Norm
ZPO §261Kopf
SZ 23/66
Spruch
Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen den von der zweiten Instanz gefaßten Überweisungsbeschluß.
Entscheidung vom 15. März 1950, 2 Ob 162/50.
I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.
Text
Bei der ersten Tagsatzung hat die Beklagte die örtliche Unzuständigkeit eingewendet. Der Kläger hat für den Fall, daß dieser Einrede stattgegeben würde, die Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht Linz beantragt.
Das Erstgericht gab der Einrede keine Folge.
Das Rekursgericht überwies die Rechtssache an das Landesgericht Linz.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Klägers zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Da gemäß § 261 Abs. 6 ZPO. gegen den Beschluß, mit dem die Überweisung verfügt worden ist, ein Rechtsmittel - ausgenommen im Kostenpunkt - nicht zulässig ist, ohne daß unterschieden ist, ob die Überweisung in erster oder in zweiter Instanz erfolgt ist, ist der Beschluß des Rekursgerichtes einer weiteren Anfechtung entzogen und der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.
Anmerkung
Z23066Schlagworte
Rechtsmittel gegen Überweisungsbeschluß nach § 261 Abs. 6 ZPO., unzulässig, Rekurs gegen Überweisungsbeschluß nach § 261 Abs. 6 ZPO. unzulässig, Überweisungsbeschluß nach § 261 Abs. 6 ZPO., kein Rekurs, Unzulässigkeit des Rekurses gegen Überweisungsbeschluß nach § 261, Abs. 6 ZPO.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00162.5.0315.000Dokumentnummer
JJT_19500315_OGH0002_0020OB00162_5000000_000