Norm
Ehegesetz §55Kopf
SZ 23/84
Spruch
Eine durch zufällige äußere Umstände, wie durch Einrückung oder Kriegsgefangenschaft des Mannes, verursachte Trennung der Ehegatten bewirkt erst von dem Zeitpunkt an die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, zu welchem ein Gatte dem anderen seinen Willen erklärt, die häusliche Gemeinschaft mit ihm nicht wieder aufnehmen zu wollen.
Entscheidung vom 29. März 1950, 3 Ob 162/50.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Oberlandesgericht Graz.
Text
Das Erstgericht wies das auf § 55 EheG. gestützte Scheidungsbegehren des Mannes ab.
Über dessen Berufung bestätigte das Berufungsgericht dieses Urteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Es steht teils außer Streit, teils ist durch die Untergerichte festgestellt, daß der Mann unmittelbar nach der am 10. Mai 1943 erfolgten Trauung, ohne die Ehe konsumiert zu haben, einrückte, am 30. Juni 1946 aus der amerikanischen Gefangenschaft entlassen wurde und der Beklagten noch bis 14. Juli 1948 die Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft in Aussicht stellte. Daraus ergibt sich, daß erst vom Zeitpunkt der Zustellung der Ehescheidungsklage an die Frau, also jedenfalls erst nach dem 15. April 1949, dem Tage der Abfertigung der Klage an sie, die dreijährige Frist des § 55 EheG. zu laufen begonnen haben kann und daß diese noch nicht vollendet ist. Die durch die Einrückung des Klägers verursachte Nichtaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ist einem Zufall gleichzuhalten, so daß erst in dem Augenblick, als der Wille des Mannes der Frau erkennbar wurde, die Gemeinschaft mit ihr nicht aufzunehmen, von einer vom Manne beabsichtigten Aufgabe der hier übrigens noch gar nicht bestandenen ehelichen Gemeinschaft im Sinne des § 55 EheG. gesprochen werden kann. Diese Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof schon in seinen vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen vom 5. November 1947, 1 Ob 491/47, und vom 7. Mai 1947, 1 Ob 265/47, ausgesprochen und hat keine Veranlassung, von ihr abzugehen.
Anmerkung
Z23084Schlagworte
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, § 55 EheG., Ehescheidung nach § 55 EheG. zufällige Trennung, Frist nach § 55 EheG., zufällige Trennung, Gemeinschaft häusliche, Trennung nach § 55 EheG., Hausgemeinschaft, Trennung nach § 55 EheG., Scheidung nach § 55 EheG. zufällige Trennung, Trennung der häuslichen Gemeinschaft, § 55 EheG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00162.5.0329.000Dokumentnummer
JJT_19500329_OGH0002_0030OB00162_5000000_000