TE OGH 1950/3/15 3Ob128/50

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Veröffentlicht am 15.03.1950
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Norm

ABGB §1096
JN §49 Abs2 Z5

Kopf

SZ 23/69

Spruch

Klagen auf Herabsetzung des Pachtzinses fallen ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes.

Entscheidung vom 15. März 1950, 3 Ob 128/50.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Kläger stellen das Begehren, den Beklagten zu verurteilen, in die Herabsetzung des Pachtzinses von monatlich 1000 S auf 500 S einzuwilligen, und führen aus, sie seien vom Beklagten hintergangen worden, da bei Übergabe des Pachtgeschäftes das im Pachtvertrage bezeichnete Warenlager nicht vorhanden gewesen sei. Aus diesem Gründe habe der Beklagte den Klägern im Dezember 1947 zugesagt, er werde den Pachtzins von 1000 S auf 500 S ermäßigen, sobald der neue Geldwert feststehe.

Das Prozeßgericht hat nach mündlicher Streitverhandlung das Klagebegehren als unbegrundet abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat aus Anlaß der Berufung das Urteil sowie das demselben vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage unter Hinweis auf § 49 Abs. 2 Z. 5 JN. zurückgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Entscheidend ist die Frage, ob der Rechtsstreit die Zahlung des Pachtzinses betrifft. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klagsanspruch sich auf § 1096 ABGB. grundet oder nicht. Da die Kläger die Herabsetzung des Zinses anstreben, betrifft der Rechtsstreit jedenfalls die Festsetzung und nicht die Zahlung des Zinses. In diesem Falle ist aber gemäß § 49 Abs. 2 Z. 5 JN. das Bezirksgericht sachlich zuständig.

Anmerkung

Z23069

Schlagworte

Bestandzins, Klage auf Herabsetzung, sachliche Zuständigkeit, Pachtzins, Klage auf Herabsetzung, sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00128.5.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19500315_OGH0002_0030OB00128_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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