am 25. November und 2. Dezember 1947 insgesamt 17.003.58 S gezahlt. Da sich die Beklagten weigern, diese Zahlung als Tilgung ihrer Forderung anzuerkennen, begehrt er die Feststellung, daß die Darlehen durch Zahlung getilgt seien, und begehrt weiter, die Beklagten zur Einwilligung in die Löschung der einverleibten Pfandrechte zu verurteilen.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Infolge Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht dem Klagebegehren nach beiden Richtungen Folge gegeben.
Die Revision blieb ohne Erfolg.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revision kann Berechtigung nicht zuerkannt werden.
Daß die Goldklausel als solche ihrer Wirksamkeit durch die Verordnung vom 21. Juni 1939, DRGBl. I S. 1037, beraubt wurde, wird von der Revision gar nicht bestritten. Die Revision glaubt aber, dem Klagebegehren mit dem Hinweis begegnen zu können, daß für den Fall der Unmöglichkeit der Rückzahlung der Schuld in effektiven Goldschillingen eine noch wirksame Ersatzvalutaklausel stipuliert worden sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß auch diese Ersatzklausel zusammen mit der Goldklausel infolge der eben erwähnten Verordnung ihre Wirksamkeit eingebüßt habe. Ob diese Auffassung zutrifft, mag dahingestellt bleiben. Für sie spricht jedenfalls die Erwägung, daß nach dem Wortlaut der Schuldscheine die Ersatzklausel grundsätzlich die Gültigkeit der Goldklausel voraussetzt und nur auf die tatsächliche Unmöglichkeit der Realisierung der Rückzahlung in Goldschilling abgestellt ist. Aber sei dem wie ihm wolle, auch für den Fall, daß die Valutaklausel als eine selbständige, durch die Verordnung zur Regelung der auf Goldschilling und Goldkronen lautenden Schuldverschreibungen nicht berührte Vereinbarung erachtet werden müßte, wäre der Revision der Erfolg zu versagen. Denn diese Valutaklausel stellt nicht auf eine bestimmte und auch nicht auf eine Mehrheit von bestimmten Währungen, sondern schlechthin auf sämtliche Währungen der ganzen Welt ab. Nach ihr würde nicht nur Zahlung in den marktgängigen, handelsüblichen Währungen, sondern auch in jeder noch so obskuren, irgendwo auf der Welt geltenden Währung verlangt werden können; allerdings unter der Voraussetzung, daß diese Währung, gesehen von den Verhältnissen der Jahre 1927 bis 1929, stabil geblieben wäre, eine Voraussetzung, die übrigens weder bei den beispielsweise in den Schuldscheinen angeführte Dollar und englischen Pfunden, noch auch bei den nordischen oder den Schweizer Geldzeichen zutrifft.
Eine derartige Valutaklausel, wie sie zum Inhalt der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Schuldverschreibungen gehört, ermangelt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes der erforderlichen Bestimmtheit. Es muß schon aus Gründen der Rechtssicherheit einer solchen Valutaklausel die Wirksamkeit abgesprochen werden.
Anmerkung
Z23060Schlagworte
Geld Bestimmtheit bei Wertsicherungsklausel, Valorisierung, Bestimmtheit bei Wertsicherungsklausel, Valutaklausel, Bestimmtheit, Währung Bestimmtheit bei Wertsicherungsklausel, Wertsicherungsklausel, BestimmtheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00521.49.0308.000Dokumentnummer
JJT_19500308_OGH0002_0020OB00521_4900000_000