Norm
ABGB §1096Kopf
SZ 23/96
Spruch
Die Fristen des § 575 Abs. 1 ZPO. gelten auch für Klagen auf Zuhaltung von Bestandverträgen.
Entscheidung vom 12. April 1950, 1 Ob 205/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Die Klägerin begehrte in der Klage die Feststellung, daß sie Hauptmieterin des Geschäftslokales Nr. 7 im Hause Wien, VI., S.- Gasse Nr. ... ist.
Dieses Klagebegehren wurde im Laufe des Verfahrens dahin erweitert, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, den Mietvertrag mit der klagenden Partei bezüglich des obgenannten Geschäftslokales zuzuhalten und der Klägerin den ungestörten Genuß dieses Geschäftslokales zu verschaffen.
Mit Urteil des Erstgerichtes wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, den Mietvertrag mit der klagenden Partei bezüglich dieses Geschäftslokales zuzuhalten.
Gegen dieses Urteil hat die beklagte Partei, der am 26. November 1949 das Urteil zugestellt wurde, am 12. Dezember 1949 (Postaufgabe 10. Dezember 1949) Berufung erhoben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als verspätet zurückgewiesen, da das gegenständliche Klagebegehren einem Begehren auf Übergabe der Bestandsache gleichgehalten werden müsse, zumal nicht einzusehen sei, daß der Umstand, daß ein Dritter in der Zwischenzeit von der Bestandsache Besitz ergriffen habe und daher an Stelle des Begehrens auf Übergabe das auf Zuhaltung des Bestandvertrages treten müsse, eine andere prozeßrechtliche Beurteilung der Streitsache bewirken solle.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse der beklagten Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Klage ist auf Zuhaltung des mit der klagenden Partei abgeschlossenen Mietvertrages und auf Verschaffung des ungestörten Genusses des gemieteten Geschäftslokales gerichtet. Die Klägerin begehrt also im Sinne des § 1096 ABGB. die Erfüllung der vertragsmäßigen Verpflichtung der beklagten Partei auf Überlassung des gemieteten Geschäftslokales.
Danach handelt es sich, mag auch das Erstgericht in seinem Spruch das Klagebegehren, das auf Zuhaltung des Mietvertrages und Verschaffung des ungestörten Genusses gerichtet war, nicht vollständig erledigt haben, um eine Klage der Bestandnehmerin gegen den Bestandgeber auf Übergabe des in Bestand genommenen Gegenstandes.
Im Verfahren über Klagen solcher Art haben aber, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung Spruchrepertorium 196 dargelegt hat, nach dem Sinn und der Absicht des Gesetzes die kürzeren Fristen des § 575 ZPO. zu gelten, da der Streit das Bestandverhältnis als solches betrifft und die im § 571 ZPO. hervorgehobene Dringlichkeit der Bestandsachen auch für diese Fälle anzuerkennen ist (RZ. 1933, S. 26, ZBl. 1937, Nr. 35, SZ. VI/115, SpR. 196).
Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Anmerkung
Z23096Schlagworte
Berufungsfrist Klage auf Zuhaltung eines Bestandvertrages, Bestandverfahren Rechtsmittelfristen bei Klage auf Zuhaltung eines, Bestandvertrages, Frist für Rechtsmittel, Klage auf Zuhaltung eines Bestandvertrages, Rechtsmittelfrist Klage auf Zuhaltung eines Bestandvertrages, Revisionsfrist Klage auf Zuhaltung eines BestandvertragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:0010OB00205.5.0412.000Dokumentnummer
JJT_19500412_OGH0002_0010OB00205_5000000_000