TE OGH 1950/3/15 2Ob162/50

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Veröffentlicht am 15.03.1950
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Norm

ZPO §261

Kopf

SZ 23/66

Spruch

Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den von der zweiten Instanz gefaßten Überweisungsbeschluß.

Entscheidung vom 15. März 1950, 2 Ob 162/50.

I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Bei der ersten Tagsatzung hat die Beklagte die örtliche Unzuständigkeit eingewendet. Der Kläger hat für den Fall, daß dieser Einrede stattgegeben würde, die Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht Linz beantragt.

Das Erstgericht gab der Einrede keine Folge.

Das Rekursgericht überwies die Rechtssache an das Landesgericht Linz.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Klägers zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Da gemäß § 261 Abs. 6 ZPO. gegen den Beschluß, mit dem die Überweisung verfügt worden ist, ein Rechtsmittel - ausgenommen im Kostenpunkt - nicht zulässig ist, ohne daß unterschieden ist, ob die Überweisung in erster oder in zweiter Instanz erfolgt ist, ist der Beschluß des Rekursgerichtes einer weiteren Anfechtung entzogen und der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.

Anmerkung

Z23066

Schlagworte

Rechtsmittel gegen Überweisungsbeschluß nach § 261 Abs. 6 ZPO., unzulässig, Rekurs gegen Überweisungsbeschluß nach § 261 Abs. 6 ZPO. unzulässig, Überweisungsbeschluß nach § 261 Abs. 6 ZPO., kein Rekurs, Unzulässigkeit des Rekurses gegen Überweisungsbeschluß nach § 261, Abs. 6 ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00162.5.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19500315_OGH0002_0020OB00162_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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